Stellungnahme
zu „Artikel 5: Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985“
des
Entwurfes für ein „Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden“

I. Problem: Erfassung nur einer bestimmten Gruppe von Auslandsösterreichern durch den im Entwurf vorgeschlagenen § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 StbG 1985

1. In dem im Entwurf vorgeschlagenen § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 wird bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft an fremde Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern vom Erfordernis eines „rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt(s) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet“ (§ 11a Abs 1 StbG 1985) in bestimmten Fällen abgesehen, also die Verleihung an fremde Ehegatten „ohne Aufenthalt im Bundesgebiet“ (§ 11a Abs 2) ermöglicht. Dies ist nach Z 1 der Fall, wenn ein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (also Bund, Land oder Gemeinde) steht und sein Dienstort im Ausland liegt (§ 11a Abs 2 Z 1); die gegenständliche Z 1 umfasst daher nach den Erläuterungen zum Entwurf (zu Z 8 [§ 11a Abs 2]) insbesondere „Angehörige österreichischer Berufsvertretungsbehörden im Ausland (Botschaften, Konsulate), aber beispielsweise auch die vom Bundesministerium für Inneres ins Ausland entsandten polizeilichen Verbindungsbeamten und Angehörige von Verbindungsbüros der Ländern zur Europäischen Union in Brüssel und dergleichen“.

2. Nach der Z 2 des § 11a Abs 2 wird für den fremden Ehegatten vom Erfordernis des Aufenthaltes im Bundesgebiet auch dann abgesehen, wenn der Ehegatte ein Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und sein Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt. Damit sind nach den Erläuterungen zum Entwurf (zu Z 8 [11a Abs 2]) insbesondere die „Angehörigen der Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich“ gemeint oder auch Angehörige „anderer beruflichen Interessensvertretungen“, die als Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert sind (zB Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer); die Erläuterungen heben hervor, dass nach Z 2 die Tätigkeit im Ausland „im Interesse der Republik“ liegen muss; bei der Z 1 werde das „unwiderleglich vermutet“.

3. Der AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUND begrüßt es grundsätzlich, dass mit der vorliegenden Novelle zumindest für die unter 1. und 2. beschriebene Gruppe von „Auslandsösterreichern“ (also vor allem Auslandsbeamte und Angehörige der Außenhandelsstellen der Österreichischen Wirtschaftskammer) in Anlehnung an die erst mit BGBl I 37/2006 aufgehobene Bestimmung des § 5 StbG 1985 (abgedruckt zB bei Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht7 [2006] 48f), die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch fremde Ehegatten im Ausland wiedereingeführt wird. Problematisch ist aber, dass es – wie auch die Erläuterungen zu Z 8 (§ 11a Abs 2) des Entwurfes zugestehen – zu einer „Privilegierung dieser Personengruppen“ kommt, aber alle jene Auslandsösterreicher, die nicht zB als Auslandsbeamte oder Angehörige der Wirtschaftskammer im Ausland ihren Lebensmittelpunkt haben, nicht erfasst werden. Für eine solche unterschiedliche Behandlung von österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland leben, muss es im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes eine „sachliche Rechtfertigung“ geben, die auf objektiven Gründen beruht.

4. Der AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUND vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass nur diese Gruppe von Auslandsösterreichern im Hinblick auf den Staatsbürgerschaftserwerb ihrer Ehegattinnen im Ausland berücksichtigt werden, hingegen die große Gruppe von Auslandsösterreichern, die etwa in österreichischen international tätigen Unternehmen, arbeiten, nicht berücksichtigt werden. Man denke zB nur daran wie viele Arbeitsplätze in Österreich gesichert werden, weil es mobile Österreicher gibt, die bereit sind für unsere exportorientierte Wirtschaft im Ausland zu arbeiten. Warum etwa die Tätigkeit eines „Angehörigen von Verbindungsbüros der Länder zur Europäischen Union in Brüssel“ (vgl die Erläuterungen zu § 11a Abs 2 des Entwurfes) gegenüber der Tätigkeit, etwa in der Rechtsabteilung eines großen österreichischen Unternehmens mit einem Standort in Brüssel privilegiert sein soll, ist dem AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUND nicht einsichtig.

5. Es wird daher eine Gleichstellung aller Auslandsösterreicher angeregt, wie sie etwa der Entwurf bereits für den Staatsbürgerschaftserwerb von Wahlkindern von Auslandsösterreichern (vgl § 12 Z 3 StbG 1985 idF des Entwurfes) vorsieht. Diese Regelung wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 16. Juni 2008, G 16/08 getroffen, der den Gleichheitssatz der Bundesverfassung durch die Vorgängerregelung, die eine Niederlassung des Kindes in Österreich erforderte, verletzt sah. Dies würde umgelegt auf die Situation des Staatsbürgerschaftserwerbs von fremden Ehegatten bedeuten, dass vom Erfordernis des Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen werden soll, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist, und dieser „nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat“. Diese Anregung soll im Folgenden näher begründet werden.

II. Zur verfassungsrechtlich gebotenen Erweiterung des § 11a Abs 2 StbG 1985 idF des Entwurfes auf alle Auslandsösterreicher

Der AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUND möchte sein unter I. formuliertes Anliegen, der Erweiterung des § 11a Abs 2 des Entwurfes auf alle Auslandsösterreicher mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) näher begründen. Zuerst wird dargelegt, dass die Unterscheidung von „Inlandsösterreichern“ und „Auslandsösterreichern“ im Hinblick auf die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch ihre fremde Ehegattin bzw ihren fremden Ehegatten sachlich nicht begründet ist (II.A). Anschließend wird gezeigt, dass die in der gegenständlichen Novelle bereits getroffenen Regelungen zur „Privilegierung“ nur bestimmter Gruppen von Auslandsösterreichern durch § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 des Entwurfs eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Auslandsösterreichern schafft (II.B.).

II. A. Zur sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Auslandsösterreichern im Vergleich zu „Inlandsösterreichern“

1. Durch § 11a Abs 2 idF des Entwurfes wird – wie unter I. näher dargelegt – der Erwerb der Staatsbürgerschaft für fremde Ehegatten und Ehegattinnen von österreichischen Staatsbürgern, die längerfristig oder ständig im Ausland leben („Auslandsösterreicher“) nur in Ausnahmefällen (Z 1 und Z 2 leg cit) zugelassen; die Z 3 leg cit betrifft fremde Ehegatten und Ehegattinnen im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung der Vertreibung von österreichischen Staatsbürgern im Nationalsozialismus und hat auch nur einen sehr engen Anwendungsbereich (näher Kolonovits, Rechtsfragen des Wiedererwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Opfer des Nationalsozialismus [Vertriebene] nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht, in Kolonovits/Burger/Wendelin (Hrsg), Staatsbürgerschaft und Vertreibung (2004) 192ff, 204ff). Im Ergebnis wird daher die große Gruppe von Auslandsösterreichern, die nicht unter diese Ausnahmefälle fallen, im Hinblick auf den Verleihungsanspruch ihrer jeweiligen Ehegattin oder ihres Ehegatten im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern mit Aufenthalt in Österreich benachteiligt, weil das Erfordernis des § 11a Abs 1 auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ihrer Ehegattin im Bundesgebiet „schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen sein wird“: Diese Begründung findet sich wörtlich in den Erläuterungen zum Entwurf allerdings nur betreffend der in Z 1 und Z 2 erfassten Gruppe von Auslandsösterreichern, also insbesondere Auslandsbeamten und Angehörige der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des § 11a Abs 2 Z 1 und 2 des Entwurfes also selbst anerkannt, dass offenbar eine Ungleichbehandlung zwischen „Inlands- und Auslandsösterreichern“ besteht, diese Ungleichbehandlung aber nur für eine bestimmte Gruppe beseitigt. Insofern ergibt sich nach dem vorliegenden Entwurf vor allem auch eine Ungleichbehandlung von Auslandsösterreichern, die unter Z 1 und Z 2 fallen, und allen jenen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (siehe II. B.).

2. Nach der vom VfGH entwickelten Prüfungsformel zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, sind nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zulässig; nach der Rsp ist eine Differenzierung „sachlich begründet“, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen („aus Unterschieden im Tatsächlichen“, die in Fakten, aber auch in unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben gelegen sein können) erfolgt; unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007], Rz 1357, mwN der Rsp).

3. Vergleicht man die große Gruppe der Auslandsösterreicher, die nicht unter die begünstigenden Ausnahmeregelungen des § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 fallen, mit „Inlandsösterreichern“, also österreichischen Staatsbürgern mit ständigem Wohnsitz im Inland, so sieht man, dass sie im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch ihre fremde Ehegattin (oder fremden Ehegatten) benachteiligt sind, da ein Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft erst nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet besteht (§ 11a Abs 1 StbG 1985), diese Voraussetzung aber von Staatsbürgern, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, nicht oder nur ungebührlich schwer erfüllt werden kann (siehe oben 1.). Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch) als Ergebnis einer erfolgreichen Integration von Fremden in Österreich zu betrachten und als einen hiefür maßgeblichen Indikator den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet festzulegen (vgl VfGH 16.6.2008, G 16/08). Im Effekt führt diese Regelung allerdings dazu, dass der Staatsbürgerschaftserwerb für fremde Ehegattinnen (oder Ehegatten) all jener Österreicher, die ihren Aufenthalt – etwa aus beruflichen Gründen – für längere Zeit oder ständig im Ausland haben, ausgeschlossen wird. Durch den im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Familieneinheit soll aber erreicht werden, dass die Familie im engeren Sinn (Ehegatten und minderjährige Kinder) die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen; er findet sich unter anderem im erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Ehegatten normiert (Fessler ua, Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht7 [2006] 36f). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum insofern dem Grundsatz der Familieneinheit – anders als bei Ehegatten von Österreichern, die im Inland leben – bei fremden Ehegatten, die im Familienverband mit Auslandsösterreichern leben, überhaupt nicht Rechnung getragen werden sollte, zumal „die einheitliche Staatszugehörigkeit von Eltern und ihren minderjährigen (Wahl-)Kindern gerade bei im Ausland lebenden österreichischen Familien für die Frage der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen im Falle eines (gemeinsamen) Wohnsitzwechsel von besonderer Bedeutung ist“ (so VfGH 16.6.2008, G 16/08, zu der in diesem Punkt vergleichbaren Situation von minderjährigen (Wahl-)Kindern von Auslandsösterreichern, deren Staatsbürgerschaftserwerb durch § 12 Z 3 StbG 1985 an eine Niederlassung im Bundesgebiet geknüpft war und zur Aufhebung der entsprechenden Wortfolge mit 30.6.2009 geführt hat).

4. Wollte man diese Regelung damit rechtfertigen, dass sie unbedingt erforderlich wäre, um missbräuchliche „Staatsbürgerschaftsehen“ zu vermeiden, so ist zu entgegen, dass nach geltender Rechtslage ohnehin weitere Voraussetzungen zu beachten sind, die geeignet sind, solchen Missbräuchen vorzukehren: So muss etwa für die Verleihung nachgewiesen werden, dass der fremde Ehegatte „bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt“ (§ 11a Abs 1 Z 1) und die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist (§ 11a Abs 1 Z 2 idF des Entwurfs). Ebenso ist § 11a Abs 3 StbG 1985 zu beachten, der Missbrauchsfällen vorbeugen soll, in denen ein fremder Ehepartner nur zum Schein einen österreichischen Staatsbürger heiratet, um in den Genuss der erleichterten Verleihung der Staatsbürgerschaft zu kommen, sich scheiden lässt und dann zum früheren fremden Partner zurückkehrt, um nunmehr diesem eine erleichterte Verleihung zu ermöglichen (näher Fessler ua, Staatbürgerschaftsrecht, 131). Der grundsätzliche Ausschluss der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern mit ständigem Wohnsitz im Ausland mit der Begründung missbräuchliche „Staatsbürgerschaftsehen“ hintanzuhalten, ist daher unverhältnismäßig, zumal er auch auf die typische Lebenssituation eines Auslandsösterreichers, die eben in einem Wohnsitz mit Lebensmittelpunkt im Ausland besteht, keine Rücksicht nimmt.

5. Dem Argument, dass es sich beim Ausschluss der Auslandsösterreicher von der erleichterten Verleihung um „vereinzelte Härtefälle“ handelt, ist der VfGH „angesichts der beträchtlichen und auf Grund der zunehmenden Mobilität stets im Steigen begriffenen Zahl an Auslandsösterreichern“ in zutreffender Weise nicht gefolgt und hat es nicht als Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung anerkannt (VfGH 16.6.2008, G 16/08). Auch der einfache Gesetzgeber hat zu erkennen gegeben, dass es insofern Regelungsbedarf gibt und schlägt – wenn auch nur für eine bestimmte Gruppe (siehe II. B.) – im Wesentlichen die Wiedereinführung des § 5 StbG 1985 vor, der erst mit der StbGNov, BGBl I 2006/37 aufgehoben wurde (§ 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 idF des Entwurfes). Im Ergebnis liegt daher eine im Lichte des Gleichheitssatzes sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen im Inland wohnenden Österreichern und Auslandsösterreichern vor, wenn letztere grundsätzlich von der erleichterten Verleihung mit Rechtsanspruch für ihre fremden Ehegatten ausgeschlossen wurden.

II. B. Zur sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung zwischen Auslandsösterreichern durch § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 des Entwurfes

1. Der einfache Gesetzgeber schafft auch eine Ungleichbehandlung zwischen Auslandsösterreichern, wenn im nun vorgeschlagenen Entwurf nur für Ehegatten von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt (§ 11a Abs 2 Z 1 idF des Entwurfes; näher zum Inhalt oben I.) und von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und ihr Dienstort im Ausland liegt (§ 11a Abs  Z 2 idF des Entwurfes, näher zum Inhalt oben I.), vom Erfordernis des Aufenthaltes im Bundesgebiet für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgesehen wird.

2. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes muss diese differenzierte Behandlung, in Form einer „Privilegierung“, wie die Erläuterungen zu Z 8 (§ 11a Abs 2) des Entwurfes selbst einräumen, „sachlich begründet“ sein (siehe näher oben II.A. zu den Erfordernissen des Gleichheitssatzes). Warum ein Auslandsösterreicher in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft (zB Angehöriger einer Botschaft oder eines Konsulates oder ein polizeilicher Verbindungsbeamter des Bundesministerium für Inneres oder ein Angehöriger eines Verbindungsbüros der Länder in Brüssel) im Hinblick auf die Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsbürgerschaft seiner Ehegattin besser behandelt werden soll, als etwa ein Auslandsösterreicher, der als Angehöriger eines österreichischen Unternehmens seinen Dienstort im Ausland hat und mit seiner Familie ebenso im Ausland lebt, ist nicht einsichtig.

3. Wenn die Erläuterungen einen sachlichen Grund (einen „Unterschied im Tatsächlichen“) für die unterschiedliche Behandlung darin sehen, dass der geforderte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet „wegen der im Interesse Österreichs liegenden Tätigkeit des österreichischen Ehegatten im Ausland schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen sein wird“, so ist zu entgegnen, dass darin kein sachlicher Unterschied zur Situation von anderen Auslandsösterreichern liegt: Auch für fremde Ehegatten von anderen Auslandsösterreichern ist das Erfordernis eines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und privaten Lebensinteressen im Ausland liegt! Das heißt sie befinden sich in der gleichen Situation, werden aber rechtlich ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.

4. Auch wenn die Erläuterungen die Differenzierung damit rechtfertigen wollen, dass die Tätigkeit des österreichischen Ehegatten nach Z 1 des Entwurfes „im Interesse der Republik“ liegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit anderer Auslandsösterreicher regelmäßig auch im Interesse der Republik liegt, wenn etwa Facharbeiter oder Manager österreichischer Unternehmen im Ausland arbeiten und so die exportorientierte österreichische Volkswirtschaft stützen! Es kann sachlich nicht begründet werden, dass etwa die Tätigkeit einer Sekretariatskraft eines österreichischen Konsulates zwar im Interesse der Republik liege, hingegen die Tätigkeit eines Managers etwa der OMV, der im Ausland neue Exportmärkte zu bearbeiten hat und damit auch den Bestand des Unternehmens im Inland sichert, nicht im Interesse der Republik liegen soll! Zu diesem Ergebnis führt aber die vorgeschlagene Rechtslage, weil zB ein Ehegatte einer Angestellten eines Konsulates die österreichische Staatsbürgerschaft im Ausland verliehen bekommen kann, die fremde Ehegattin des Facharbeiters oder Managers eines österreichischen Unternehmens im Ausland aber nicht!

5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Z 1 nicht auf eine Tätigkeit im Interesse der Republik abstellt, sondern nur auf ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und auf einen Dienstort im Ausland! Die Erläuterungen wollen dieses Interesse im Fall der Z 1 „unwiderleglich vermute(n)“; dies geht jedoch über den Wortlaut hinaus und ist bei einer subjektiv-historischen Auslegung nicht zu beachten; würde man die Erläuterungen zur Auslegung heranziehen, würde dies auch zu unsachlichen Ergebnissen führen. So wäre etwa unwiderleglich zu vermuten, dass ein Angehöriger der Botschaft immer „im Interesse der Republik“ tätig ist: Auch wenn er zB mit Visa handelt, was Medienberichten zu Folge, in den vergangenen Jahren leider auch geschehen ist. Dieser Angehörige der Botschaft wäre – solange er sich im Dienstverhältnis befindet und seinen Dienstort im Ausland hat – im Hinblick auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für seine Ehegattin im Vergleich zu anderen Auslandsösterreichern privilegiert!

6. Nach der Z 2 des Entwurfes sind Auslandsösterreicher erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, ihr Dienstort im Ausland ist und die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland „im Interesse der Republik“ liegt; es wird also – im Gegensatz zu Z 1 – im Wortlaut der Norm auf das „Interesse der Republik“ Bezug genommen. Hier gelten jedoch die bereits gegen Z 1 gemachten Einwände sinngemäß: Auch die Tätigkeit von Auslandsösterreichern, die bei österreichischen Unternehmen mit Dienstort im Ausland arbeiten, können das „Interesse der Republik“ in zumindest gleichem Ausmaß fördern wie etwa die nach Z 2 erfasste Tätigkeit von Bediensteten der Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer oder anderer beruflicher Interessenvertretungen: Es ist nicht einsichtig warum etwa die Tätigkeit bei der Ärztekammer im Ausland das Interesse der Republik fördern können soll, aber die Tätigkeit als Manager eines österreichischen Unternehmens mit Standorten auch im Ausland, dazu nicht geeignet sein soll.

7. Im Übrigen ist das Abstellen auf die „Interessen der Republik“ iS von Art 18 B-VG zu unbestimmt, um als ein sachliches Unterscheidungsmerkmal geeignet zu sein (vgl auch Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd 2, 1990, 225, zum Kriterium „Interesse der Republik“ bei der Verleihung wegen besonderer Staatsinteressen nach dem damaligen § 10 Abs 4 (jetzt Abs 6) StbG 1985, wo aber die Problematik wegen des Verfassungsranges der Bestimmung „gedeckt“ ist): Das zeigen auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Z 2 des Entwurfes nur zu gut, wenn sie ausführen, dass diese Voraussetzung zu hinterfragen sein wird, wenn die Auslandsvertretung dieser Körperschaft „ausschließlich eigenen Interessen dient“, was freilich kaum je der Fall sein kann, weil gewisse öffentliche Interessen, die dem Staatswesen zum Vorteil gereichen, im Regelfall betroffen sein werden. Auch das Abstellen darauf, ob die Tätigkeit „in einer gesamtstaatlichen Betrachtung“ eine völlig untergeordnete Rolle spielt – wie die Erläuterungen zu Z 2 vorschlagen – determiniert die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht ausreichend im Lichte des Art 18 B-VG und ist daher auch nicht als sachliches Unterscheidungsmerkmal geeignet.

III. Vorschlag für eine Regelung, die alle Auslandsösterreicher erfasst

Der AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUND ersucht daher, von der Ungleichbehandlung der Auslandsösterreicher Abstand zu nehmen, und die in § 11a Abs 2 Z 1 und Z 2 vorgeschlagene Regelung auf alle Auslandsösterreicher auszudehnen. Dazu soll ein Formulierungsvorschlag für eine aus Sicht des AUSLANDSÖSTERREICHER-WELTBUNDES geeignete Regelung gemacht werden:

„§ 11a Abs 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist, und dieser nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.“

Damit soll – in Anlehnung an die neue Formulierung des § 12 Z 3 in der Fassung des Entwurfes und den entsprechenden Erläuterungen - gewährleistet sein, dass einerseits „Fälle eines ‚Schein-Auslandsösterreichers’ nicht in diese Regelung fallen“, aber andererseits alle Auslandsösterreicher im Hinblick auf ihre vergleichbare Lebenssituation, die durch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland gekennzeichnet ist, rechtlich gleich behandelt werden.