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An das Bundesministerium für Inneres
per E‑Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at |
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GZ: BMASK-10308/0007-I/A/4/2009 |
Wien, 21.07.2009 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 10. Juni 2009, GZ BMI-LR1330/0018-III/1/c/ 2009, und den im Betreff angeführten Gesetzentwurf nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden kurz nach Inkrafttreten der Fremdenrechtsnovelle BGBl I Nr. 29/2009 erneut umfangreiche Änderungen im Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Grundversorgungsgesetz - Bund, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz und Tilgungsgesetz vorgenommen.
Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, sollen damit Vorgaben des Regierungsprogramms, die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung und europarechtliche Vorgaben unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung sind hier das Erkenntnis des VfGH vom 13. Oktober 2007, B 1462/06-10, und die Urteile des EuGH, Rs C-127/08 (Metock) und Rs C-551/07 (Sahin), die auch unmittelbare Auswirkungen auf die Ausnahmeregelungen des AuslBG für EWR-BürgerInnen und deren Angehörige einerseits sowie ÖsterreicherInnen und deren Angehörige andererseits haben. Diese Ausnahmetatbestände nehmen wiederum Bezug auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, so dass aufenthaltsrechtliche Änderungen unmittelbare Auswirkungen für den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises haben. Eine zwischen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Inneres abgestimmte Interpretation der weitreichenden EuGH-Judikatur erscheint daher im Sinne eines harmonisierten Vollzugs von Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht unerlässlich.
Schon anlässlich des Begutachtungsverfahrens zur letzten Fremdenrechtsnovelle wurde das Bundesministerium für Inneres ersucht, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei künftigen Fremdenrechtsnovellen, die auch Auswirkungen auf das AuslBG haben, schon vor der offiziellen Begutachtung einzubinden. Umso bedauerlicher ist es daher, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch dieses Mal keine Gelegenheit hatte, seine Bedenken zu einzelnen, mit dem AuslBG in Zusammenhang stehenden bzw. das AMS als Vollzugsbehörde betreffenden Regelungen schon in der Gesetzesvorbereitung zu äußern und alternative Vorschläge zu erstatten. Die Chance einer optimalen Regelung der Schnittstellen zwischen den Fremdengesetzen und dem AuslBG blieb damit ungenutzt. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wiederholt daher sein dringendes Ersuchen, mit Fremdenrechtsnovellen künftig vor der Begutachtung befasst zu werden.
Zu den Änderungen im AsylG:
Gegen die primären Zielsetzungen, Asylverfahren effizienter zu gestalten und die Verzögerung der Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Folgeanträge hintan zu halten, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Ob die dafür vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich den gewünschten Erfolg bringen, kann aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht beurteilt werden. Aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die vorgesehenen Änderungen keine inhaltliche Änderung der Regelungen für den Arbeitsmarktzugang von AsylwerberInnenn (§ 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG), Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG) zur Folge haben. Für alle drei Gruppen gilt weiterhin, dass sie ihren Status und ihr Aufenthaltsrecht durch entsprechende Dokumente nachweisen können.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 9 Abs. 2 und 3 AsylG) iVm Art. 2 Z 7 und Z 11 (§§ 31 Abs. 1a und 46a FPG):
Nach dieser Bestimmung soll nun auch bei schweren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung die Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten samt den damit verbundenen Rechten (insbesondere dem Arbeitsmarktzugang) möglich sein. Sofern die Betroffenen nicht abgeschoben werden können, sind sie weiterhin nur geduldet im Land. In den Erläuterungen dazu wird klargestellt, dass die „Duldung“ kein Aufenthaltsrecht darstellt, sondern lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass der/die Fremde nicht abgeschoben werden kann. Für das AuslBG ergibt sich daraus, dass bloß „geduldete“ AusländerInnen dem Arbeitsmarkt mangels Aufenthaltsrecht nicht zur Verfügung stehen und keine wie immer geartete Zulassung zu einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG erhalten können. Auch wenn die neu eingeführte „Karte für Geduldete“ in § 46a FPG aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen ist, so ist doch anzumerken, dass damit eine neue – nunmehr fremdenrechtlich dokumentierte – Gruppe von AusländerInnenn geschaffen wird, die zwar definitiv keinen Arbeitsmarktzugang hat, aber dennoch (unter Umständen für lange Zeit) im Land bleiben dürfen. Die Frage der Sicherung ihres Lebensunterhalts und somit des Zugangs zu einer Beschäftigung erhebt sich zwangsläufig auch bei dieser Personengruppe, bleibt aber nach wie vor ungelöst.
Zu Art. 1 Z 41 (§ 41a AsylG):
Die neu eingeführte amtswegige Überprüfung der Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Asylgerichtshof wird im Rechtschutzinteresse begrüßt.
Zu den Änderungen im FPG:
Zu Art. 2 Z 6 (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG):
Hier soll klargestellt werden, dass sich Fremde, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie während ihres Aufenthalts keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Voraussetzung ist konstitutives Element für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass die unerlaubte Erwerbstätigkeit als Vorfrage in den meisten Fällen von der Fremdenbehörde selbst zu beurteilen ist und dass die zuständige Behörde nur in Einzelfällen damit befasst wird.
Zu den Änderungen im NAG:
Zu Art. 4 Z 2, 4, 7 (§ 2 Abs.1 Z 6, 14, 19 und 20 NAG; Begriffsbestimmungen), Z 9 (§9 NAG) und Z 37 (4. Hauptstück Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht §§ 51ff NAG):
In diesen Bestimmungen sollen die derzeit das Recht auf Freizügigkeit umschreibenden Begriffe durch die präziseren und an der europarechtlichen Terminologie orientierten Begriffe des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ersetzt werden. Entgegen den Gesetzeserläuterungen sind die derzeitigen Begriffe aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht unklar und laut Verfassungsgerichtshof einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (VfGH vom 13. Oktober 2007, B 1462/06-10). Dieses Erkenntnis ist auch für das AuslBG im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von freizügigkeitsberechtigten ÖsterreicherInnen und solchen, die ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben, von besonderer Bedeutung. Es sollte daher legistisch sinnvoll genützt werden, indem die Terminologie vereinheitlicht, nicht aber – wie im Entwurf vorgesehen – grundlegend geändert wird. Systematische Änderungen gerade in diesem sensiblen, durch die EuGH-Judikatur und die Gleichheitsjudikatur des VfGH gleichermaßen interpretierten Rechtsbereich sind auch insofern problematisch, als sich dadurch kaum eine ständige, die Administration unterstützende Judikatur herausbilden kann.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wäre es daher besser, von dieser Begriffsänderung abzusehen und die derzeitige Terminologie im Sinne der VfGH-Judikatur lediglich zu vereinheitlichen, zumal auch die korrespondierenden Ausnahmetatbestände des AuslBG (§ 1 Abs. 2 lit. l und m, § 32a Abs. 1) mit der derzeitigen Terminologie des NAG abgestimmt sind.
Zur Dokumentation des Aufenthaltes von Drittstaat-Angehörigen von EWR-BürgerInnen soll nun im Sinne einer strengeren Auslegung der Unionsbürgerrichtline zwischen Dokumentationen zur Bescheinigung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate und solchen zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts unterschieden werden, weshalb in § 9 NAG die Aufenthaltskarte für Angehörige eines/einer EWR-Bürgers/EWR-Bürgerin und die Bescheinigung des Daueraufenthalts eingeführt wird. Es bleibt abzuwarten, ob dadurch im Hinblick auf die weitreichenden Urteile des EuGH Rs C-127/08 (Metock) und Rs C-551/07 (Sahin), eine bessere Kontrolle möglich ist, der unberechtigte Erwerb von Daueraufenthaltsrechten vermieden werden kann und letztlich der mit der Einführung eines zusätzlichen Aufenthaltstitels verbundene enorme administrative Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zu den tatsächlich erreichten Verbesserungen steht. Aus Sicht des AuslBG wird jedenfalls davon ausgegangen, dass selbstverständlich auch die „Aufenthaltskarte für Angehörige eines/einer EWR-Bürgers/EWR-Bürgerin“ ein Aufenthaltstitel ist, mit dem der jeweilige Inhaber unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG fällt.
Im § 51 NAG wird im neu eingeführten Abs. 2 auf die Erwerbstätigeneigenschaft bzw. die zu bestätigende „unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ (nach dem Wortlaut des Art. 7 der Unionsbürgerrichtline) und auf die Registrierung beim AMS abgestellt. Die Regelung ist aber aus mehreren Gründen inhaltlich und hinsichtlich der administrativen Bewältigung problematisch.
Bisher war die Arbeitslosmeldung und die Registrierung beim AMS für das Aufenthaltsrecht von EU-BürgerInnen bedeutungslos, bekommt jedoch mit der Neuregelung für das AMS eine völlig neue Dimension: Das AMS hatte Ende Jänner 2009 17.514 Arbeitsuchende und Ende Juni 2009 14.491 Betroffene aus den EU-27 zu betreuen. Der Zugang in Arbeitslosigkeit aus den genannten Ländern betrug im ersten Halbjahr 2009 33.682. Würde von den 173.800 im ersten Quartal 2009 in Österreich beschäftigten EWR-BürgerInnen nur etwa ein Viertel, unabhängig von der Geltendmachung bzw. dem Bestehen eines Leistungsanspruchs, das AMS um eine "ordnungsgemäße Bestätigung seiner/ihrer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit" ersuchen und sich registrieren lassen müssen, so wäre mit einer geschätzten Zahl von 43.500 Fällen zu rechnen.
Das Bundesministerium für Inneres geht offensichtlich davon aus, dass das AMS die „unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ bestätigt. Dies wird aus folgenden Gründen nicht möglich sein: Zum einen entzieht sich die Frage der Art der Lösung eines Arbeitsverhältnisses einer hoheitlichen „Bestätigung“ durch das AMS. Sie ist im (privatrechtlichen) Arbeitsvertragsrecht geregelt und ihre rechtlich bindende Beurteilung liegt somit letztlich in der Kompetenz der Arbeitsgerichte. Auch die Regelung der Sperrfrist nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist keine taugliche Grundlage, unfreiwillige Arbeitslosigkeit „ordnungsgemäß“ zu „bestätigen“: Wohl sieht diese Bestimmung eine Sperre des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Frist vor, wenn das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig gelöst wurde, stellt aber nicht auf den Begriff der „Freiwilligkeit“, wie ihn die Unionsbürgerrichtlinie versteht, ab; so ist z.B. die „einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses“ kein zwingender Grund, die Leistung zu sperren. Nach der Unionsbürgerrichtlinie führt hingegen die einvernehmliche Lösung auf jeden Fall zu einer „freiwilligen“ Arbeitslosigkeit, da sie nur mit Willen und mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zustande kommen kann. Außerdem kommt die Anwendung des § 11 AlVG nur für Arbeitslose mit Leistungsanspruch in Betracht und könnte somit für registrierte Arbeitslose ohne Leistungsanspruch und für nicht versicherte Selbständige von vornherein nicht herangezogen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz schlägt vor, im § 51 Abs. 2 Z 2 die Wortfolge „ordnungsgemäß bestätigter“ entfallen zu lassen und stattdessen lediglich „bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit“ anzuführen. Auf diese Weise kann die Fremdenbehörde von einer formellen behördlichen „Bestätigung“ absehen und die Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Vorlage von Beweismitteln oder durch Befragung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beurteilen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist damit auch der Vorgabe der Unionsbürgerrichtlinie Genüge getan, denn ein privatrechtliches Verhältnis können nur die Vertragsparteien selbst oder im Streitfall das Gericht „bestätigen“.
Sollte dennoch die gekürzte Fassung nicht in Frage kommen, stellt sich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für eine einvernehmliche genauere Abklärung zur Verfügung.
Zu Art. 4 Z 29 (§ 37 Abs. 6 NAG):
Die in § 37 Abs. 6 NAG neu geregelte Datenübermittlung an das AMS und an andere Behörden wird begrüßt, wobei von Seiten des AMS auch eine vergleichbare Regelung im FPG wünschenswert wäre. Die Geschäftsstellen des AMS sind in der Praxis immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen die aufenthaltsrechtliche Situation aufgrund anhängiger Verfahren noch ungeklärt ist. In solchen Fällen wäre eine Datenübermittlung durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde notwendig. Wie die Praxis zeigt, ist § 102 Abs. 4 FPG in seiner gegenwärtigen Formulierung als Grundlage nicht ausreichend.
Zu Art. 4 Z 38 (§ 67 Abs. 1 NAG):
Die geplante Änderung des § 67 Abs. 1 NAG, nach der eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ nunmehr für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden kann, wird als Maßnahme zur Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position dieser wichtigen Personengruppe begrüßt. Die Maßnahmen sind aber noch unvollständig, zumal im Regierungsprogramm auch Erleichterungen für die vom AuslBG ausgenommenen „Top-ManagerInnen“ (§ 1 Abs. 2 lit f und § 2 Abs. 5a AuslBG; „besondere Führungskräfte“) vorzusehen sind. Diese erhalten nach der derzeitigen Regelung nur eine jeweils um ein Jahr verlängerbare Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerb“. Wenngleich Top-ManagerInnen in aller Regel auch „normale“ Schlüsselkräfte sind, kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie sich zwangsläufig dem Zulassungsverfahren für Schlüsselkräfte unterziehen, um eine bessere aufenthaltsrechtliche Situation zu erreichen. Es wäre daher für diese Personengruppe eine zumindest gleiche aufenthaltsrechtliche Besserstellung wie für die ForscherInnen vorzusehen. Alternativ wäre auch eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung in Betracht zu ziehen. Außerdem wird daran erinnert, dass auch die Ehegatten und Kinder der Top-ManagerInnen vom AuslBG ausgenommen sind und damit freien Arbeitsmarktzugang haben, sodass auch deren abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf aufenthaltsrechtliche Änderungen hinsichtlich ihrer Bezugsperson abzustimmen wäre.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in der sehr weitreichenden Ausnahmeregelung des AuslBG alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in der Forschung und Lehre sowohl in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen erfasst sind (§ 1 Abs. 2 lit i AuslBG) und daher auch lehrende WissenschaftlerInnen (auch solche in der Entwicklung und der Erschließung der Künste) vom Forscherbegriff des § 67 Abs. 1 NAG erfasst sein müssen. Für die Ausnahmeregelung des AuslBG ist es auch unerheblich, ob die wissenschaftliche Tätigkeit an einer zertifizierten Forschungseinrichtung ausgeübt wird. Es muss daher sichergestellt sein, dass auch alle WissenschaftlerInnen und ForscherInnen, die in nicht zertifizierten Einrichtungen und/oder privaten Unternehmen beschäftigt sind, ebenfalls in den Genuss der verbesserten aufenthaltsrechtlichen Regelungen kommen.
Aus formaler (terminologischer) Sicht ist Folgendes anzumerken:
Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG):
Zur Novellierungsanordnung des Artikels 2 Z 1 ist anzumerken, dass der Ausdruck „und das Wort“ sowie das Wort „ersetzt“ kursiv zu schreiben wäre.
Zu Art. 2 Z 13 (§ 51 FPG):
Überdies müsste es in Artikel 2 Z 13 im ersten Satz des § 51 Abs. 3 statt „darf der Fremden“ zur Berichtigung eines Schreibfehlers „darf der Fremde“ lauten.
Zu Art. 4 Z 12 (§ 11 Abs. 5 NAG) und Art. 5 Z 4 (§ 10 Abs. 5 StbG):
Bezüglich des Ausmaßes der erforderlichen eigenen Einkünfte des/der Fremden wird in diesen Bestimmungen auf die „Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ bzw. den “Durchschnitt der Richtsätze des § 293 … der letzten drei Jahre“ verwiesen.
Unklar bleibt nach dieser Textierung, welcher Ausgleichzulagenrichtsatz im Einzelfall maßgeblich ist (der Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, für Halb- oder Vollwaisen, mit oder ohne Erhöhung für Kinder etc.). Da offenbar an die familiäre Situation angeknüpft werden soll, wäre zumindest ein Hinweis auf den „in Betracht kommenden“ Richtsatz bzw. eine Klarstellung in den Erläuterungen angezeigt.
Darüber hinaus ist bezüglich der Verweisung auf § 292 Abs. 3 ASVG klarzustellen, welcher Betrag dieser Bestimmung gemeint ist, und zwar durch Verweisung auf den zweiten Satz des § 292 Abs. 3 ASVG (der den Wert für die „volle freie Station“ enthält).
Zu Art. 4 Z 37 (§ 53a Abs. 3 NAG):
Nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG sollen EWR‑BürgerInnen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung der Alterspension gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben.
Dazu ist zu bemerken, dass es für die Geltendmachung der Alterspension nicht nur ein „gesetzlich vorgesehenes Alter“ gibt, zumal als solches auch das Anfallsalter für die Korridorpension (mit Vollendung des 62. Lebensjahres) und das Anfallsalter für die Schwerarbeitspension (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) zu verstehen sind (Korridor- und Schwerarbeitspension gelten als „vorgezogene“ Alterspensionen).
Soweit durch die gegenständliche Regelung nur die „Grundform“ der Alterspension erfasst werden soll, sollte besser auf das „gesetzlich vorgesehene Regelpensionsalter" abgestellt werden; das Regelpensionsalter ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 60. Lebensjahres (Frauen) erreicht. Ansonsten käme die Formulierung „für die Geltendmachung einer Alterspension“ in Betracht.
Diese Stellungnahme wurde auch dem Präsidium des Nationalrats elektronisch übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Walla
Elektronisch gefertigt.