Abt. VII – Minderheitenschulwesen

beim Landesschulrat für Kärnten

10.-Oktober-Straße 24

9020 Klagenfurt

 

Klagenfurt, am 24. September 2013

Dienstrechtsnovelle 2013 – Pädagogischer Dienst

GZ: BKA-920.196/0004-III/1/2013

 

Stellungnahme

Nach Durchsicht des Entwurfes der Dienstrechtsnovelle 2013 – Pädagogischer Dienst merkt die Abteilung VII – Minderheitenschulwesen beim Landesschulrat für Kärnten folgendes an:

In den geltenden gesetzlichen Regelungen sind für Lehrer an zweisprachigen Schulen aller Schultypen einige Sonderbestimmungen (im Bereich Unterrichtsverpflichtung und Dienstzulagen) verankert. Die Unterrichtsverpflichtung  für eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen gemäß dem Minderheitenschulgesetz für Kärnten wurde im vorliegenden Begutachtungsentwurf berücksichtigt, indem sie um zwei Wochenstunden herabgesetzt wurde (§ 8. (2)). Jedoch wurde im Bereich für Dienstzulagen für bestimmte Funktionen unter den Faktoren, die zu einer Dienstzulage führen, die zweisprachige Unterrichtserteilung nicht aufgenommen. Angesichts der Mehrbelastung ist eine Dienstzulage nicht nur vertretbar, sondern berechtigt.

Unter die Voraussetzung  für die Bestellung bzw. zur Betrauung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter einer Schule mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist die Beherrschung der slowenischen Sprache in Wort und Schrift vorzusehen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin einer zweisprachigen Volksschule hat die Befähigung zur Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes nachzuweisen. Begründet wird dies mit den im § 16. (1) angeführten Pflichten der Schulleitung.

Das Vertragsbedienstetengesetz § 44. (12) sieht vor, dass eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nur an einer höheren oder selbstständig geführten mittleren Schule zulässig ist, die mindestens acht Klassen aufweist. Wegen des höheren Arbeitsaufwandes an Schulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache wird vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Klassen auf sechs zu senken.

Im § 22. (1) 1 ist an Schulen der Sekundarstufe 1 der Allgemein bildenden Pflichtschule (APS) im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes auch Slowenisch unter die Unterrichtsgegenstände aufzunehmen.

 

Sabine Sandrieser

Abteilungsleiterin  der Abteilung VII und

Landesschulinspektorin für das Minderheitenschulwesen in Kärnten