Textfeld: Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien

Eisenstadt, am 03.08.2009

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2155

Dr. Ernst Böcskör

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B136-10141-4-2009

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschafts­gesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme

 

Bezug:   BMI-LR1330/0018-III/1/c/2009           

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetz, das Staatsbürgerschafts­gesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemeines:

 

Grundsätzlich wird das Bemühen des Bundes, mit dem vorliegenden Fremdenrechtspaket Regelungen zu schaffen, die fremdenrechtliche Verfahren effizienter, kürzer und damit für die Gebietskörperschaften kostengünstiger gestalten, anerkannt und begrüßt. Dementsprechend ist aus Ländersicht hervorzuheben, dass insbesondere im Bereich der Fremdenpolizei, die die Länder durch das Tätigwerden der Bezirksverwaltungsbehörden als Fremdenpolizei­behörden betrifft, ein nicht näher bezifferter positiver finanzieller Effekt erwartet wird, der allerdings erst der Bestätigung im praktischen Vollzug bedarf. Zu befürchten ist jedenfalls, dass durch die neuen Bestimmungen betreffend die Dokumentation des gemeinschafts-rechtlichen Aufenthaltsrechtes von EWR-Bürgern im NAG und die Einführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im StbG ein (zeitlicher) Mehraufwand für die Behörden der Länder entsteht, der die genannten positiven Effekte wieder aufhebt.

 

Anerkannt wird, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Regelungs­vorhaben alle rechtsstaatlichen Garantien erfüllt werden sollen. Es werden jedoch Zweifel angemeldet, ob dieses Vorhaben tatsächlich gelungen ist, wenn man die generelle Verhängung der Schubhaft in den „Dublin-Fällen“ (Artikel 2, § 76 Abs. 2a Z 1 des Entwurfes) betrachtet, die in Widerspruch zur Judikatur des Verfassungs­gerichtshofes steht, wonach Haft nur nach besonderer Prüfung des Einzelfalles verhängt werden darf.

 

Zu den Kosten:

 

Es wird angemerkt, dass der Gesetzesentwurf keine detaillierte Kostenaufstellung enthält und lediglich darauf verweist, dass eine abschließende seriöse Kosten­schätzung derzeit noch nicht möglich sei. Für das von den Landesbehörden zu vollziehende Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetz sowie Staatsbürgerschaftsgesetz enthalten die Erläuterungen überhaupt keine Kosten-schätzungen. Demgemäß kann der gegenständliche Entwurf als nicht im Sinne der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus übermittelt angesehen werden. Das Land Burgenland behält sich daher vor, zusätzliche Kosten vom Bund einzufordern.

 

Zu einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)

 

Die beabsichtigten Neuregelungen bei den Folgeanträgen auf internationalen Schutz (§§ 12, 27, 38) werden ausdrücklich begrüßt, da damit eine effizientere Vorgangsweise in fremdenpolizeilichen Verfahren möglich ist und Abschiebungen im letzten Moment nicht mehr verhindert oder verzögert werden können.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes)

 

In § 46a und in § 94a werden eine „Karte für Geduldete“ für unabschiebbare Personen und eine „Identitätskarte für Fremde“ für anerkannte Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.

 

Ohne den positiven Effekt dieser Ausweiskarten (Ermöglichung der Ausweisbarkeit für den Fremden) verkennen zu wollen, bedeutet die Ausstellung dieser Karten einen Mehraufwand und damit Mehrkosten für die befassten Fremdenbehörden, der in den Erläuterungen, was die finanziellen Auswirkungen des Entwurfes anbelangt, nicht zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ist in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung unklar, wer die Kosten dieser Drucksorten bezahlen wird, zumal die Einhebung einer Verwaltungsabgabe von den meist mittellosen Fremden fruchtlos bleiben wird.

 

Die in § 115 Abs. 4 des Entwurfes vorgesehene Straffreistellung für Angehörige eines Fremden, die diesem Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt leisten, wird kritisch gesehen, weil damit dem Missbrauch beim Nachweis des Verwandtschafts­verhältnisses Tür und Tor geöffnet wird.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 03.08.2009

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis

 

Mit freundlichen Grüßen! .

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber