Zl. 12-REP-43.00/08 Ba/Hak

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                Wien, 4. Dezember 2008

An das                                                                                                 Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien


An das
Präsidium des Nationalrates                                                            Per E-Mail

Betr.:     Uruguay; Begutachtungsverfahren zum Abkommen über soziale Sicherheit

Bezug:  Ihr E-Mail vom 13. November 2008,
GZ: BMSK-24162/0003-II/A/4/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu Artikel 2 und Artikel 5:

Zu Artikel 2 und Artikel 5 hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auf folgendes hingewiesen:

Das gegenständliche Abkommen bezieht sich gemäß Artikel 2 in Bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung nur hinsichtlich des Abschnittes II. Da diese Bestimmungen materiellrechtlich den Bestimmungen der Abkommen über die soziale Sicherheit mit den USA und mit Kanada entsprechen, bestehen grundsätzlich keine Einwendungen.

Aus Sicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt stellt sich jedoch grundsätzlich die Frage, ob dieses Abkommen in Bezug auf den Transfer von Geldleistungen aus der Unfallversicherung (insbesondere Versehrtenrenten und Hinterbliebenenrenten) ebenfalls zur Anwendung kommt oder ob bei Aufenthalt eines Rentenbeziehers im Vertragsstaat auf die antiquierte Form der Zustimmung zum Auslandsaufenthalt (§ 89 Abs. 3 Z 2 ASVG) zurückgegriffen werden muss.

Bei den Abkommen mit den USA und Kanada hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt intern die Auffassung vertreten, dass aufgrund beider Abkommen ein Ruhen wegen Auslandsaufenthalts nicht mehr eintritt bzw. die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nicht mehr erforderlich ist, weil der Ausdruck „Leistung“ sich nicht nur auf Leistungen aus der Pensionsversicherung erstreckt und nach den allgemeinen Bestimmungen – insbesondere Gebietsgleichstellung gemäß Artikel 5 – die Abkommen auch für den Export von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Rechtswirkung haben.

Diese Erwägungen treffen auch auf das vorliegende Abkommen zu. Der Ausdruck „Geldleistung“ ist umfassend definiert als „eine Pension oder andere Geldleistung“; des weiteren ergibt sich aus Artikel 5, dass die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen gilt, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.

In den Erläuternden Bemerkungen wird jedoch an zwei Stellen (Allgemeiner Teil und zu Artikel 5) wörtlich festgehalten, dass dieses Abkommen „nur“ den Export von Geldleistungen im Bereich der Pensionsversicherung sichert. Daraus folgt, dass entweder die bisherige Auffassung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unrichtig war bzw. ist und künftighin bei Aufenthalt in diesem und den obgenannten Vertragsstaaten Ruhen der Renten vorliegt, welches über Antrag auf Zustimmung zum Auslandsaufenthalt aufgehoben wird oder dass die Erläuternden Bemerkungen unrichtig bzw. unvollständig sind.

Sollte sich dieses Abkommen, wie in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, tatsächlich nur auf den Export der Geldleistungen im Bereich der Pensionsversicherung beschränken, wird angeregt, bei diesem und weiteren noch zu schließenden Abkommen auch auf den Export der Geldleistungen aus der Unfallversicherung Bedacht zu nehmen, da es den bezugsberechtigten Personen nicht leicht verständlich sein wird, wenn Sozialversicherungsleistungen unterschiedlich behandelt werden – im Bereich der Pensionsversicherung genügt im Wesentlichen die Adressänderung und eine in wiederkehrenden Abständen vorzulegende Lebensbestätigung, im Bereich der Unfallversicherung ist darüber hinaus insbesondere der Antrag auf Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erforderlich, da ansonsten die Geldleistung ruht.

Zu Artikel 6 - Allgemeine Bestimmung:

Der Verweis in Artikel 6 auf die Artikel 7 bis 9 ist zu weit, es müsste richtig heißen (siehe dazu auch die in diesem Punkt gleichlautenden Bestimmungen der Abkommen mit Bosnien/Herzegowina, Chile, Israel, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien und der Türkei):

„Soweit die Artikel 7 und 8 nicht anderes bestimmen …“

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: