Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die UbG-Novelle ist sehr begrüßenswert. Einge Kleinigkeiten sollten mE jedoch berücksichtigt werden:

Zu klären wäre, wie die maschinschriftliche Ausfertigung der GA (§§10, 17) zu erfolgen hat (ärztl. Mehraufwand, da Diktate außerhalb von Bürodienstzeiten nicht geschrieben werden). Außerdem steht meiner Information nach der üblichen Fax-Übermittlung die Gesundheitstelematikverordnung entgegen.

Gem. § 10 Abs.2 muss ein Angehöriger des ugb Pat unverzüglich verständigt werden. Dies stellt zwar keine Novellierung dar, sollte aber entfallen, da hierdurch automatisch eine Datenschutzverletzung erfolgt, wogegen nur der allfällige Widerspruch eines i.d.R. nicht einsichts- und willensfähigen Pat. schützen soll.

Gem. § 10 Abs.3 kann auch ein FA für Neurologie und Psychiatrie das 2. GA erstellen. Dies sollte entfallen, da dieses 2. GA offenbar eine besondere Absicherung darstellen soll. Ein Neurologe wird damit in der Regel überfordert sein. Um dies zu berücksichtigen hat man ja offenbar die FÄ für Neurologie bereits ausgeschlossen und möchte nur die aussterbende Spezies mit dem Doppelfach damit befassen.

Klärungswürdig ist weiters welche (psychiatrische) Behandlung zu einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit führt (§ 36, Abs. 1). Weder für die EKT noch für die Depotbehandlung wurden nachhaltige Beeinträchtigungen v.a. der Persönlichkeit beschrieben.

Die beiden genannten Fristen im § 38 sind missverständlich.

Gem. § 38b wird die Niederschrift der gerichtl. Entscheidung nur mehr über Antrag ausgefertigt. Daraus ergibt sich ein Dokumentationsproblem, weshalb das Gericht in jedem Fall eine Niederschrift zu übermitteln haben soll.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (gespag)

 

Prim. Dr. Christoph Silberbauer

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie

KH Vöcklabruck

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Tel: +43 50 554 71 26500; Fax: +43 50 554 71 46500

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