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Textfeld: 8. NOVEMBER 2013Dienstrechts-Novelle 2013; stellungnahme

gz. BKA-920.196/0005-III/1/2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem vorliegenden Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

 

 

Zu § 14 Abs. 7 BDG 1979

 

In der Dienstrechts-Novelle 2013 ist keine Änderung des § 14 BDG 1979 vorgesehen. Da es ab 01. Jänner 2014 aber keine Berufungen in Dienstrechtsangelegenheiten mehr gibt, müsste diese Bestimmung jedenfalls der ab 01. Jänner 2014 geltenden Rechtslage angepasst werden.

 

Zu § 13e GehG

 

Unklar ist, wieso in § 13e Abs. 2 Z 2 GehG bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs.1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 nicht auch die Z 1 (Austritt aus dem Dienstverhältnis) angeführt ist. Nach den Erläuterungen zur Gesetzesbestimmung soll eine Urlaubsersatzleistung nur dann gebühren, wenn der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes nicht selbst zu vertreten hat. Dazu wird u.a. als Beispiel angeführt, dass keine Urlaubsersatzleistung gebühren soll, wenn der Beamte auf eigene Initiative (=Abgabe einer entsprechenden Erklärung) vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, obwohl er noch dienstfähig ist.

Dem Telos dieser Bestimmung folgend, müsste unserer Ansicht nach aber auch eine Austrittserklärung (= Beendigung des Dienstverhältnis durch einseitige Erklärung) zum Ausschluss der Urlaubsersatzleitung führen und im § 13e Abs. 2 Z 2 aufgenommen werden. Diese Rechtsfolgen sehen auch die Bestimmungen im VBG und im Urlaubsgesetz vor.

Ebenso fehlt eine Bestimmung über den Ausschluss einer Urlaubsersatzleistung bei einer Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges nach § 22 BDG 1979.

 

Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt (§ 14 Abs. 7 BDG 1979). In jenen Fällen, in denen im Zuge einer solchen Berufung die Ruhestandsversetzung verfügt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wird, sollte die Dauer der Beurlaubung nach § 14 Abs. 7 BDG 1979 auf nicht verbrauchten Erholungsurlaub angerechnet werden.

 

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Fragen und weiterführende Informationen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Albert Lechner