Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

9. Juli 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6017/4-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asyl-

gesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Nie-derlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staats-bürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

9. Juli 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6017/4-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asyl-

gesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Nie-derlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staats-bürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III - Recht

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 10. Juni 2009, GZ BMI-LR1330/0018-III/1/c/2009 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Grundsätzliche Bemerkungen:

Wie in den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzentwurf hervorgehoben wird, dient das vorgelegte Gesetzespaket teils der unmittelbaren Umsetzung der Vorgaben des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode, teils der Umsetzung höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie europarechtlicher Vorgaben und soll insbesondere auch dazu beitragen, fremdenrechtliche Verfahren unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Garantien effizienter zu gestalten.

 

Aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung wird zum vorliegenden Entwurf grundsätzlich bemerkt, dass darin zweifelsohne Ansätze zur effizienteren Bekämpfung von Asylmissbrauch erkennbar sind und dabei teilweise auch den wiederholt vorgetragenen Forderungen des Landes Kärnten Rechnung getragen wird. Der Entwurf lässt jedoch praktikable Strukturen im Fremdengesetz sowie Verbesserungen in zwischenstaatlichen Rückführungsabkommen in Bezug auf eine zielführende Effektuierung weiterhin vermissen.

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im einzelnen:

 

Straffälligkeit:

Im Sinne der im Regierungsprogramm verankerten Zielsetzungen in Richtung eines konsequenteren Umgangs mit straffälligen Asylwerbern und Fremden wird im Asylgesetz der Begriff der „Straffälligkeit“ explizit definiert und darauf in weiterer Folge wiederholt verwiesen (vergleiche §§ 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 3, 27 Abs. 3 sowie 34 Abs. 2 und 3 des Entwurfes zur Änderung des Asylgesetzes 2005).

 

Diese Definition in Z 1 des Änderungsvorschlages zum Asylgesetz 2005 (§ 2 Abs. 3) erscheint allerdings legistisch und sachlich verfehlt und wird der dabei verfolgten Zielstellung allein schon deshalb nicht gerecht, weil sie letztlich in der überwiegenden Zahl der Fälle nur bei Wiederholungstätern zum Tragen kommt. Als Voraussetzung für die Erfüllung der Definition der Straffälligkeit wird die mehrmalige rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung verlangt, nur für vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, genügt die einmalige rechtskräftige Verurteilung.

 

Wenn man berücksichtigt, dass nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (§ 30) etwa Delikte wie Körperverletzung (§ 83 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), Raufhandel (§ 91 StGB), Nötigung (§ 105 StGB), gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Hausfriedensbruch (§ 109 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Sachbeschädigung (§ 125 StGB), Diebstahl (§ 127 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Sachentziehung (§ 135 StGB) oder unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 136 StGB) nicht in die Landesgerichtszuständigkeit fallen, wird deutlich, dass für einen Großteil der strafbaren Handlungen die gesetzlich determinierte „Straffälligkeit“ eine mehrmalige rechtskräftige Verurteilung voraussetzt.

 

Wenn man bedenkt, dass weiters ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls erst dann einzuleiten ist, wenn der Fremde straffällig im Sinne des dargestellten Rechtswidrigkeitslevels ist und zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 wahrscheinlich ist (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes,  Eintritt einer der Endigungsgründe laut Genfer Flüchtlingskonvention oder Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Asylsberechtigten in einen anderen Staat), so wird deutlich, dass die vorgeschlagene Regelung den im Regierungsprogramm zur XIV. Gesetzgebungsperiode proklamierten „konsequenten Umgang mit straffälligen Asylwerbern und Fremden“ nicht gerecht zu werden vermag. Gleiches gilt für die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 3 AsylG 2005, wo ebenfalls neben der Straffälligkeit zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 verlangt wird, nämlich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat oder die Erlangung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates).

 

Dieser hohe Straffälligkeitslevel ist unter anderem aber auch Bedingung für die beschleunigte Durchführung des Verfahrens im Sinne von § 27 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. die Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus gemäß § 34 Abs. 2 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 für Familienangehörige.

 

Abgesehen davon, dass Kärnten künftig bereits nach Anzeige durch die Sicherheitsbehörden/Sicherheitsdienststellen an die Staatsanwaltschaft und nicht erst nach rechtskräftiger Beurteilung das Asylverfahren beschleunigt durchgeführt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet sehen möchte, muss auch festgehalten werden, dass sowohl bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft so wie der subsidiären Schutzberechtigung einerseits als auch bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Asylwerber andererseits keinesfalls wirksame Maßnahmen für eine schnellere Effektuierung erkennbar sind. Kärnten erwartet, dass im völkerrechtlichen Rahmen Bestimmungen vorgesehen werden, um auch bei einmaligen Begehen von Straftaten wie Körperverletzung, Diebstahl oder Einbruch von Amtswegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist. Auch die von Kärnten wiederholt geforderte Information der Länder über Straffälligkeiten von Asylwerbern wurde nicht berücksichtigt.

 

Folgeanträge:

In den Erläuterungen wird unter Verweis auf das Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode angemerkt, dass der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechtes vor der Herausforderung stehe, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Es wird daher mit der gegenständlichen Entwurfsvorlage das Ziel verfolgt, spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen für Folgeanträge vorzusehen, um klar missbräuchliche Antragsstellungen als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen, ohne jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der neuerlichen Prüfung der Asylgründe besteht, von einem rechtsstaatlichen Verfahren auszuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass unbegründete Folgeanträge, also Anträge, die ohne Tatsachenänderungen gestellt werden als entschiedene Sache nach § 68 AVG zurück zu weisen wären und ohne weiteres Prüfverfahren formlos abgehandelt werden müssten.

 

Gebietsbeschränkung, Meldeverpflichtung:

Die vorgeschlagene Regelung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005 kann in der derzeit vorgeschlagenen Form seitens des Landes Kärnten nicht mitgetragen werden. Der Bund ist gemäß § 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 in seinen Betreuungseinrichtungen für die Versorgung von Asylwerbern im „Zulassungsverfahren“ zuständig, „zugelassene“ Asylwerber werden von den Ländern versorgt. Aus der Textierung des Entwurfes ist abzuleiten, dass der Bund sich der Aufgabe der Versorgung von Asylwerbern im „Zulassungsverfahren“ zu Lasten der Länder zu entziehen gedenkt. Wenn sich ein Asylwerber, wie nunmehr vorgesehen, an einer bestimmten Adresse innerhalb des Bundesgebietes anmeldet, besteht ex lege eine Gebietsbeschränkung im Bereich jener Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Wohnsitz örtlich zuständig ist. Die Ausnahmeregelung der Duldung des Aufenthaltes im gesamten Bundesgebiet ist im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 taxativ geregelt.

 

Das bedeutet, dass der Bund mangels Zuständigkeit einer Grundversorgungsleistung von im „Zulassungsverfahren“ befindlichen Asylwerbern in den anderen Bundesländern diese in das Regime der Länder überantwortet, da im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. eine Ausnahmeregelung zum Zwecke der Versorgung nicht besteht. Es müsste demnach in einer neu vorzusehenden Z 4 festgestellt werden, dass die Duldung zum Zweck der Grundversorgung im gesamten Bundesgebiet möglich ist und der Bund diese Asylwerber in seine Betreuungsstellen zu versorgen hätte. Die vorgesehene Reglung widerspricht auch der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Verbindung mit den Grundversorgungs-Landesgesetzen.

 

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005:

Die vorgesehene Ergänzung dieser Bestimmung um den § 9a (Kontrollmaßnahmen) wird angesichts des Widerspruches hinsichtlich zur partnerschaftlichen Administration der Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung und den landesrechtlichen Umsetzungsbestimmungen abgelehnt. Die Zuständigkeit zur Versorgung und Unterbringung von „zugelassenen Asylwerbern“ und sonstigen grundversorgten Fremden in den Ländern ist diesen vorbehalten auch die im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehene „Mitwirkungsmöglichkeit“ ist mangels Zuständigkeit des Bundes anzulehnen.

 

Die ergänzend vorgesehene Möglichkeit, dass eine Hausordnung insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann, wird als nicht notwendig gesehen, zumal bereits die bestehende Regelung des § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 eine solche Festlegung nicht ausschließt.

 

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

Fremde, die über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen, sollen künftig nach 5 Jahren eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“  erhalten können. Wie in den Erläuternden Bemerkungen dazu hervorgehoben wird, wird damit erstmals ein Übertritt dieser Personen in das Regime des NAG ermöglicht. Diese Möglichkeit wird aus Landessicht kritisch gesehen. Solange nämlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufrecht ist, solange werden im Falle der Hilfsbedürftigkeit Kosten für diese Fremden in der Höhe von 60 % vom Bund refundiert. Hilfsbedürftige Fremde im Regime des NAG gehen allerdings ausschließlich zu Lasten der Sozialhilfe/Mindestsicherung der Länder.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig