Zentralstelle Österr. Jagdverbände

Wickenburggasse 3, A-1080 Wien

( +43 (0)1 / 405 16 36  -  0

 Fax  +43 (0)1 / 405 16 36 / 28

E-mail: p.lebersorger@ljv.at

Internet: www.ljv.at

ZVR-Zahl: 595038259

Präsidium des Nationalrates

Parlament

 

Per E-Mail

 

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände ihre Stellungnahme  -  zu dem oben angeführten vom Bundesministerium für Inneres unter der GZ BMI-LR1305/0004-III/1/2009 vom 9. Juli 2009 ausgesandten Gesetzesentwurf zur gefälligen Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Zentralstelle

Dr. Peter Lebersorger

Generalsekretär

 

 

Wien, am 4.8.2009

 

 


 

 

Zentralstelle Österr. Jagdverbände

Wickenburggasse 3, A-1080 Wien

( +43 (0)1 / 405 16 36  -  0

 Fax  +43 (0)1 / 405 16 36 / 28

E-mail: p.lebersorger@ljv.at

Internet: www.ljv.at

ZVR-Zahl: 595038259

Bundesministerium für Inneres

 

Herrengasse 7

1014 Wien

 

Per E-Mail

 

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

 

 

Die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände nimmt zu dem oben angeführten vom Bundesministerium für Inneres unter der GZ BMI-LR1305/0004-III/1/2009 vom 9. Juli 2009 ausgesandten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Der Gesetzesentwurf ist wenig gelungen, da ohne jeglichen Grund das Sprengmittelwesen und der Begriff des "Schießmittels" in einen Topf geworfen wird. Weder die Europäische Union noch die bisherige Praxis oder die Erfahrung der Behörden und beteiligten Verkehrskreise sahen dies als erforderlich an.

 

Allgemeine Anmerkungen:

Legale Privatpersonen stellen keine Sprengstoffe her, handeln nicht mit Sprengstoffen, stellen kein Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver her, sprengen nicht, importieren oder exportieren keine Sprengstoffe. Legale Privatpersonen kaufen allenfalls Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver in kleinen "Mengen" und verarbeiten dieses Pulver mit rekalibrierten Patronenhülsen, Zündhütchen und Geschossen zu Munition. Verwendungsfertige Munition fällt jedoch aus der vorgeschlagenen Novelle heraus, denn Munition nach dem Waffengesetz ist von der Anwendung des gegenständlichen Gesetzes ausgenommen.

 

Die Intention des Gesetzgebers müsste vielmehr sein,

 

entweder Schießmittel generell aus einem Sprengmittelgesetz auszunehmen - und dieses auf Sprengmittel und auf den Sprengmittelschein zu beschränken;

 

oder aber praxisnahe "Kleinmengen" von Schießmitteln wie bisher sowohl vom Erwerb, vom Besitz, von der Verarbeitung, aber natürlich auch wie bisher vom Lagern und natürlich von einem Berichtswesen generell auszunehmen.

 

Eine gültige Jagdkarte, ein Waffenpass oder eine Waffenbesiztkarte müssten für den Erwerb, den Besitz, die Verarbeitung, das Lagern und die Ausnahme von einem Berichtswesen genügen.

 

Zu § 12:

Die Kennzeichnungspflicht auf von Wiederladern hergestellter Munition sollte jedenfalls entfallen, da Munition nach dem Waffengesetz aus dem Anwendungsbereiches des Gesetzes herausfällt und ausgenommen ist.

 

Zu § 13:

Ebenso sollte ein Kennzeichnungsverzeichnis für Wiederlader entfallen, da Munition nach dem Waffengesetz aus dem Anwendungsbereiches des Gesetzes ausgenommen ist.

 

Zu § 23:

Schon die Überschrift zeigt, dass in diesem Paragraph nur Sprengmittel gemeint sein können. Offenbar wurden die „Schießmittel“ hier versehentlich "hineingehoben". Kleinmengen sollten hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, der Verarbeitung, des Lagerns und des Berichtswesens von jeglicher Bewilligungspflicht ausgenommen sein.

 

Zu §§ 33 und 34:

Bezüglich des „Lagers“ im § 34 ist vorgesehen, dass Kleinmengen nicht unter die strengen Lagerbestimmungen fallen. Genau hier hat der Entwurf gezeigt, wie der Weg zu gehen wäre: Kleinmengen sind von der ganzen Regelung entweder generell auszunehmen – oder aber für Inhaber von Jagdkarten, Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten freizugeben. Das hätte dann auch im § 33 hinsichtlich der „Verzeichnisse“ zu geschehen. Es wäre völlig sinnlos, wenn ein Wiederlader zum Beispiel 1/2 kg Schwarzpulver in Munition verarbeitet – diese damit aus dem Gesetz herausfällt – er aber über die Verwendung des Schießmittels "Schwarzpulver" ein Verzeichnis nach dem vorliegenden Gesetz führen müsste.

 

Zusammenfassung:

Das Gesetz schießt hinsichtlich „Schießmittel“ wesentlich über das angepeilte Ziel.

 

Die Beibehaltung der Entwurfs würde mit Sicherheit dazu führen, dass sich viele Jägerinnen und Jäger neue Dokumente wie den „Schießmittelschein“ (Bewilligung) vorsichtshalber besorgen. Genau das führt geradezu zu einem "Interessantmachen" der Materie "Wiederladen" und des „Munitionsherstellens“ – und zu einem möglichen „Supergau“ bei den Waffenbehörden, was den Arbeitsanfalle betrifft.

 

Aus diesen Gründen sollte daher entweder

* eine Ausnahmeregelung für Kleinmengen (alle Schießmittel bis 10 kg) Anwendung finden, wonach Kleinmengen zur Gänze aus dem Gesetz ausgenommen werden;

oder aber

* eine Ausnahemregelung für Inhaber von Waffendokumenten (Jagdkarte, Waffenpass, Waffenbesitzkarte) als Grundlage für einen erlaubten Erwerb, einen erlaubten Besitz, für eine erlaubte Verarbeitung, das erlaubte Lagern sowie den erlaubten Verbrauch ohne unsinniges „Berichtswesen“ Anwendung finden.

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Zentralstelle:

Dr. Peter Lebersorger

Generalsekretär

 

Wien, am 4.8.2009