GZ.: BMI-LR1423/0020-III/1/a/2009

 

 

Wien, am 26. August 2009

 

An das

 

Bundesministerium für

Finanzen

 

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMF-111400/0002-II/2009

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
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Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

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Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

1. Allgemeines

 

Einleitend wird seitens des Bundesministeriums für Inneres die Notwendigkeit der Haushaltsrechtsreform erkannt und die damit verbundene Schaffung neuer Führungs- und Steuerungssysteme begrüßt.

 

Die Reform strebt eine Dezentralisierung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung an. Diese ist zwar im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Ergebnisverantwortlichkeit der einzelnen Dienststellen nachvollziehbar, steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum monokratischen Aufbau der Verwaltung und der Leitungsverantwortung der obersten Organe gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG. Sie geht auch dort ins Leere, wo die Steuerung des Verwaltungshandelns dem Einflussbereich der Dienststellen – sei es wegen zentraler Vorgaben (z.B. Personalplan, Weisungen vorgesetzter Organe), der Aufgabenerfüllung für andere Ressorts (z.B. im Bereich strafprozessualer Verfahren und Vorgaben durch die Justizbehörden) oder Gebietskörperschaften (z.B. im Bereich der Verkehrspolizei) oder überhaupt wegen der Abhängigkeit von exogenen Faktoren (z.B. im Asylbereich: Asylwerberaufkommen, Situation in den Herkunftsländern) – entzogen ist. Außerdem darf die Dezentralisierung nicht zu einer Aufblähung des internen Verwaltungsaufwands führen.

 

Auf diese Aspekte wird im vorliegenden Begutachtungsentwurf kaum eingegangen. Grundsätzlich wäre jedenfalls mehr und im Gesetzestext (nicht nur in den Erläuterungen) verankerte Flexibilität wünschenswert, um den jeweiligen konkreten Bedürfnissen angepasste – dezentrale, aber auch nach wie vor zentrale – Strukturen einrichten zu können.

 

Das BM.I sieht folgende Punkte, die für die erfolgreiche Implementierung der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform des Bundes maßgeblich sind und im BHG 2013 jedenfalls Berücksichtigung finden müssen:

 

I.

Den haushaltsleitenden Organen (HHLO) muss im Sinne des Leitsatzes „Jeder Minister sein eigener Finanzminister“ höchstmögliche Flexibilität bei der Mittelverwendung ihrer Globalbudgets eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass eine Umschichtung zwischen Globalbudgets innerhalb einer Untergliederung nicht von der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen abhängig sein kann, sondern alleine im Verantwortungs­bereich der HHLO entschieden werden soll (lediglich Informationsverpflichtung an BMF und Rechnungshof analog Detailbudgets).

 

II.

Die Organisationsstruktur eines Ressorts hat sich primär nach den übertragenen Aufgabenstellungen und den Notwendigkeiten zur Bewältigung dieser Aufgaben zu richten. Die Organisationskompetenz liegt beim zuständigen Fachminister. Die in den Erläuterungen getroffene Aussage, wonach im Falle von Änderungen der Budgetstruktur die Organisationsstruktur angepasst werden muss, wird vom Bundesministerium für Inneres strikt abgelehnt. Die Budgetstruktur, die alleine vom HHLO festgelegt werden soll, hat der Organisationsstruktur zu folgen (und nicht umgekehrt).

 

III.

Sanktionsmaßnahmen (ð § 86) seitens des BMF für das HHLO (= der/die Fachminister/-in) sind einerseits mit dem Grundsatz der Ministerverantwortung nicht vereinbar bzw. wirken andererseits einer erforderlichen höheren Flexibilität entgegen.

 

IV.

Eine Leistungsweiterverrechnung für Aufgabenerfüllung für andere HHLO oder Gebietskörperschaften muss auch im Haushaltsrecht im Sinne des Grundsatzes der Zusammenführung der Aufgaben- mit der Ressourcenverantwortung ermöglicht werden.

 

V.

Im Bundesfinanzrahmengesetz  ist zwar der budgetäre Rahmen für 4 Jahre abgesteckt. Die nachträgliche Möglichkeit der Vornahme von Ausgabenbindungen unterstützt jedoch nicht das unternehmerische Denken und greift in die Wirkungs- und Leistungsziele ein. Des Weiteren konterkariert die ressortinterne Abdeckung von gesetzlichen Verpflichtungen (i.S.v. exogenen und daher für das Ressort nicht steuerbaren Faktoren)  den Leitsatz „Jeder Minister sein eigener Finanzminister“.

 

VI.

Controlling wird als internes Steuerungsinstrument verstanden und sollte nicht an derzeit noch nicht definierte externe Stellen übertragen werden. Zudem ist unbedingt darauf Bedacht zu nehmen, dass die KLR einen zielführenden Beitrag zur Aussagekraft der Führungsinformation ohne zusätzliche Verwaltungsaufblähung liefern soll. Voraussetzung dafür ist eine einfache, vollständige, friktionsfreie und transparente Darstellung und Verarbeitung in allen Systemen (Verrechnungskreisen).

 

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

§ 5 Abs. 2

Die Pflicht zur Ausrichtung der Organisationsstrukturen nach den Grundsätzen der Haushaltsführung wird abgelehnt (siehe auch die einleitenden Ausführungen unter Pkt.1), da gerade im öffentlichen Bereich eine Reihe anderer Gestaltungserfordernisse für die Ausprägung der Organisationsstrukturen bestehen.

 

Im BMG ist die Organisationshoheit des/der Bundesministers/-in determiniert; aus der Implementierung der Wirkungsorientierung im BMG (BMG Novelle 2009) lässt sich jedenfalls keineswegs eine Mitbestimmung des BMF bei Organisationsfragen ableiten.

 

§ 6 Abs. 2 Z 5 iVm § 25 Abs. 5 und § 122 Abs. 10 Z 2

Die Richtlinienkompetenz des BMF zur Einrichtung der Budget- und Organisationsstruktur wird abgelehnt. Hier sollten Regelungen getroffen werden, die die Organisationskompetenz weiterhin den HHLO zuweisen und damit im Sinne der Leitungsverantwortung der obersten Organe die Organisationsstruktur über jene der Budgetstruktur stellen. Darüber hinaus könnte diese gesetzliche Bestimmung verfassungsrechtliche Implikationen zur Folge haben.

 

Zum Procedere der Einvernehmensherstellung:

Die Einvernehmensherstellung mit dem BMF würde lt. Erläuterungen im Zuge der Erstellung des BVA-Entwurfs erfolgen. Das könnte aber unter Umständen zu spät sein, da es bei der engen Verknüpfung zw. Budget- und Organisationsstrukturen nicht mehr „nur“ um Budgetfragen geht. Im Falle von beabsichtigten Organisationsänderungen würde aufgrund der diesbezüglich notwendigen Vorlaufzeit (PV-Befassung, Einrichtung und Bewertung von Arbeitsplätzen, Befassung des BKA, etc.) eine Einvernehmensherstellung mit dem BMF bereits vor Erstellung des BVA und wohl auch vor Beginn des Organisationsänderungs-Procedere zweckmäßiger sein.

 

§ 6 Abs. 2 Z 6 iVm § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 2 und § 25 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 und § 45

Aus verschiedenen Einzelbestimmungen des Entwurfs und den Erläuterungen ließe sich der Ansatz einer Konzentration nicht nur der Budget-, sondern auch der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung bei den Haushaltsführenden Dienststellen (HFD) ableiten[1].

 

Demzufolge wäre den HFD im Umfang des jeweiligen materiellen Zuständigkeitsbereichs immer auch die volle Budgetverantwortung für Sach- und Personalaufwand im Rahmen eines Detailbudgets sowie die Personalkompetenz (Einrichtung als personalführende Stellen) zu übertragen.

 

Andererseits soll jedoch auch kein Zwang bestehen, jede HFD zur personalführenden Stelle zu erklären[2] und – zumindest für die Zentralstelle – die Einrichtung von Detailbudgets nur für Sachaufwendungen (ohne Personalaufwand) nach wie vor zulässig sein[3].

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass kein Zwang besteht, jede haushaltsführende Dienststelle zur personalführenden Stelle zu erklären. Dies sollte im Gesetzestext explizit so aufgenommen werden.

 

Die generelle Entscheidung, ob einer Haushaltsführenden Dienststelle Personal zugewiesen wird, sollte dem HHLO obliegen.

 

§ 7 Abs. 1 Z 2

Beim Verweis auf § 23 Abs 6 handelt es sich um ein „Fehlzitat“, da dieser Absatz nicht existiert

 

§ 8

Diesbezüglich ergibt sich die Frage, welchen Einfluss die Stellung als „übergeordnete“ haushaltsführende Stelle auf die Frage der personalführenden Stelle (§ 6 Abs 4 BHG) hat; zumal hier die Prozessabläufe zwischen Dienst- und Budgetrecht „auseinanderklaffen“ könnten.

 

§ 15 Abs. 2 bis 4

Der Bundesminister für Finanzen hat in jedem dritten Finanzjahr eine langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren zu erstellen, die der Bundesregierung und durch diese dem Nationalrat vorgelegt werden muss.

 

Hiezu wird angemerkt, dass durch die Abhängigkeit von exogenen Faktoren - wie z.B. globaler Flüchtlings- und Migrationsströme - derartig langfristige Prognosen von Budgeterfordernissen und anderen Kennzahlen nur schwer möglich erscheinen und daraus folgend die Kosten-Nutzen-Relation gering erscheint. Aus diesem Grund sollte die langfristige Budgetprognose hinterfragt werden.

 

§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 § 18

Gem. § 16 Abs. 2 ist bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen sowie gemäß § 17 Abs. 1 –  ähnlich wie bei Gesetzen/Verordnungen – eine wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen anzuschließen. Unter sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen werden gem. den Erläuterungen z.B. Erlässe oder Richtlinien, sohin „nur“ ressortinterne Maßnahmen unterhalb der Ebene von Gesetze/Verordnungen, verstanden. Angesichts dessen scheinen jedoch die genannten Verpflichtungen überschießend und sollten die „sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen“ im Sinne einer Globalbudgetierung („Jeder Minister sein eigener Finanzminister“) herausgenommen werden.

 

§ 17 Abs. 2

Die Wirkungsorientierung steht aus Sicht des BM.I nicht ausschließlich im Zusammenhang mit budgetären Aspekten, weshalb auch als Ausgangspunkt einer wirkungsorientierten Abschätzung keinesfalls alleine die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu wählen ist.

 

§ 17 Abs. 3

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierten Abschätzung quasi um eine unbeschränkte Verordnungsermächtigung für den BMF; in dieser unbestimmten Fassung kann dem seitens des BM.I nicht zugestimmt werden.

 

§ 17 Abs. 6

Die Formulierung „… zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürgerinnen …“ könnte zu Missverständnissen führen. Auch hier wäre wohl zu konkretisieren, dass es sich um die Verwaltungskosten für Bürger/-innen handelt.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Stellungnahme des BM.I (Zl. BMI-LR1423/0021-III/1/a/2009 vom 13. August 2009) zu den Standardkostenmodell-Richtlinien für Bürger/innen und Unternehmen (SKM-Richtlinien) zu do. Zl. BMF-113203-0006/II/11/2009 verwiesen werden.

 

§ 18

Da wohl die meisten der dzt. mehr als 6000 Gesetze, Verordnungen, etc. in der einen oder anderen Form finanzielle Auswirkungen haben, sollte die Verpflichtung zur internen Evaluierung auf Maßnahmen mit zumindest erheblichen finanziellen Auswirkungen bzw. auf das Vorhandensein einer entsprechenden Kosten/Nutzen-Relation zwischen der Höhe der finanziellen Auswirkungen und den Evaluierungskosten beschränkt sein. Statt einer Wiederholung „in regelmäßigen Abständen“ sollte im Übrigen ein Evaluierungsprozess auch einmal abgeschlossen und die Auswirkungen eines Gesetzes als gegeben akzeptiert werden können, ansonsten ein Erstarren in nur mehr rein bürokratische Evaluierungsprozesse droht.

 

§ 19 - § 22

Der besondere Mehrwert aus den durch § 19 – 22 einzurichtenden Verrechnungssystemen wird nicht erkannt. De facto können –allen Erfahrungen zufolge– nicht mehrere Rechnungen zugleich zur Steuerung von Budgets herangezogen werden. Tatsächlich wird durch diese Bestimmungen ein massiver Mehraufwand generiert, da die Berücksichtigung von Rückstellungen, Abschreibungen, Abgrenzungen, etc. durch den Gesetzesentwurf nunmehr zwingend vorgeschrieben wird.

 

§ 24 Abs. 2 und 3

Die Bestimmungen werden das Ressort dazu zwingen, dass die künftigen Strukturen in erster Linie nicht nach den Wirkungserfordernissen, sondern vielmehr nach dem Grundsatz der Verwaltungs­ökonomie gewählt werden. Das ergibt sich insbesondere daraus, da durch im Budgetrahmen 2010 – 2013 zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen weder eine Verteilung noch eine ordnungsgemäße Einführungsbegleitung sicherstellen können.

 

§ 28 Abs. 3

Gem. Abs. 3 sind Erträge/Aufwendungen grundsätzlich dezentral, nämlich dort zu veranschlagen, wo sie tatsächlich entstehen.

Hier sollte auch die Möglichkeit einer organisationsübergreifenden zentralen Ressourcenbewirtschaftung in eigenen Detailbudgets explizit und gleichrangig im Gesetzestext verankert werden, ansonsten eine zentrale Ressourcenbewirtschaftung nur mehr auf Ausnahmefälle beschränkt wäre (z.B. im IT-Bereich, vgl. Erläuterungen).

 

§ 30 Abs. 3

Der Begriff „Bundesbedienstete“ wird unterschiedlich verwendet. Nach den Erläuterungen zählen Personen in Ausbildungs- und Lehrverhältnissen nicht dazu. Der ggst. Entwurf lässt die Frage wie Personen mit Freien Dienstverträgen rechtlich zu behandeln sind ungeregelt. Eine diesbezügliche Klarstellung bzw die Normierung einer präzisen Begriffsbestimmung wird angeregt.

 

§ 35 Abs. 3

Der Entwurf lässt jede Unterstützung vollkommen vermissen, wie im Falle massiver Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen eine rechtlich tragbare Lösung erfolgen kann.

 

§ 39 Abs. 3 iVm § 68

Eine nicht näher definierte Wirkungscontrolling-Stelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfs den haushaltsleitenden Organen Vorgaben für die Angaben zur Wirkungsorientierung und deren Qualitätssicherung im Bundesvoranschlagsentwurf zu machen.

 

Zu dieser neu einzurichtenden Stelle zur Qualitätssicherung kann derzeit keine Aussage getroffen werden, da gemäß den Erläuterungen zum BHG 2013 eine Entscheidung über die Logierung dieser Stelle erst nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens getroffen wird. Sollte diese Stelle außerhalb der jeweiligen Ressortverantwortung angesiedelt werden, widerspricht dies dem Grundsatz der Verantwortlichkeit der obersten Organe der Vollziehung für ihren Kompetenzbereich.

 

§ 39 Abs. 3

Vorgaben zur jährlichen Wirkungsorientierung obliegen alleine dem jeweiligen HHLO. Einer externen Einflussnahme kann nicht zugestimmt werden.

 

§ 43

Wiewohl die Teilhefte und die darin enthaltene Darstellung der für das Budget verantwortlichen Organisationsstrukturen keine gesetzliche Bindungswirkung haben, stellt sich doch die Frage, inwieweit unterjährige Organisationsänderungen in diesem Bereich aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Budget- und Organisationsstruktur möglich sind.

 

§ 43 Abs. 4

Die Verpflichtung der BMF, ein Verzeichnis der veranschlagten Werte einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene im Internet zu veröffentlichen, wird bei allem Verständnis für hohe Transparenz als zu weitgehend betrachtet.

So könnte z.B. die Einrichtung eines Detailbudgets zweiter Ebene für sicherheitspolizeilich heikle Bereiche, welche aus organisatorischen Gesichtspunkten durchaus sinnvoll sein kann, dazu führen, dass Aufwendungen für diese Bereiche dann einer Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine Veröffentlichung dieser Angaben wurde bisher aus guten Gründen vermieden.

 

§ 52 Abs. 3 u. 4

Der Begriff der negativen Rücklage wird im internationalen Rechnungswesen vermieden und von Rechnungsprüfungsorganen immer wieder kritisiert.

 

55 Abs. 1

Bei der Berechnung von Rücklagen werden von der Differenz zwischen veranschlagtem und tatsächlichem Nettofinanzierungsbedarf Überschreitungen des veranschlagten (finan­zierungs­wirksamen) Aufwandes jedenfalls abgezogen, wobei sich das BMF die Festlegung allfälliger Ausnahmen im BFG vorbehält. Damit bezieht sich die Anreizwirkung der Rücklagenbildung primär auf das Erzielen von Einsparungen, was etwas einseitig scheint und auch nicht den allgemeinen Zielsetzungen hinsichtlich eines effektiven Wirtschaftens entspricht.

 

§ 55 Abs. 2

Der Absatz sollte redaktionell nochmals gründlich überarbeitet werden und unter dem Gesichtspunkt größtmöglicher Klarheit neu strukturiert werden.

§ 56 Abs. 2

Gem. Abs. 2 ist die Entnahme von Rücklagen jener HFD vorbehalten, in deren Bereich sie gebildet wurden, und dürfen sie nur für die der HFD zugewiesenen Detailbudgets verwendet werden.

Hier wäre zu überlegen, ob nicht auch dem HHLO für zentrale Steuerungszwecke eine (ressortweite) Verfügungsgewalt über derartige Rücklagen eingeräumt werden sollte. Gerade hier sollten die jahrelangen Erfahrungswerte der HHLO berücksichtigt werden.

 

§ 63

Da nach den Vorgaben der Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung (BKLR) Leistungen der nachgeordneten Dienststellen für die Zentralstelle nicht im Rahmen der internen Leistungsverrechnung der Kosten- und Leistungsrechnung, sondern in der Ergebnisrechung abgebildet werden, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 63 auf diese Leistungsbeziehungen.

 

§ 68

Controlling stellt ein unternehmensinternes Steuerungsinstrument zur Unternehmensführung dar. Die Steuerung der Wirkungen obliegt ausschließlich dem jeweiligen Bundesminister und ist demnach nicht an ressortexterne Stellen zu übertragen

 

Die dargestellten Maßnahmen würden bedeuten, dass nicht mehr ex post – Überprüfungen, sondern begleitende Prüfungen eingerichtet werden sollen. Die Regelung ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Weiters müssten hiefür zusätzliche personelle Kapazitäten zur Betreuung einer derartigen begleitenden Prüfung geschaffen werden (dies im Besonderen im Lichte der von der Bundesregierung vorgesehenen Kürzungen von Verwaltungsplanstellen bis 2013).

 

§ 83

Bei der Berechnung der Leistungsprämien wird einerseits auf Einsparungen beim finanzierungswirksamen Aufwand und andererseits auf die weitgehende Erfüllung der für die jeweilige Dienststelle geltenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne abgestellt.

 

Gerade im Lichte der weitergehenden Zielsetzungen der Haushaltsrechtsreform wäre zu überlegen, ob nicht generell auch Saldoverbesserungen im Bereich der Finanzierungsrechnung, Quantität und Qualität der erzielten Ergebnisse, etc. Berücksichtigung finden sollten. Der in den Erläuterungen angeführte Hinweis, das das HHLO die Feststellung zu treffen hat, ob die für die jeweilige Dienststelle geltenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden, sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden.

 

§ 86

Die Einführung einer Sanktionsmechanik für ein HHLO (ad personam) durch den BMF kann in dieser Weise nicht unterstützt werden und ist auch mit den Grundsätzen des BMG (Ministerverantwortung) und dem Leitmotiv des BHG nicht vereinbar.

 

§ 100, § 102 Abs. 1 u. 2

Es ist davon auszugehen, dass ein beträchtlicher Mehraufwand durch die Erstellung mehrerer Monatsnachweise und Voranschlagsvergleichsrechnungen entsteht. Infolge der stets knapper werdender Personalressourcen in der Verwaltung müssen die erforderlichen Nachweise unmittelbar im Wege der automatisationsunterstützten Verfahren den Ressorts zur Verfügung gestellt werden (eine diesbezügliche gesetzliche Bindung für das BMF wäre wünschenswert).

 

§ 108 Abs. 1

Die Vereinfachung der derzeitigen Kosten- und Leistungsrechnung wird begrüßt. Die in Aussicht gestellte Ressortflexibilität sollte nicht durch die in den Erläuterungen zu §116  angekündigte Verordnung umgangen werden.

 

§ 110 Abs. 1

Es wird erwartet, dass vom BMF ein technisches Unterstützungsinstrument iZm der Automatisierung der Zeitschätzung zur Verfügung gestellt wird (30.000 VBÄ im nachgeordneten Bereich!). Da der Zeitschätzung insbesondere bei personalkostenintensiven Leistungsbereichen eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die ausgewiesenen Leistungskosten zukommt, wäre die oa. technische Unterstützung in diesem Bereich ein wesentlicher Beitrag zu höherer Datenqualität. In diesem Zuge ist ebenfalls eine qualifizierte finanzielle und personelle Bedeckung sicherzustellen.

 

BKLR neu – allgemein

 

Die ressortweite Ausweitung (und verpflichtende Einführung) der Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung auf den Bereich der nachgeordneten Behörden und Kommanden gibt auf Basis des Begutachtungsentwurfes Anlass zu folgenden Bemerkungen:

 

Umsetzbarkeit in der Praxis

Eine vollständige Abschätzung der Durchführbarkeit aufgrund des vorliegenden BHG 2013-Begutachtungsentwurfes und der Konzepte der BKLR-Arbeitsgruppe ist aus heutiger Sicht nicht möglich. Nach bisherigen Erfahrungen des BM.I ergeben sich aus den Anforderungen der Wirkungsorientierung mitunter derart tiefgreifende Änderungen, die Auswirkungen auf die Gesamtorganisation der Dienststelle, deren Leistungsstruktur, die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen etc. haben.

 

Die Dienststellen des BM.I sind aufgrund ihrer Größe, Organisation und der unbedingten Vertraulichkeit, der diese unterliegen, kaum mit anderen nachgeordneten Dienststellen vergleichbar.

 

Die zur Darstellung der neuen Budgetwelten erforderlichen IT-Systemlandschaften werden maßgeblichen steuernden Einfluss auf die erforderliche überschneidungsfreie, umfassende und eindeutige Abbildung von Kosten, Leistungen und Ressourcenverbrauch haben. Dazu werden Konzepte zur friktionsfreien Abbildung wesentlicher Kostenbereiche erwartet.

 

Flexibilität

Es muss gewährleistet sein, dass Wirkungszieländerungen mit vertretbarem Aufwand administrierbar sind, ohne dass die gesamte Stammdatenlandschaft der Kostenrechnung inkl. Leistungs-, Ziel-, Ressourcenplanung neu aufzusetzen ist. Zu Wirkungszieländerungen kann es kurzfristig, im politischen Kontext – durch öffentliche Anforderungen/ Rechnungshofvorschläge, Minister- oder Regierungswechsel - kommen.

 

Geplantes Benchmarking der internen Leistungen

Eine generelle Neudefinition von Kennzahlen unter Einbindung der Ressorts ist unbedingt erforderlich, da allein durch die Zusammenfassung und Streichung von internen Leistungen die Datenbasis für ein übergreifendes Benchmarking nicht verbessert werden kann.

 

Benchmarking ressortintern und ressortübergreifend

Ein ressortinternes Benchmarking wird als ebensolches und somit als internes Steuerungsinstrumentarium ohne jegliche Berichtsverpflichtungen außerhalb der BMG-Zuständigkeiten verstanden. Das Leistungsspektrum der Bundesverwaltung transparent darzustellen ist unabdingbar, die Ergebnisdarstellung und Ergebnisinterpretation eines ressortübergreifenden Benchmarking wird ausschließlich im Kompetenzbereich der jeweiligen Ressorts gesehen.

Schätzung der Leistungszeit

Eine technische Unterstützung bei Automatisierung der Zeitschätzung wäre vom BMF zu ermöglichen bzw. zu forcieren (ca. 30.000 VBÄ im nachgeordneten Bereich!). Da der Zeitschätzung insb. bei personalkostenintensiven Leistungsbereichen eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die ausgewiesenen Leistungskosten zukommt, wäre eine technische Unterstützung in diesem Bereich ein wesentlicher Beitrag zu höherer Datenqualität.

 

Normkosten/Istkosten

Im Sinne des Ziels der Komplexitätsminimierung kann seitens des BM.I auf eine Normkostendarstellung verzichtet werden.

 

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt



[1] Vgl. etwa § 6 Abs. 2 Z  6 (Zuteilung der Personalkapazitäten an die HFD), § 7 Abs. 2 Z 2 (Erstellung u. Umsetzung des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes durch die HFD), § 25 Abs. 3 (organorientierte Einrichtung von Detailbudgets) oder auch § 28 Abs. 3 (Veranschlagung der Erträge/Aufwendungen bei jenem Detailbudget, wo sie tatsächlich entstehen)

[2] Erläuterungen zu § 6 Abs. 4

[3] Erläuterungen zu § 25 Abs. 3