An dasBundeskanzleramt Abteilung III/2

Elektronisch übermittelt per E-mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at                                     25. September 2013

Stellungnahme zur Dienstrechtsnovelle 2013zu Zl. BKA-920.196/0004-III/1/2013

 

Im Abschnitt II unter „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst“ findet sich im §39 unter „Zuordnung“ Punkt (13) folgender Text:

(13) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände [Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken] werden auch erfüllt durch den Erwerb eines einschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

 

Aus Sicht der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für Bildnerische Erziehung,  Technisches und Textiles Werken, wird mit der derzeitigen Formulierung von §39 (13) der prinzipielle Wert von Lehramtsstudien und für diese Fächergruppe in Frage gestellt:

·         Die Notwendigkeit, sich fachwissenschaftliche Hintergründe zur Phänomenologie des kindlichen Zeichnens und Werkens und damit des Wissens um den altersadäquaten Aufbau von Bildverständnis und Problemlösungsstrategien über die Schulstufen hinweg anzueignen, wird mit §39 (13)  völlig ignoriert.

·         Bildnerische Erziehung, sowie Technisches und Textiles Werken als Fächer in der Schule, werden hier gleich gesetzt mit punktuellen Begegnungen zwischen Kulturschaffenden und Lernenden.

·         Die Fächer Bildnerische Erziehung so wie Technisches- und Textiles Werken bekommen durch die Entkoppelung vom Lehramtsstudium den Anstrich von freizeitpädagogischen Angeboten aus dem Bereich  Zeichnen, Malen und Basteln.

·         Diese Regelung nimmt den Anreiz für Quereinsteiger/innen die Lehramtsausbildung nachzuholen, sich in diesem Zusammenhang mit fachspezifischen Gegebenheiten dieser Gegenstände und damit auch mit Fachdidaktik und Pädagogik auseinander zu setzen.

Im Sinne eines qualitativ hochwertigen Unterrichts weisen die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren deutlich auf die Notwendigkeit der fachgebundenen Lehramtsstudien an einer Kunstuniversität oder Akademie der Bildenden Künste als Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung, Technisches Werken und Textiles Werken hin und empfehlen die Streichung von §39 (13).

 

 

FI OSTR DDr. MMag. Leopold Kogler

FI HR Prof. Mag. Peter Körner

FI Prof. Mag. Dr. Beate Mayr

FI HR Prof. Mag. Markus Riebe

FI Steiermark Mag. Andrea Winkler

Mag. Gerrit Höfferer (Vertretung Wien)

Mag. Ingrid Hesselbach (Vertretung LSR Burgenland)