An das

Bundesministerium

für Finanzen

 

Per E-Mail:     christina.schilhan@bmf.gv.at  

                        begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

Wien, am 26. August 2009

Zl. B-901/250809/LI,AO

GZ: BMF-111400/0002-II/2009

 

 

Betreff: Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013!

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Schilhan!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes vom 2.Juli 2009 über die Führung des Bundeshaushalts erlaubt sich der Österreichische Gemeindebund folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Da die Bestimmungen des BHG 2013 nur auf die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden sind und keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gemeinden gegeben sind, bestehen aus kommunaler Sicht keine Bedenken gegen das obig genannte Gesetzesvorhaben.

 

Dennoch möchten wir ergänzend folgende Vorschläge einbringen:

 

Zu § 1:

 

Wenngleich § 1 ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen auf die Haushaltsführung des Bundes festschreibt, so wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dezidiert ausführt, dass diese gesetzlichen Bestimmungen nicht für Länder und Gemeinden anzuwenden sind.

Zu § 17 Abs. 4:

 

Hier würde unseres Erachtens anstatt der geplanten Formulierung „... für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft ...“ die explizite Nennung „... für Länder und Gemeinden ...“ allfällige Unklarheiten schon vorweg ausräumen.

Des Weiteren scheint eine detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen - wie in den übrigen Absätzen des § 17 für den Bund geregelt – in gleicher Weise hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden angebracht, was auch im Gesetzestext Niederschlag finden sollte.

 

Zu § 81:

 

Abschließend stellt sich die Frage, weshalb hier neben den Ländern nicht auch die Gemeinden aufgenommen wurden und damit zumindest die Möglichkeit der Finanzierung von Gemeinden neben den sonstigen Rechtsträgern und Ländern in Betracht bezogen wurde.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer