Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

7. September 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6066/6-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem zur Ein-

führung des Kinderbeistands das Außerstreitge-

setz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsge-

bührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-

Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Kinderbeistand-Gesetzes übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

7. September 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6066/6-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem zur Ein-

führung des Kinderbeistands das Außerstreitge-

setz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsge-

bührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-

Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 17. Juli 2009, GZ BMJ-B4.500/0012-I 1/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz), nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass jegliche Bemühungen, die eine Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in familiären Konfliktsituationen zum Ziele haben, unterstützt werden. Es wird daher die gesetzliche Verankerung des im Modellprojekt erproben „Kinderbeistands“ grundsätzlich befürwortet.

 

In den zur Begutachtung vorgelegten Unterlagen (Vorblatt, Erläuterungen) wird zur Kostenfrage ausgeführt, dass die Kosten eines Kinderbeistands grundsätzlich die Eltern tragen sollen. Es fehlt in dieser Darstellung allerdings die aufgrund der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus zwingend erforderliche Darstellung, inwieweit das Regelungsprojekt Kostenfolgen auch für die Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden hat. Nachdem die Erläuternden Bemerkungen dazu keine Aussage enthalten, kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Entwurf keine Mehrbelastungen für die Länder als Jugendwohlfahrtsträger resultieren. Es wird allerdings davon auszugehen sein, dass die Jugendämter zumindest bei der Bestellung eines Kinderbeistandes angehört werden. Alleine schon daraus ist für die Länder als Jugendwohlfahrtsträger ein Mehraufwand zu erwarten.

 

Jedenfalls sollte aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass Jugendwohlfahrtsträger in Fällen der Amtsobsorge (insbesondere nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 ABGB) von der Kostenersatzpflicht jedenfalls ausgenommen sind. Hinsichtlich der Gerichtsgebührenbefreiung des Jugendwohlfahrtsträgers sollte ebenfalls eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass diese im Rahmen der gesetzlich übertragen Schutzaufgabe gewährleistet ist.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig