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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1061/09 Wien, 26. August 2009
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMJ-B4.500/0012-I 1/2009
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 17. Juli 2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Art. I Z 1:
Es wird angeregt, die Bestellung eines Kinderbeistandes auch für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu ermöglichen, weil in derart schwierigen Situationen auch mündig Minderjährige noch eines Beistandes bedürfen können. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres sollte ein solcher Beistand aber grundsätzlich nur noch mit Einverständnis der oder des Minderjährigen einbezogen werden.
Die in den Erläuterungen erforderlichen Spezialkenntnisse des Kinderbeistandes sollten um die Themen „Gewalt in der Familie“ und „Missbrauch“ erweitert werden. Weiters sollte ein einheitliches Curriculum (samt Einrichtungen, bei denen dieses Curriculum absolviert werden kann) - zeitgerecht vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes - vorgesehen werden.
Zu Art. II in Verbindung mit Art. III Z 2 und Z3:
Die Einführung einer Gebührenpflicht im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kinderbeistandes wird abgelehnt. Im Sinne des Kindeswohls sollten die Kosten von staatlicher Seite übernommen werden, zumal trotz Neuregelung (getrennte Bewilligung der Verfahrenshilfe) Härtefälle - insbesondere für Alleinerzieher - denkbar sind.
Abgesehen davon wird durch Art. III Z 2 lit. b des Entwurfes jede Partei zur Zahlung der Kosten des Kinderbeistandes verpflichtet. Demnach könnte bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes die Kostenersatzpflicht also auch die Jugendwohlfahrtsträger treffen, da diese Parteistellung haben.
Zwar wird es nicht übersehen, dass in den Erläuterungen dabei auf das Verursacherprinzip abgestellt wird und die Jugendwohlfahrtsträger als Kostenschuldner somit nicht in Frage kämen.
Jedoch sollte aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetz verankert werden, dass Jugendwohlfahrtsträger in Fällen der Amtsobsorge (insbesondere nach § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB), von der Kostenersatzpflicht jedenfalls ausgenommen sind.
Eine gesetzliche Klarstellung der Gerichtsgebührenbefreiung des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen seiner gesetzlich übertragenen Schutz-Aufgaben (insbesondere gemäß den §§ 211, 213, 215 ABGB) sollte ebenfalls im Gesetz verankert werden.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Jürgen Fischer Dr. Peter Krasa
Obersenatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MDZ
(zu MDZ - 1654/2009)
5. MA 11
(zu MA 11 - 1056/2009)
6. MA 57
(zu M57/DIV/697/09/2)
7. Wiener Kinder- und Jugend-
anwaltschaft
8. UVS Wien
Dienste