Bundesministerium

für Finanzen

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1030 Wien

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes über die Führung des

Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013);

Ressortstellungnahme

 

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit unten angeführten Schreiben vom 2. Juli 2009 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes  über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013) wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Vorausschickend soll festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der Haushaltsrechtsreform mitgetragen wird.

 

Der Gesetzesentwurf enthält jedoch eine Vielzahl Bestimmungen, die eine Verlagerung von Kompetenzen an die/den Bundesminister/in für Finanzen bzw. eine noch nicht näher definierte Wirkungscontrollingstelle bedeuten und damit die grundsätzliche Ministerverantwortung der anderen Minister/innen in Frage stellen.

 

Grundsätzlich ist darüber hinaus anzumerken, dass die im Entwurf des Bundesgesetzes für die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) ausgeführten Regelungen vor allem hinsichtlich der vielzähligen Controlling-, Evaluierungs- und Berichtspflichten gerade für ein personell kleines Ressort nur durch zusätzliche Personalkapazitäten zu bewerkstelligen sind. Das BMF wird daher ersucht, die in den Erläuterungen angeführten Angaben zu den finanziellen Auswirkungen zu adaptieren und die diesbezüglich entstehenden Personalkosten für die einzelnen Ressorts zu ergänzen.

 

 

Zu den Verordnungsermächtigungen:

 

Der Gesetzentwurf enthält eine große Anzahl von Verordnungsermächtigungen, so etwa in folgenden Bestimmungen:

·         § 16 (2) Beurteilung der finanziellen Bedeutung bei rechtsetzenden Maßnahmen

·         § 17 (3) Verordnung über die näheren Bestimmungen und Methoden der Wirkungsorientierung

·         § 17 (6) Verordnung zur Anwendung des Standardkostenmodells

·         § 26 (4) Kontenplan

·         § 28 (3) Regelungen zur Veranschlagung

·         § 30 (5) Gewährung von Transfers

·         § 32 (8) Verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen

·         § 41 (2) Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung

·         § 51 (5) Regelungen über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes

·         § 54 (6) Verfahren zur Mittelverwendungsüberschreitung

·         § 56 (3) Verfahren zur Entnahme von Rücklagen;

·         § 58 (1) Durchführung von Vorhaben

·         § 58 (2) Festlegung, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt

·         § 61 (1) Vorberechtigungen

·         § 63 (2) Vergütungen

·         § 65 Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen

·         § 66 (2) Regelungen über Budget- und Personalcontrolling;

·         § 67 (1) Beteiligungscontrolling

·         § 67 (2) Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems

·         § 68 (3) Regelung über das Wirkungscontrolling

·         §69 (4) Erwerb von Sachen

·         § 69 (5) Anschaffung von Fahrzeugen

·         § 70 (5) Vorgangsweise bei Schadensfällen

·         § 77 (1) Ordnung des Vermögens

·         § 100 (5) Erläuterungen bei den Unterschiedbeträgen bei den Monatsnachweise

·         § 116 (1) Vollziehung

·         § 122 (8) Eröffnungsbilanz

 

Generell abzulehnen ist, dass bei der Erlassung der Verordnungen (bis auf einige wenige Ausnahmen) kein Mitspracherecht der Ressorts besteht. In Hinblick auf die Ministerverantwortlichkeit kann, wie bereits grundsätzlich vorangestellt, dieser Vorgangsweise keine Zustimmung erteilt werden, vor allem auch in Hinblick auf inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es wird daher vorgeschlagen, die Verordnungsermächtigungen auf Ebene der Bundesregierung zu verankern.

 

Durch die zu erlassenden Verordnungen besteht darüber hinaus die Gefahr eines enormen Mehraufwandes, der anhand des vorliegenden Entwurfs in keiner Weise abschätzbar ist. Die Inhalte der Verordnungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind derzeit nicht bekannt, eine realistische Abschätzung des für die Ressorts entstehenden Personal- und Sachaufwandes ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

 

 

 

 

Zur Wirkungsorientierung:

 

Der Gedanke einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung ist grundsätzlich zu begrüßen.

 

Im Hinblick auf die Umsetzung ist allerdings auf die Vielzahl von Berichtspflichten, Prüfungserfordernissen und generell befassten Organisationseinheiten hinzuweisen, die den inhaltlichen Gestaltungsspielraum der einzelnen Ressorts unter Umständen massiv einschränken. Darüber hinaus sind auch hier ein erheblicher Mehraufwand und ein zusätzlicher personeller Bedarf zu erwarten.

 

§ 16: Einvernehmensherstellung bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 17: Wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 18: Interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben

§ 39: Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfs

§ 41: Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 68: Wirkungscontrolling, dabei:

§ 68 Abs. 1 Wirkungscontrolling durch das HHLO

§ 68 Abs. 2 Wirkungscontrolling-Stelle

§ 68 Abs. 3 nähere Regelungen zum Wirkungscontrolling durch das BMF unter Anhörung des Rechnungshofs

 

Es muss nicht darauf hingewiesen werden, dass zwischen wirkungsorientierter Abschätzung, Wirkungscontrolling und Evaluierung unterschiedliche Zeitpunkte im Controlling-Kreislauf angesprochen sind, deren Vorhandensein Bedingung für das Funktionieren eines strategischen Kreislaufs darstellen. Evaluierung und Wirkungscontrolling stehen dabei jedoch in einem gewissen Redundanz-Verhältnis. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings noch nicht abschätzbar, ob sich tatsächlich ein geschlossener Kreislauf ergeben kann. 

 

Zu § 68 Abs. 2:

Es bleibt offen, welche Behörde/Einrichtung die Funktionen wahrnehmen wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass sich die Aufgaben der Wirkungscontrolling-Stelle auf die Aggregation der gelieferten Daten und Unterlagen zur Wirkungsorientierung bzw. auf die Prüfung formaler Gesichtspunkte und in diesem Sinne der „Qualität“ der Budgetunterlagen beschränkt.

 

Zu § 68 Abs. 3:

Die alleinige Planungs- und Gestaltungskompetenz im Bereich des BMF und des Rechnungshofes zu belassen, birgt die Gefahr, dass bereits in den Ressorts vorhandenes Fachwissen über das Wirkungscontrolling vernachlässigt wird und für einzelne Ressorts unpassende Generallösungen gefunden werden. Bei der Ausformulierung der Regelungen für das Wirkungscontrolling sind daher die einzelnen Ressorts einzubinden.

 

 

 

 

 

Zu weiteren Bestimmungen im Einzelnen

 

Zu § 17 Abs. 3:

Künftig sollen, neben der Darstellung der finanziellen Auswirkungen, auch sonstige Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen und Vorhaben abgeschätzt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 sind die näheren Bestimmungen zur wirkungsorientierten Abschätzung durch eine Verordnung des/der BMF zu regeln. Eine Mitbefassung der zuständigen Bundesminister/innen gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 ist nur durch Anhörung vorgesehen. Fraglich ist, welcher Spielraum dann für die gemäß. § 17 Abs. 3 Z 5 vorgesehenen, weiteren Verordnungen der zuständigen Bundesminister/innen bleibt.

 

Zu §18:

Die in diesem Paragrafen verankerte interne Evaluierung von „Bundesgesetze(n), Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige(n) rechtsetzende(n) Maßnahmen grundsätzlicher Art, mit denen finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sind“, und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 in „angemessenen Zeitabständen“ wird einen administrativen Mehraufwand bei den HHLO nach sich ziehen. Darüber hinaus soll eine grundsätzlich zu begrüßende allgemeine Aufgabenkritik nicht durch einen Prozess der permanenten Beschäftigung mit sich selbst pervertiert werden.

 

Zu §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1:

Diese formulieren den gleichen inhaltlichen Bestand und könnten daher zusammengefasst werden.

 

Zu § 26 Abs. 3:

Da das jeweilige Ressort für seine Budgetstruktur die Verantwortung zu tragen hat, ist das obligatorische Herstellen eines Einvernehmens mit dem BMF bei Strukturänderungen (z.B. neue VA-Stelle) nicht nötig. Es erscheint daher eine Anhörungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen als ausreichend.

 

Zu § 45 Abs. 2:

Als nicht gangbar erscheinen die in diesem Paragrafen definierten Prozesse für den Fall, dass es sich bei der Haushaltsführenden Dienststelle um das HHLO selbst handelt, da dies ein Aushandeln des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes mit sich selbst implizieren würde. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung regt hier die Schaffung einer Ausnahmeregelung an.

 

Zu § 54 Abs. 3:

Hier steht der Gesetzentwurf in einem krassen Widerspruch zu den seitens des BMF kommunizierten grundsätzlichen Prämissen der Haushaltsrechtsreform („Jeder Minister ist sein eigener Finanzminister“). Es ist nicht sinnvoll, eine Umschichtung von Mitteln zwischen zwei Globalbudgets zu untersagen, solange noch Rücklagen in dem eine Überschreitung bedingenden Detailbudget vorhanden sind, da beispielsweise diese Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen sein können und in späteren Jahren Verwendung finden sollen. Die Umschichtung könnte für andere unvorhergesehene/einmalige Zahlungen dringend in dem jeweiligen Finanzjahr notwendig sein.

 

 

 

Zu § 54 Abs. 8:

Hier liegt offenbar ein Fehler vor, da im angeführten Absatz 4 keine Verordnung erwähnt wird. Vermutlich ist Absatz 6 gemeint.

 

Zu § 60 Abs. 4:

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig mit einem Übersteigen der Vorbelastungsgrenzen gemäß diesem Absatz zu rechnen. Aus dem Gesetzesentwurf geht bis dato nicht hervor, ob eine generelle oder eine spezielle bundesgesetzliche Ermächtigung notwendig ist. Wünschenswert ist aus der Sicht des BMWF eine generelle Regelung.

 

Zu § 86:

Nicht unterstützt werden kann die Bestimmung, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen über ein anderes haushaltsleitendes Organ Sanktionen verhängen kann. Die bestehenden Kontrollinstrumente des Rechnungshofs werden insbesondere unter dem Aspekt der bereits angeführten Prämisse des neuen Haushaltsrechts („Jeder Minister ist sein eigener Finanzminister“) und den Grundsätzen des BMG (Ministerverantwortung) als ausreichend betrachtet.

 

Zu § 100:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung möchte darauf hinweisen, dass die monatliche Nachweislegung einen hohen administrativen Aufwand bedeutet. Die Erstellung der Nachweise sollte weitestgehend in die bestehenden automatisierten Verfahren integriert werden, um den zusätzlichen Aufwand gering zu halten. Weiters geht das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung davon aus, dass die Monatsnachweise für Ergebnis,- Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht die Verpflichtung zur Erstellung einer Monatsbilanz bedeuten.

 

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Wien, 28. August 2009

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

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