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An das

Bundesministerium für Inneres

 

per Email:

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GZ: BMASK-10308/0012-I/A/4/2009

 

Wien, 18.08.2009

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezugnehmend auf den im Betreff näher angeführten Gesetzesentwurf, der mit Schreiben vom 09.07.2009, GZ: BMI-LR1305/0004-III/1/2009, übermittelt wurde, erfolgt nachstehende Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

 

Zu § 5 (Jugendliche)

 

§ 5 Abs. 1 Sprengmittelgesetz 2010 (SprengMG 2010) normiert ein Verbot des Erwerbs und Besitzes von Sprengmitteln vor dem vollendeten 21. Lebensjahr, bei Schießmittel vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Anlehnung an das Waffengesetz.

Dem entspricht die zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erlassene Spreng­arbeitenverordnung (SprengV), welche ebenfalls ein Mindestalter für Sprengbefugte (vollendetes 21.Lebensjahr) vorsieht (§ 3 Abs. 1), für Sprenggehilfen (§ 3 Abs. 4 SprengV) eine Mitarbeit bei Sprengarbeiten jedoch bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ermöglicht. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass § 3 Abs. 4 SprengV im Einklang mit der geplanten Regelung des § 5 Abs. 1 SprengMG 2010 steht, weil die Tätigkeit der Sprenggehilfen/ Sprenggehilfinnen ausschließlich auf Anordnung und/oder unter Aufsicht der Sprengbefugten (Sprengaufsicht) erfolgt und nicht den Erwerb und/oder Besitz von Sprengmitteln regelt, wenngleich z.B. angeordnete Transporttätigkeiten zwangsläufig mit „Besitz“ (im Sinn von Innehabung laut SprengMG 2010) verbunden sind. Sollte diese Auffassung vom Bundesministerium für Inneres nicht geteilt werden, wäre eine Ausnahme betreffend die Sprenggehilfen und Sprenggehilfinnen nach § 3 Abs. 4 SprengV in § 5 SprengMG 2010 ausdrücklich vorzusehen.

 

Nach § 5 Abs.2 SprengMG 2010 sollen die Altersgrenzen des Abs. 1 nicht gelten, wenn bei der beruflichen Ausbildung im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhält­nisses oder eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt Schieß- und Sprengmittel benötigt und diese Personen bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden. Dies betrifft offenbar den Lehrberuf Büchsenmacher/in oder den Besuch der Büchsenmacher-HTL Ferlach (Berufspraktikum in HTL-Lehr-plänen). Allerdings steht diese Ausnahmeregelung in Widerspruch zum Beschäftigungsverbot für Jugend­liche gemäß § 3 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und  -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) hinsichtlich Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen bzw. Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen. Zu bedenken ist freilich, dass Munition nicht vom SprengMG 2010 erfasst ist: Gegenstände, die unter das WaffenG bzw. MunitionslagerG fallen, sind vom Geltungsbereicht des SprengMG 2010 ausgenommen.

 

·        Als für Jugendliche nach § 3 Abs. 4 Z 3 KJBG-VO verbotene Tätigkeit (ungeachtet der Ausnahme in § 5 Abs. 2 SprengMG) verbliebe somit die „offene“ Verwendung von Schießmitteln (Schwarzpulver oder Nitrozellulose) als Treibladungen von Ge­schoßen in Munition, wie beim Herstellen (Befüllen) einer Patrone (Füllen der Hülse und Einpressen des Projektils).

·        Das KJBG-Verbot des Einschießens von Waffen betrifft zwar den Lehrberuf Büchsenmacher/in, was jedoch nicht in den Geltungsbereich des SprengmittelG fällt.

 

Zur Ausnahme des § 5 Abs. 3 SprengMG 2010, wonach § 5 Abs. 1 SprengMG 2010 auch für Ausbildungsteilnehmer/innen bei einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse nach § 62 ASchG, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht gelten sollte, wird darauf aufmerksam gemacht, dass im ASchG-Geltungsbereich derzeit keine Altersgrenze für eine Ausbildungsteilnahme besteht, jedoch beabsichtigt ist, eine solche durch Novelle der FK-V zu normieren.

 

 

Zu § 26 (Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel) und § 36 Abs. 1 Z 3 (Bedienung von Mischladegeräten)

 

Die Verweise des § 26 SprengMG 2010 auf §§ 62f ASchG zum Nachweis der Fachkenntnisse sollten ergänzt werden durch einen zusätzlichen Verweis auf die zum ASchG erlassene Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007), welche u.a. auch die erforderlichen Fachkenntnisse für die Durchführung von Sprengarbeiten regelt.

 

In Bezug auf  § 36 SprengMG 2010 wird darauf hingewiesen, dass das Bedienen von Mischfahrzeugen für sich allein nicht vom Geltungsbereich der SprengV erfasst (§ 1 SprengV) wird, sofern der Sprengstoff vor Ort lediglich erzeugt wird und keine Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung von Sprengarbeiten als solche erfolgt. Auch die FK-V erfasst lediglich die Durchführung von Sprengarbeiten, nicht aber deren Herstellung (§ 2 Z 1 lit. c FK-V). Dessen ungeachtet erscheint es sinnvoll, für die Bedienung von Mischfahrzeugen das Erfordernis eines Fachkenntnisnachweises in § 36 Abs. 1 Z 3 SprengMG 2010 vorzusehen.

 

Zu § 34 Abs. 3 (Lager)

 

Wie in interministeriellen Vorgesprächen thematisiert, ersucht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in die Vorarbeiten zu einer künftigen Verordnung über die Lagerung von Sprengmitteln (insoweit Arbeitsschutz berührt erscheint) in geeigneter Weise mit einbezogen zu werden, um allfällige Arbeitsschutzerfordernisse zeitgerecht mit berücksichtigen zu können (zuständige Fachabteilung im Zentral-Arbeitsinspektorat: Abteilung VII/1).

 

Zu § 46 (Verweisungen)

 

Bei Umsetzung des Gesetzesvorhabens erfolgt aufgrund § 46 Abs. 1 ex lege eine Zitatanpassung des § 93 Abs. 1 Z 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) an das SprengMG 2010: Nach § 93 Abs. 1 Z 9 ASchG in der geltenden Fassung gilt das konzentrierte Genehmigungsverfahren auch für „genehmigungspflichtige Betriebsan­lagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935“.

 

Weil sich § 46 Abs. 2 des Entwurfs jedoch nur auf Verweise in Bundesgesetzen, nicht aber auch auf Verweise in Verordnungen bezieht, wäre der derzeitige Verweis des § 8 Abs. 2 Z 6 der SprengV als ASchG-Durchführungsverordnung auf das geltende Schieß- und Sprengmittelgesetz ebenfalls anzupassen. Aus ver­waltungsökonomischen Gründen wird daher vorgeschlagen, mit dem gegenständliche Gesetzesvorhaben auch den Verordnungsverweis des § 8 SprengV in § 46 des Entwurfs einzubeziehen, demnach auch eine Zitatanpassung für Verordnungen mit Erlassung des SprengMG 2010 vorzunehmen, andernfalls eine gesonderte Novelle erforderlich wäre.

 

Abschließend wird zur Kenntnis gebracht, dass dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

 

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