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Bundesministerium Abteilung Fremdlegislative und internationales Recht |
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Sachbearbeiter: AL AbtLtr Dr. Peter FENDER Tel: 050201/1021600 Roßauer Lände 1 1090 WIEN |
GZ S91043/7-FLeg/2013
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013);
Stellungnahme
Bezug
S91043/6-FLeg/2013
S82431/15-StruktPl/2013
An
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Nachstehend übermittelt FLeg die Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport an das Bundeskanzleramt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013) zur do. Kenntnisnahme.
08.11.2013
Für den
Bundesminister:
FENDER
Elektronisch gefertigt
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Bundesministerium Abteilung Fremdlegislative und internationales Recht |
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Sachbearbeiter: MinR Dr. Peter FENDER Tel: 050201/1021600 Roßauer Lände 1 1090 WIEN |
GZ S91043/7-FLeg/2013
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013);
Stellungnahme
An
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Zu dem mit do. GZ BKA-920.196/0005-III/1/2013 vom 25. Oktober 2013 übermittelten Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2013 wird seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport wie folgt Stellung genommen:
I. Zum gegenständlichen Entwurf:
A) Zum Art. 1 betreffend das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):
1. Zum Art. 1 Z 39 lit. k betreffend Anlage 1 Z 12.19 BDG 1979:
Im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2011, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 140/2011, erfolgten Änderungen im Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG). So wurde in § 7 AZHG der vormalige Krisenzuschlag unter dem Titel Einsatzzuschlag einer Neugestaltung unterzogen. Anlage 1 Z 12.19 lit. a BDG 1979 nimmt im Rahmen der Regelung der Definitivstellungserfordernisse von Militärpersonen auf die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach KSE-BVG sowie auf den (alten) Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1
Z 1 AZHG Bezug.
Im gegenständlichen Entwurf wird nunmehr das Wort „Krisenzuschlag“ durch „Einsatzzuschlag“ ersetzt.
Die bisher geltenden „qualitativen“ Einsatzumstände (anhaltende und wiederholt aufflammende bewaffnete Konflikte) als Definitivstellungserfordernis im AZHG-„alt“ waren in § 7 Abs. 1 Z 1 geregelt. Diese sind nunmehr im AZHG-„neu“ in § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 normiert. Es wäre daher aus ho. Sicht notwendig, die Wortfolge „und Z 2“ in diese Bestimmung aufzunehmen.
Anlage 1 Z 12.19 lit. a BDG 1979 könnte daher wie folgt lauten:
„a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder“
B) Zum Art. 2 betreffend das Gehaltsgesetz 1956 (GehG):
1. Zum Art. 2 Z 3 betreffend § 13e GehG:
Der gegenständliche, im Entwurf vorliegende § 13e GehG regelt Ansprüche des Beamten bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht nahtlos in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung) (siehe § 13e Abs. 1 erster Satz GehG des Entwurfes).
Gemäß § 175 Abs. 75 GehG des Entwurfes soll diese Bestimmung mit 2. August 2004 in Kraft treten.
a) Zum Tätigwerden der Dienstbehörden bei „Altfällen“:
In diesem Zusammenhang erscheint es unklar, ob damit die Verpflichtung der Dienstbehörden verbunden ist, alle „Altfälle“ seit 2. August 2004 zu überprüfen. Da dies mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, wird vorgeschlagen, für alle „Altfälle“ eine Überprüfung nur auf Antrag des Beamten vorzunehmen.
§ 13e Abs. 1 erster Satz wäre folgender zweiter Satz anzufügen:
„ Für ein Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2014 gebührt eine Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag des Beamten oder der Beamtin.“
b) Zur Anwendbarkeit auf Beamte mit verlängertem Dienstplan:
Ein weiteres Problem bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung liegt bei Beamten mit verlängertem Dienstplan vor. Der gegenständliche, im Entwurf vorliegende § 13e Abs. 3 zweiter Satz GehG normiert, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil von 160 Stunden beträgt, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Wie den Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, wird von vier Wochen, also 160 Stunden, Erholungsurlaub pro Kalenderjahr ausgegangen.
Im ho. Bereich unterliegen ein Großteil der Beamten im Militärischen Dienst einem verlängerten Dienstplan von üblicherweise 41, für bestimmte Personengruppen auch 50 Wochenstunden. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes von vier Wochen in Stunden würde es daher beim Abverbrauch des Urlaubes zu einer Benachteiligung der Beamten mit verlängertem Dienstplan kommen.
Im Sinne der Normierung eines Urlaubsanspruches von vier Wochen für alle Beamte – unabhängig davon, ob ein verlängerter Dienstplan vorliegt oder nicht – wird ersucht,
§ 13e Abs. 3 zweiter Satz wie folgt zu formulieren:
„Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil vom Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.“
II. Weitere, über den gegenständlichen Entwurf hinaus-gehende Ressortanliegen:
A) Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):
1. Änderung des § 42 BDG 1979:
Gemäß § 42 Abs. 2 dürfen Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Line oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, nicht in bestimmten Naheverhältnissen, wie etwa in einer Weisungsbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten, verwendet werden.
Da bei „eingetragenen Partnerschaften“ eine ähnliche Problematik des Naheverhältnisses gegeben ist, wird vorgeschlagen, dieses Rechtsinstitut ebenfalls in die gegenständliche Bestimmung aufzunehmen.
2. Änderung des § 59 Abs. 4 BDG 1979:
Der geltende § 59 Abs. 4 vierter Satz BDG 1979 lautet: „Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern.“
Diese Veräußerungspflicht wird von ho. Seite als problematisch angesehen, da einerseits bei den üblichen symbolischen Geschenken wie Truppenkörperabzeichen oder Symbolen der jeweiligen Institution der administrative Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Wert dieser Geschenke stünde.
Anderseits könnte eine unverzügliche Veräußerung von Ehrengeschenken, insbesondere im internationalen Bereich, als Missachtung der zwischenstaatlich üblichen Verhaltensweisen angesehen werden und daher zu einer Verstimmung der Beziehungen führen.
Seitens BMLVS wird daher vorgeschlagen, den Terminus „veräußern“ durch den Begriff „verwerten“ zu ersetzen, wodurch es dem Bund möglich würde, Ehrengeschenke für den Eigenbedarf in Bestand zu halten. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang eine Einbringung in Sammlungen etwa für museale Zwecke des Heeresgeschichtlichen Museums. Damit könnte eine für den Geschenkgeber als unhöflich aufzufassende Veräußerung vermieden werden.
§ 59 Abs. 4 BDG 1979 könnte daher wie folgt lauten:
„(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten.“
Ergänzend könnte aus ho. Sicht eine Bestimmung eingefügt werden, wonach bei mangelndem Eigenbedarf des Bundes eine Veräußerungsmöglichkeit normiert würde. Der im Rahmen dieser Verfügung erzielte Erlös könnte weiterhin für Wohlfahrtszwecke zu Gunsten der Bediensteten des jeweiligen Ressorts oder sonstige karitative Zwecke verwendet werden.
3. Änderung des § 151 Abs. 2 BDG 1979:
Im Zusammenhang mit der maximalen Verpflichtungsdauer von Militärpersonen auf Zeit wird jedoch um Verlängerung der Gesamtdienstzeit einer Militärperson auf Zeit von derzeit neun auf künftig zwölf Jahre ersucht. Eine solche Maßnahme wäre im Sinne der Förderung von Zeitlaufbahnen im Bundesheer sinnvoll um gerade nach komplexeren Ausbildungsgängen, die auch entsprechende Kosten verursachen, eine ausreichende Nutzungsphase in der ausgebildeten Funktion zu gewährleisten.
§ 151 Abs. 2 letzter Satz könnte daher wie folgt lauten:
„Eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils mindestens einem Jahr oder einem Vielfachen eines Jahres bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von zwölf Jahren ist zulässig.“
4. Änderung des § 236b und d BDG 1979:
Wie schon in der Vergangenheit macht das BMLVS darauf aufmerksam, dass es im Zusammenhang mit der Hacklerregelung zu enormen Nachteilen für Personen, die über 30 Monate Präsenz- oder Ausbildungsdienst geleistet haben, kommt. Insbesondere im Zeitraum von 1984 bis 1994 war der Wehrdienst als Zeitsoldat im Wehrgesetz 1990 (WG 1990) bis zu einem Höchstausmaß von 15 Jahren gesetzlich geregelt. Eine Dienstleistung als Zeitsoldat war üblicherweise Voraussetzung für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis. Da der Großteil des Personenkreises ab Geburtsjahr 1954 daher ihren Wehrdienst länger als 30 Monate geleistet hat, können diese Personen diese Pensionsform durch die derzeitige beschränkte Anrechnung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oft nicht in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund wird ersucht, im § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 und im § 236d Abs. 2 Z 3 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“ zu streichen.
Angemerkt wird, dass zahlreiche Bedienstete der betroffenen Jahrgänge zur Zeit „in Pension gehen“ und diese Rechtslage bei den Betroffenen auf massives Unverständnis stößt.
5. Änderung der Anlage 1 Z 12.13 BDG 1979:
In der Anlage 1 zum BDG 1979, die die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse regelt wird in der Ziffer 12.13 bei den Erfordernissen für den Generalstabsdienst unter anderem auf eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 2 abgestellt.
Militärpiloten stehen heute überwiegend dem Bundesheer in Form eines Dienstverhältnisses als Militär-Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 lit. d des Wehrgesetzes 2001 in einer Offiziersfunktion zur Verfügung.
Um für diese Personengruppe ebenfalls die Möglichkeit einer Generalstabslaufbahn zu eröffnen, hätte in der Ziffer 12.13 der entsprechende Satzteil wie folgt zu lauten:
„… sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder als Militär-Vertragsbediensteter in einer Offiziersfunktion mit einer Verwendung als Militärpilot;
Eine solche Erweiterung ist aus ho. Sicht vor allem deshalb nötig, um das als Militärpilot erworbene Wissen in eine spätere Führungs- oder Planungsfunktion einbringen zu können.
6. Anfügung einer Z 13.16 und einer Z 17.4 in der Anlage 1 zum BDG 1979:
Die Bearbeitungen zur Neustrukturierung der Sanitätsorganisation des Bundesheeres im Rahmen der laufenden Anpassungsprozesse haben den dringenden Bedarf an einer gesetzlichen Verankerung des „Offiziers des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes“ ergeben.
Daher wären nachstehende Änderungen erforderlich:
In der Anlage 1 wäre nach der Z 13.15. folgende Z 13.16. anzufügen:
„Offiziere des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
13.16. Für die Verwendung als Offizier des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz,
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den medizinisch-technischen Dienst.“
In der Anlage 1 wäre nach der Z 17.3. folgende Z 17.4. anzufügen:
„Offiziere des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
17.4. Für die Verwendung als Offizier des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“
B) Zum Gehaltsgesetz 1956 (GehG):
1. Änderung des § 17 GehG:
Bedienstete, die im Rahmen eines Normaldienstplanes an Sonn- und Feiertagen Dienst versehen, gebührt keine Sonn- und Feiertagszulage.
Hingegen gebührt gemäß § 17 Abs. 3 GehG Bediensteten, die auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstes an Sonn und Feiertagen Dienst versehen, die angeführte Zulage.
In Analogie zum § 48 Abs. 5 BDG 1979 hätte die Sonn- und Feiertagszulage bei allen Formen des Dienstplanes zu gebühren, bei denen Bedienstete an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst versehen. Beispielsweise gibt es im Bereich der Luftstreitkräfte verschiedene Dienstplanformen (Wechseldienst, unregelmäßiger Normaldienst auch an Sonn- und Feiertagen). Dies führt zu einer Benachteiligung von jenen Bediensteten, die an Arbeitsstätten Dienst versehen, die nicht den Formalkriterien eines Schicht- oder Wechseldienstplanes (Ablöse am Arbeitsplatz) entsprechen, wobei diese Bediensteten jedoch ebenso turnusweise zu Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit herangezogen werden.
§ 17 Abs. 3 GehG hätte daher wie folgt zu lauten:
„(3) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.“
2. Änderung des § 94a Abs. 2 lit. a GehG:
Es wird angeregt in § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG die derzeit durch die Novellierung BGBl. I Nr. 140/2011, ab 01. 01. 2012 in Geltung stehende Formulierung
„a) ihrem Monatsbezug und der Truppendienstzulage und“
wie folgt zu ändern:
„a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Truppendienstzulage und“
Diese Novellierung ist deshalb nötig, um den in § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG in der Fassung von BGBl. I Nr. 147/2008, gültig bis 31. 12. 2011, lautend auf
„a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und“
beabsichtigten Sinn - ohne der nicht mehr in Geltung stehenden Kinderzulage - wieder herzustellen.
C) Zum Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG):
1. Änderung des § 9 AZHG:
Da im Bereich der Funktionszuschläge in mehreren Einzelpunkten ein Änderungsbedarf gegeben ist wird um die Aufnahme eines überarbeiteten § 9 AZHG ersucht. Die Begründung ist den unten angeführten Erläuterungen zu entnehmen:
§ 9 AZHG sollte wie folgt lauten:
„§ 9 (1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
(2) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
Kommando eines großen Verbandes 3 WE
(3) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 5 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(4) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
(5) Der Funktionszuschlag für Vorgesetzte von entsendeten Einheiten beträgt bei:
(6) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(7) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Erläuterungen zu diesem Entwurf:
Zu § 9 Abs. 1 Z 1:
Es entspricht dem seit langem bestehenden Bedarf von Seiten des Ressorts, auch Kommandanten, welche über der Ebene einer Brigade im Auslandseinsatz eingeteilt werden, entsprechend zu besolden. Dies ist bei von den Vereinten Nationen geführten Missionen weniger relevant, da der „Force Commander“ direkt einen Vertrag mit den VN abschließt, kann aber bei Missionen der EU oder NATO durchaus vorkommen.
Zu § 9 Abs. 3:
Die Regelung dient dazu, dass jeweils nur für die höchste Funktion ein Zuschlag lukriert wird. Damit soll eine Kumulierung von Funktionszuschlägen verhindert werden. Sobald jedenfalls eine Einteilung als Vorgesetzter der entsendeten Einheit erfolgt, ist § 9 Abs. 5 AZHG anzuwenden und andere Funktionszuschläge nach § 9 AZHG treten zurück.
Zu § 9 Abs. 5:
Durch den Entfall eines Verweises auf die ausschließliche Tätigkeit von Vorgesetzten von entsendeten Einheiten und Abstellung auf die alleinige Voraussetzung der Einteilung als Vorgesetzter der entsendeten Einheit im neu formulierten § 9 Abs 5 (mit jeweils zwei WE mehr als der Funktionszuschlag nach Abs. 1 Z 1 bis 4) ist der § 9 Abs 2 entbehrlich. Dadurch wird auch sichergestellt, dass ein Vorgesetzter der entsendeten Einheit, welche bisher nicht als Kommandant im Sinne des § 9 Abs 1 Z 1 bis 4, sondern „nur“ in einer sonstigen Funktion in einem internationalen Stab eingeteilt worden ist, entsprechend seiner nationalen Verantwortung als Vorgesetzter der entsendeten Einheit eingeteilt und besoldet werden kann. Da sich der Umfang dieser höchstspezifischen Verantwortung auch nach der Kopfzahl der entsendeten Einheit richtet, erscheint eine Beibehaltung der bisherigen Abstufung nach der Größe des entsendeten Organisationselementes weiterhin angebracht.
D) Zum Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004):
1. Änderung des § 3 Abs. 3 und 4 MilBFG 2004:
Die Anwendbarkeit des MilBFG 2004 erstreckt sich
- gemäß § 1 Abs. 1 auf Militärpersonen auf Zeit sowie
- gemäß § 1 Abs. 2 auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 AZHG zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichtet haben.
Das MilBFG 2004 ist somit auf Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für eine militärische Verwendung (Militär-VB) in einer KIOP Verwendung anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 3 MilBFG wird bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses an die Endigungsgründe das § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, also unbefriedigender Arbeitserfolg und pflichtwidriges Verhalten, angeknüpft.
Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses für Militär-Vertragsbedienstete fehlen Bestimmungen, die auf die entsprechenden Bestimmungen des VBG verweisen. Eine rein analoge Anwendung der Bestimmungen für Militärpersonen auf Zeit auf Militär-Vertragsbedienstete erscheint, beispielsweise im Falle einer Kündigung bei pflichtwidrigem Verhalten, problematisch. Es wird daher um Aufnahme eines Verweises auf die entsprechenden Bestimmungen im VBG ersucht.
§ 3 Abs. 3 könnte daher wie folgt lauten:
„(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 10 oder § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.“
2. Änderung des § 8 MilBFG 2004:
Mit dem WRÄG 2005 (BGBl. I Nr. 58/2005) wurde im § 19 Abs. 1 WG 2001 die Z 2 „Truppenübungen“ gestrichen und in der Z 3 der Begriff „Kaderübungen“ durch „Milizübungen“ ersetzt. Im MilBFG 2004 wird unter § 8 (Verhinderung) im Abs. 1 Z 4 auf § 19 WG 2001 verwiesen. Es wären daher in der Z 4 die Truppenübungen und Kaderübungen zu streichen und die Milizübungen einzufügen.
§ 8 Abs. 1 4 hätte daher wie folgt zu lauten:
„der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146.“
Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme ebenfalls per e-mail zugestellt.
08.11.2013
Für den
Bundesminister:
FENDER
Elektronisch gefertigt