BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0170-I.2c/2009

Datum:

21. Juli 2009

Seiten:

9

An:

Kopie:

BMI: begutachtung@bmi.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Buchsbaum, Ges. Oeppinger, Mag. Lux, Mag. Lange, Mag. Wittmann, Ges. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:   Entwurf des BMI eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz                  2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das                                                                    Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und                        Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das                Tilgungsgesetz 1972 geändert werden;

                        Stellungnahme des BMeiA

 

 

Das BMeiA nimmt zu oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

Zu Art. 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

 

 

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6 AsylG):

 

Der vorgeschlagene § 12 Abs. 6 AsylG, wonach in den Fällen des Abs. 5 das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuerkennen kann, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, erscheint in praktischer Hinsicht problematisch, da der Antragsteller entweder glaubhaft machen muss, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder sich die Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert haben muss.

 

Rechtlich problematisch erscheint der Umstand, dass es gemäß dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 6 AsylG bei Folgeanträgen, die binnen zwei Tagen vor einer bereits festgelegten Abschiebung gestellt werden, nicht mehr möglich sein wird, nur dem Fremden bekannte Abschiebungshindernisse zu relevieren.

 

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 1 Z 6 AsylG):

 

Sh. die Ausführungen zu den radiologischen Untersuchungen in der Stellungnahme zu § 12 Abs. 4 FPG.

 

Zu Z 21 (§ 22 Abs. 12 AsylG):

 

Es ist fraglich, ob durch die in § 22 Abs. 12 AsylG vorgesehene bloß einwöchige Beschwerdefrist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

 

Zu Z 24 (§ 25 Abs. 1 Z 1 AsylG) und Z 41 (§ 41a Abs. 1 AsylG):

 

Problematisch iS eines effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 13 EMRK ist die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung in zwei Fällen: Wenn ein Folgeantrag unter den im vorgeschlagenen § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG beschriebenen Voraussetzungen als gegenstandslos behandelt wird und wenn der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wird (sh. § 41a Abs. 1 AsylG, der den Rechtsschutz nur im Fall der Aufhebung des faktischen Aufschiebeschutzes vorsieht).

 

Zu Z 31 (§ 34 Abs. 2 und 3 AsylG):

 

Die in § 34 Abs. 2 und 3 AsylG vorgesehene Beschränkung der Familienzusammenführung erscheint im Widerspruch zu menschenrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf das in Art. 8 EMRK geregelte Recht auf Familienleben zu stehen.

 

Zu Z 33 (§ 34 Abs. 6 AsylG):

 

Die Nichtanwendung der Bestimmungen über Familienasyl auf Familienangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten erscheint im Hinblick auf das in Art. 8 EMRK geregelte Recht auf Familienleben und im Hinblick auf Art. 23 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) bedenklich. Außerdem könnte sie eine Verletzung des Verbots der unterschiedlichen Behandlung gemäß Art. 3 Flüchtlingskonvention darstellen.

 

Zu Z 35 – Z 37 (§ 35 Abs. 1 und 4 AsylG):

 

Das Verhältnis des im neuen § 35 Abs. 1 AsylG genannten „Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels“ für Familienangehörige zu den Bestimmungen über die Visaerteilung nach dem FPG ist unklar.

 

Der Umstand, dass durch den neuen § 35 Abs. 4 AsylG die Entscheidungsfrist im Visaverfahren gemäß § 11 Abs. 5 FPG bis zum Einlagen der Mitteilung des Bundesasylamts ohne Festlegung eines Endzeitpunkts gehemmt ist, ist rechtsstaatlich bedenklich.

 

Um einen einheitlichen Rechtsschutz zu schaffen, sollten Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG verfahrensrechtlich gleich geregelt werden (Bescheiderteilung durch die Inlandsbehörde, Rechtsschutz durch Asylgerichtshof bzw. VwGH); derzeit bzw. nach der vorgeschlagenen Neuregelung fehlt der Rechtsschutz im Asylverfahren (derzeit ist dies auch im Visaverfahren der Fall, allerdings ist aufgrund europarechtlicher Entwicklungen die Schaffung eines Rechtsschutzes im Visaverfahren absehbar).

 

 

Zu Art. 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

 

 

Allgemeines:

Die Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) kommt aus Sicht des BMeiA im Lichte grundlegender Neuregelungen im EU-Visa-Besitzstand verfrüht. So ist nicht nur die Änderungsverordnung zur Schengener Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 – ABl. Nr. L 131 vom 28.5 2009 S.1, sog. „Biometrieverordnung“), sondern auch der noch viel weiter reichende neue EU-Visakodex (Dok. PE-CONS 3625/09), der vom Rat am 26. Juni 2009 angenommen, aber noch nicht kundgemacht wurde, im vorliegenden Entwurf unberücksichtigt. Nach ho. Auffassung sind zumindest die folgenden Bestimmungen des FPG von der Biometrieverordnung und dem Visakodex betroffen:

·        § 2 Begriffsbestimmungen;

·        § 7 Sachliche Zuständigkeit;

·        § 8 Örtliche Zuständigkeit im Ausland;

·        § 9 Rechtsmittel (18 Monate nach Inkrafttreten);

·        § 11 Verfahrensregeln;

·        § 20 Form und Wirkung der Visa (Kategorien);

·        § 21 Erteilung von Visa (und Versagung/Versagungsgründe);

·        § 22 Humanitäre Visa,

·        § 25 Verfahrensbestimmungen;

·        § 26 Ungültigerklärung

·        § 27 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

·        § 28 Transitreisende;

·        § 98 ff Erkennungsdienst/Biometrie und Datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 4 FPG):

Die in § 12 Abs. 4 FPG (und auch in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG sowie § 29 Abs. 4 NAG) vorgesehene Anordnung radiologischer Untersuchungen zur Alterseingrenzung steht nach ho. Auffassung im Widerspruch zu Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates; die Möglichkeit einer solchen Anordnung sollte daher auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden.

Zu Z 5 (§ 12a FPG):

Es wird angemerkt, dass eine DNA-Überprüfung im Verfahren zur Erteilung eines Schengenvisums kostenfrei ist (Prinzip der „all inclusive“ Visagebühr der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion). Die Verankerung der DNA-Analyse wird als ultima ratio begrüßt.

Zu § 24 Abs. 3 FPG:

Angesichts der Kritik der Volksanwaltschaft sollte in § 24 Abs. 3 FPG über „Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zur Abholung des Aufenthaltstitels“ eine genauere Determinierung der von den Vertretungsbehörden wahrzunehmenden Überprüfungsaufgaben (sh. § 21 FPG) vorgenommen werden.

Zu Z 11 (§ 46a FPG):

 

Es sollte vorgesehen werden, dass der Status von Personen, die unter die durch § 46a FPG geschaffene Kategorie der sog. „Geduldeten“ fallen, deren Abschiebung unzulässig ist (§§ 50 und 51 sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005) oder die aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint, im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung dieses Status regelmäßig überprüft wird.

Zu Z 17 (§ 76 Abs. 2a FPG):

Die Verpflichtung der Fremdenpolizeibehörde zur Anordnung der Schubhaft im vorgeschlagenen § 76 Abs. 2a („hat Schubhaft anzuordnen“) erscheint in menschenrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Hinsicht, insb. im Hinblick auf das in Art. 5 EMRK geregelte Recht auf Freiheit, bedenklich.

 

Zu § 98 Abs. 2 FPG:

Diese Bestimmung verbietet das gezielte Speichern personenbezogener Daten von Dritten. Aus Gründen der Prüfsicherheit wäre jedoch eine mögliche Speicherung nicht nur der Daten von Parteien des Verfahrens, sondern auch von sonstigen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. von EinladerInnen, wünschenswert, um gegen Einladungsmissbrauch gezielt vorgehen zu können. Es wird daher angeregt, in § 98 Abs. 2 FPG nach den Worten „personenbezogene Daten“ die Wortfolge „nicht verfahrensbeteiligter“ (Dritter) einzufügen.

Zu Z 36 (§ 119 Abs 3 FPG):

Die in § 119 Abs. 3 FPG (und auch im vorgeschlagenen neuen § 64 StbG) vorgesehene Einführung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren (ab einem Schaden von 3000 Euro) für die Inanspruchnahme sozialer Leistungen nach der Erschleichung eines Aufenthaltstitels erscheint aus ho. Sicht unverhältnismäßig. Es sollte sowohl im FPG als auch im StbG zumindest die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe vorgesehen werden.

 

 

Zu Art. 4 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

 

 

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 NAG):

 

In formeller Hinsicht ist zu Z 7 anzumerken, dass die Richtlinie 2004/38/EG zuletzt mit ABl. Nr. L 204 vom 4.8.2007 S.28 berichtigt wurde und daher in dieser Fassung zu zitieren wäre. Die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG und der rezenten EuGH-Judikatur in den Rechtssachen C-127/08 Metock und C-55/07 Sahin wird auch vor dem Hintergrund des Mahnschreibens an die Republik Österreich vom 17. Oktober 2007 (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4180, 2007/4223, 2007/4224 und 2007/4323 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG) begrüßt.

 

Zu Z 14 (§ 19 NAG):

 

Es wird angeregt, § 19 Abs. 2 NAG auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuschränken, da die Bestimmung sonst durch den Einschub in Abs. 1, der sich auf „Anträge“ bezieht, auch auf Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts anwendbar wäre. Für letztere ist in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht vorgesehen, dass der „Grund des Aufenthalts“ bei Antragstellung auf Ausstellung der Dokumentation bekanntzugeben ist. In der Richtlinie wird lediglich festgeschrieben, welche Dokumente vorzulegen sind.

 

Zu § 20 Abs. 4 NAG:

 

Durch die Novellierung des Fremdenrechts 2005 wurden Drittstaats-Familienangehörige von österreichischen öffentlich Bediensteten mit Dienstort im Ausland im Verhältnis zu Angehörigen von Inlandsbediensteten benachteiligt. Neben der faktischen Unmöglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben, was nun durch den vorliegenden Entwurf von § 11a Abs. 2 StbG bereinigt wird, erlischt jedoch nach der gegenwärtigen Rechtslage nach 12 bzw. längstens 24 Monaten Aufenthalt außerhalb des EWR weiterhin der Aufenthaltstitel der Drittstaats-Familienangehörigen (§ 20 Abs. 4, § 45 und § 48 NAG).

 

Es wird daher angeregt, eine mit § 11a Abs. 2 StbG vergleichbare Sonderregelung für Ehegatten von Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, auch im Rahmen des § 20 NAG vorzusehen.

 

Zu Z 20 (§ 23 Abs. 2 NAG):

 

Es wird angeregt, im Hinblick auf die bereits erwähnte Anpassung des Verfahrens zwischen NAG und AsylG die Regelung der Visaerteilung nach erfolgter Entscheidung der Inlandsbehörde der Formulierung des AsylG anzupassen, wonach eine solche Erteilung „ohne weiteres“ zu erfolgen habe.

 

Zu Z 37 (4. Hauptstück: Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht):

 

Im 4. Hauptstück wird der Begriff des „Angehörigen“ mehrmals verwendet, ohne ihn zu definieren. Lediglich der Begriff des Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) wird definiert, unterscheidet sich jedoch vom Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie (sh. Art. 2 Z 2 Richtlinie 2004/38/EG). Der Begriff des Familienangehörigen – der in § 51 Abs. 1 Z 2 verwendet wird - sollte demnach im 4. Hauptstück möglichst vermieden werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass in der Definition des Familienangehörigen im NAG die Wortfolge „ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern, und Schweizer Bürgern“ gestrichen wird. Damit ist das Mindestalter von 21 Jahren auch auf Ehegatten von EWR-Bürgern anwendbar, was keine Deckung in der Unionsbürgerrichtlinie findet.

 

In § 53a Abs. 4 und 5 NAG ist daher unklar, wer vom Begriff des „Angehörigen“ umfasst ist. Dies könnte beispielsweise durch eine Definition oder den in anderen Bestimmungen des 4. Hauptstücks enthaltenen Verweis auf § 52 Abs. 1 Z 1 - 3 NAG, der den Kreis der Angehörigen im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie festlegt, behoben werden.

 

Zu § 53a (Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern) Abs. 4 und § 54a Abs. 2 NAG ist anzumerken, dass die gewählte Formulierung in § 53a insofern missverstanden werden könnte, dass Angehörige von EWR-Bürgern, die gemäß § 53a Abs. 3 NAG vorzeitig das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, vor Ablauf der Fünfjahresfrist nur dann ein Daueraufenthaltsrecht erwerben können, wenn die Angehörigen „bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt haben“.

 

Nachdem der hier umgesetzte Art. 17 Z 3 der Richtlinie 2004/3/EG kein solches Erfordernis vorsieht, wäre es unzulässig, anlässlich der Umsetzung weitere Bedingungen für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechtes durch Angehörige aufzustellen. Dies ist auch vor dem Hintergrund der rezenten EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen C-127/08 Metock und C-55/07 Sahin, in denen der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass auch Familienangehörige, die „unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben“, von der Richtlinie 2004/38/EG erfasst sind, zu sehen. Gerade in diesen Fällen wäre es denkbar, dass der Angehörige erst nach Entstehung des Daueraufenthaltsrechtes des EWR-Bürgers die Angehörigeneigenschaft erwirbt. Es wird daher angeregt, den gegenständlichen Passus zu streichen.

 

Zu den Erläuterungen:

 

In den Erläuterungen zu § 54 NAG wird im dritten Absatz auf Art. 10 Abs. 3 lit. c anstatt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c verwiesen.

 

Weiters ist zu § 54 Abs. 3 NAG anzumerken, dass gemäß Art. 12 Z 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht der Angehörigen nach dem Tod des EWR-Bürgers erhalten bleibt, wenn „sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und (…) sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder (…) sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt“. Diese letzte Möglichkeit wurde in § 54 Abs. 3 NAG nicht umgesetzt. Es ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, ob dies an einer anderen Stelle bereits geschehen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird angeregt, § 54 Abs. 3 NAG entsprechend zu ergänzen.

 

Schließlich wird zu § 57 NAG noch Folgendes angemerkt: Gemäß der Mitteilung der EK an das EP und den Rat „Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“ (KOM (2008) 840) vom 2. Juli 2009 sind Angehörige von Unionsbürgern, die „ in ihren Heimatmitgliedstaat zurückkehren, nachdem sie eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt haben, sowie unter bestimmten Voraussetzungen (…) ihr Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, ohne sich dort länger aufzuhalten (beispielsweise durch Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne dort Aufenthalt genommen zu haben)“, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG erfasst.

 

Die Mitteilung der EK geht nicht näher auf die erforderliche Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ein. Auch die Judikatur des EuGH bietet hierzu keine weiteren Erkenntnisse. In den in der Mitteilung zitierten Fälle Singh und Eind, in denen der EuGH die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts bejahte, handelte es sich um Aufenthalte von über einem Jahr. Der EuGH hat allerdings bis jetzt noch keine Mindestdauer für den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat genannt.

 

Gemäß dem neuen § 57 NAG wären Angehörige von Österreichern jedoch nur dann von den §§ 51-56 NAG erfasst, wenn sie sich über drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Andere, in der Mitteilung der EK angesprochene Fälle der Ausübung des Freizügigkeitsrechts ohne Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, die Angehörige von Österreichern in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG bringen würden, wären somit unzulässigerweise von der innerstaatlichen Umsetzung nicht erfasst.

 

Die geltende Fassung des § 56 NAG („Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung“) bietet hier mehr Spielraum für eine gemeinschaftskonforme Interpretation. Es wäre daher anzuraten, den vorgeschlagenen § 57 NAG in diesem Sinne zu ergänzen.

 

Zu den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zudem anzumerken, dass eine Anmeldebescheinigung nach der Richtlinie keiner Bestätigung eines Aufenthaltes von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat gleichkommt. Die Richtlinie steht einer Beantragung der Anmeldebescheinigung unmittelbar zu Beginn des Aufenthalts nicht entgegen.

 

Da gemäß Art. 8 der Richtlinie die Anmeldebescheinigung „unverzüglich“ auszustellen ist, könnte ein Österreicher diese auch bereits vor Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Ausland erlangen. Es wird daher angeregt, nicht nur auf die Vorlage der Anmeldebescheinigung abzustellen, um hier keine Missbrauchsmöglichkeiten zu eröffnen. Zudem könnte unter Umständen das Abstellen auf das alleinige Kriterium des Aufenthalts über drei Monaten in Fällen des Rechtsmissbrauchs zu kurz greifen.

 

So geht die EK in ihrer Mitteilung auf die Problematik von Unionsbürgern, die „allein in der Absicht, die Einwanderungsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu umgehen (…) in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, um von dort aus anschließend wieder zurückzuziehen und sich dabei auf ihre gemeinschaftsrechtlich gesicherten Rechte zu berufen“ ein. In solchen Fällen rät die EK zu prüfen, ob es sich um eine „tatsächliche, effektive Ausübung des gemeinschaftsrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsrechts handelt“. Zu diesem Zweck sollten die Behörden „nicht nur ein Kriterium heranziehen, sondern müssen alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigen“.

 

 

Zu Art. 5 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetz):

 

 

Zu Z 8 (§ 11a Abs. 2 Z 2 StbG):

 

Das BMeiA dankt für den oz. Vorschlag zur Erleichterung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Ehegatten von Auslandsbeamten.

 

Allgemeine Anregungen:

 

Es darf an nachstehende Vorschläge der Auslandsösterreichervereinigungen bzw. des BMeiA erinnert werden:

 

         Erleichterte Doppel-Staatsbürgerschaft für Auslandsösterreicher und ehem. österreichische Staatsbürger:

        erleichtere Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit und

        erleichterter Wiedererwerb seitens ehemaliger langjähriger österreichischer StaatsbürgerInnen und NS-Verfolgter der 2. Generation – dh. seitens von "HerzensösterreicherInnen".

 

         Kinder sollten die Staatsbürgerschaft nicht automatisch - infolge "Erstreckung" - verlieren sowie die Staatsbürgerschaft durch Anerkennung durch den unehelichen Vater erwerben.

 

         Schaffung eines Sondererwerbstatbestands, um bei langjährigem rechtmäßigem Besitz einer Staatsbürgerschaftsurkunde auf die Richtigkeit dieser Urkunde vertrauen zu können (auch langjährige Forderung der Volksanwaltschaft).

 

 

Abschließende Bemerkung (Namensänderung des BMeiA):

 

In zahlreichen Bestimmungen des AsylG, des FPG, des NAG und des StbG heißt es noch „Bundesminister(ium) für auswärtige Angelegenheiten“ statt „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“. Dabei handelt es sich um die §§ 35 Abs. 3, 57 Abs. 2 Z 6 und 60 Abs. 4 AsylG, die §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 28 Abs. 2, 30 Abs. 3, 95 und 127 FPG, die §§ 5 Abs. 1 und 2, 7, 18 Abs. 2 Z 1 und 83 Z 2 NAG und um § 66 Abs. 1 lit. c StbG. Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, dies horizontal zu berichtigen.

 

 

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.