Zl. 12-REP-43.00/08 Ba/Hak

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                              Wien, 16. Dezember 2008

An das                                                                                                Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien


An das                                                                                              Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Republik Korea; Begutachtungsverfahren zum Abkommen über soziale Sicherheit

Bezug:  Ihr E-Mail vom 19. November 2008:
GZ: BMSK-24156/0002-II/A/4/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Das Abkommen entspricht weitgehend den in den letzten Jahren von Österreich geschlossenen zweiseitigen Abkommen im Sozialversicherungsbereich. Daneben enthält es aber eine einige Bestimmungen, die bislang in Verträgen nicht vorhanden waren und die einer näheren Erläuterung bedürfen. Vorblatt bzw. Erläuterungen zum Abkommen enthalten gerade zu diesen „Neuregelungen“ keine weiteren Informationen. Das sollte nachgeholt werden.

Die Pensionsversicherungsanstalt und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, aber auch andere Stellen haben auf diverse offene Fragen und Unklarheiten hingewiesen. Möglicherweise werden die aus derzeitiger Sicht erforderlichen Klarstellungen bzw. Präzisierungen im Wege der noch abzuschließenden Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vorgenommen. Unabhängig davon ist im Einzelnen Folgendes anzumerken:

Abschnitt I (Art. 1 – 5)

Art. 1 Abs. 1 lit. h iVm Art. 5 Abs. 2 – Leistung, Gebietsgleichstellung (Ausgleichszulage, Einmalzahlung, Wertausgleich)

Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Einmalzahlung (z. B. § 639 ASVG) oder etwa den Wertausgleich nach § 299a ASVG stellt sich nahezu jährlich neu die Frage hinsichtlich der Exportverpflichtung solcher Leistungen in die Mitglied- und Vertragsstaaten.

Die vorgenannten Leistungen haben dem Grunde nach (trotz unterschiedlicher Bezeichnung) dieselbe Funktion. Diese Leistungen sind im Hinblick auf ihre Struktur, jedenfalls bei Anwendung der EG-VO, als einkommensabhängige Pensionsanpassung im Sinne von Art. 51 VO 1408/71 zu qualifizieren. Selbst der Wertausgleich nach § 299a ASVG konnte (von 2000 bis 2005) daher trotz Einordnung in den ASVG-Abschnitt betreffend die Ausgleichszulage nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung bzw. als Ausgleichzulage angesehen werden. Die Ausgleichszulage ist in allen Abkommen (wie hier unter Art. 5 Abs. 2) ausdrücklich vom Export ausgenommen.

Unter den Begriffen Leistung (wie hier in Art. 1 Abs. 1 lit. h), Geldleistung, Rente oder Pension sind nach den Definitionen in den Abkommen unter anderem die Pension einschließlich aller Zulagen, Zuschüsse, Erhöhungen und aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen usw. zu verstehen.

Diese formal unterschiedlichen, inhaltlich aber identischen Begriffsbestimmungen sind im Wesentlichen nur hinsichtlich der in den Abkommen enthaltenen Verpflichtung zum Leistungsexport von Bedeutung. Sie sollen sicherstellen, dass von der Exportverpflichtung alle Leistungen und Leistungsteile erfasst werden, soweit nicht diesbezüglich ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind.

Im Wege der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 Abs.1 des gegenständlichen Abkommens gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet diese Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen. Ausdrücklich ausgenommen von der Gebietsgleichstellung und damit vom Leistungsexport zu allen Vertragssaaten ist die Ausgleichszulage.

Es wird angeregt, künftig bei Abschluss von Abkommen außerhalb der EU erforderlichenfalls eine Erweiterung der Ausnahme von der Exportverpflichtung auf Wertausgleich, die Einmalzahlung bzw. ähnliche Ausgleichszahlungen ins Auge zu fassen.

Zu Art. 2 und Art. 5:

Zu Art. 2 und Art. 5 ergeben sich hinsichtlich der Geldleistungen aus der Unfallversicherung die gleichen Fragen wie zum Abkommen mit Uruguay.

Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles – insbesondere Art. 5 – lassen die Schlussfolgerung zu, dass die Gebietsgleichstellung auch für die Unfallversicherung Anwendung findet. Dem widersprechen allerdings die erläuternden Bemerkungen, die die Gebietsgleichstellung nur für Geldleistungen aus der Pensionsversicherung als geregelt sieht.

Es ist daher nicht klar, ob dieses Abkommen auf den Transfer von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Anwendung findet.

Bejaht man die Anwendung des Abkommens, dann tritt kein Ruhen nach § 89 Abs. 3 Z 2 ASVG ein, andernfalls ruht die an einem im Vertragsstaat wohnhaften Anspruchsberechtigten auszuzahlende Geldleistung und kann dieses Ruhen nur durch Zustimmung zum Auslandsaufenthalt (über Antrag des Anspruchsberechtigten) beseitigt werden.

Da Personen öfters neben einer Pension auch einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Unfallversicherung haben, ist für den Anspruchsberechtigten die unterschiedliche Behandlung von Sozialversicherungsleistungen sicherlich nicht einsichtig.

Eine Klarstellung sollte getroffen werden.

Abschnitt II (Art. 6 – 9)

Zu Art. 6 - Allgemeine Bestimmungen:

Der Verweis in Art. 6 auf die Art. 7 bis 9 ist zu weit, es müsste richtig heißen (siehe dazu auch die in diesem Punkt gleichlautenden Bestimmungen der Abkommen mit Bosnien/Herzegowina, Chile, Israel, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien und der Türkei):

„Soweit die Art. 7 und 8 nicht anderes bestimmen …“

Abschnitt III (Art. 10 – 15)

Art. 10 - Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Die Bestimmungen über die Feststellung und Berechnung der Leistungen in der Pensionsversicherung sind im Abschnitt III zusammengefasst. Art. 10 Z 2 regelt die Mindestversicherungszeit insoweit völlig neu, als für jenen Träger, nach dessen Rechtsvorschriften insgesamt nicht zwölf Versicherungsmonate vorliegen, eine Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten ausgeschlossen wird; für diesen Träger ist der gesamte Abschnitt III nicht anzuwenden.

Für den Bereich der österreichischen Pensionsversicherung werden daher (ausgenommen bei Entfall der Wartezeit) die entsprechenden Fälle mangels Berücksichtigung der koreanischen Versicherungszeiten immer wegen Nichterfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen sein.

Fraglich erscheint im Zusammenhang mit dieser Regel, ob mit dem generellen Ausschluss der Anwendung von Abschnitt III für den Träger, bei dem nicht mehr als zwölf Versicherungsmonate vorliegen, überhaupt Art. 10 Z 2 maßgebend wird.

Art. 14 – Besondere Bestimmungen für Korea

Art. 14 Abs. 1 stellt für die nach koreanischen Rechtsvorschriften für den Bezug einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung geforderte aufrechte Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles eine österreichische Versicherung einer koreanischen gleich.

Aus unserer Sicht müssten auch die freiwilligen Versicherungen z. B. nach §§ 16 ff. ASVG der nach koreanischen Recht geforderten aufrechten Versicherung entsprechen. Fraglich erscheint im gegebenen Zusammenhang, wie sich der Eintritt des Versicherungsfalles nach koreanischen Rechtsvorschriften definiert (z. B. Tod, Stichtag, …?) und welche Anfragen seitens der koreanischen Träger diesbezüglich zu erwarten sein werden. Zutreffendenfalls sollten die durch die österreichischen Träger vorzunehmenden Bestätigungen mittels der für die Durchführung der Pensionsfeststellungsverfahren noch zu vereinbarenden Formulare erfolgen.

Abschnitt IV (Art. 16 – 22)

Art. 19 Abs. 2 - Gleichstellung von Anträgen

Entsprechend den bisher von Österreich geschlossenen Abkommen enthält Art. 19 Abs. 2 grundsätzlich die üblichen Bestimmungen betreffend die Antragsgleichstellung. Demnach ist ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu behandeln; die gilt dann nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufzuschieben.

Abs. 2 lit. a – „auf Grund seines Alters“

In Bezug auf die Gleichstellung des Antrages auf Pension völlig neu ist jedoch die unter lit. a bilateral gefasste Voraussetzung, dass der Antragsteller bei der Antragstellung berechtigt sein muss, auf Grund seines Alters einen Anspruch auf eine Leistung des anderen Vertragsstaates zu erheben.

Auch wenn die Regelung zweiseitig gehalten ist, scheint sie für die österreichische Seite ins Leere zu gehen. Es ist nicht nachvollziehbar, ob diese Regelung auf ein bestimmtes Mindestlebensalter des Antragstellers abstellt (Volljährigkeit, etc. oder auf das für Alterspensionen erforderliche Anfallsalter. Die Einschränkung der Antragsgleichstellung zielt jedoch auf alle Leistungen und nicht ausdrücklich nur auf Altersleistungen ab.

Auch aus den Erläuterungen zum Abkommen ist nicht erkennbar, vor welchem Hintergrund diese Regel aufgenommen wurde. Möglicherweise hat infolge dieser Bestimmung der österreichische Träger im Zuge der zwischenstaatlichen Verfahrensführung zu prüfen, ob die Berechtigung zur Antragstellung nach koreanischen Rechtvorschriften vorliegt. Es stellt sich daher die Frage, welcher Zweck mit dieser Einschränkung verfolgt wird sowie welche konkreten Auswirkungen bei der Durchführung zu beachten sein werden.

Abs. 2 lit. b – „Hinweise auf Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat“

In Bezug auf die unter lit. b geforderte Voraussetzung für die Gleichstellung des Antrages, wonach der Antragsteller bei der Antragstellung Hinweise darauf geben muss, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, ist Folgendes anzumerken:

Diese Regelung besteht schon in einigen anderen Abkommen und wird auch in der neuen VO 883/04 Eingang finden. Die Anwendung dieser Regel sollte nicht zu eng ausgelegt werden.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat in den innerstaatlichen Antragsformblättern ausdrücklich Fragen sowohl nach Beschäftigungszeiten im Ausland als auch hinsichtlich der Antragstellung auf Leistungen aus der ausländischen Rentenversicherung aufgenommen. Praxis der österreichischen Träger ist auch, den Antragsteller nach sämtlichen Lücken in seinem Beschäftigungsverlauf zu befragen. Selbstverständlich sind auch die Angaben und Erhebungen in einem allfälligen Vorakt Grundlage für das Pensionsfeststellungsverfahren. In der Regel wird daher der Umstand, dass auch in einem Vertragsstaat Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, bereits in einem Vorverfahren bekannt geworden sein; allenfalls wurde mit dem betreffenden vertragsstaatlichen Träger ein Verfahren betreffend die Feststellung seiner Versicherungszeiten abgewickelt.

Der österreichischen Rechtsauffassung entspricht, auch das Antragsdatum einer formlosen Antragstellung zu wahren (vgl. dazu auch die Weiterleitungsverpflichtungen nach z. B. § 321 ASVG) oder den Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung bei der Beurteilung und Anerkennung des Antragsdatums zu berücksichtigen. Aus der Erfahrung ist jedoch bekannt, dass die diesbezügliche Praxis vieler Vertragsstaaten nicht der österreichischen entspricht.

Die wortgetreue Anwendung von lit. b würde daher z. B. dann zu keiner Antragsgleichstellung führen, wenn die Angabe über Beschäftigungszeiten im Vertragsstaat nur in einem Vorverfahren erfolgt. Allenfalls besteht die Möglichkeit, hinsichtlich dieser Bestimmung in der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Diese Chance sollte ergriffen werden.

Abs. 2 letzter Satz – Aufschub von Altersleistungen/Ausgleichszulage

Die Problematik der gegenständlichen Regelung, wenn zur österreichischen Pension der Anspruch auf Ausgleichszulage zu prüfen ist, ist hinlänglich bekannt. Dem Antragsteller wird mit dieser Bestimmung das Recht zugesprochen, dem Grunde nach realisierbare Leistungsansprüche (ohne zeitliche Beschränkung) auszusetzen.

Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, den Versicherten durch diese Regelung die Möglichkeit zu geben, durch die spätere Inanspruchnahme der Alterspension eine höhere Leistung zu lukrieren. Wie aber die Erfahrungen zeigen, wird gerade im Hinblick auf die Verwirklichung eines Anspruches auf Ausgleichszulage von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung ist zu beachten, dass ein Ausgleichszulagenbezieher einerseits zwar sein Recht, auf bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, grundsätzlich immer ausüben darf. Andererseits wird aber ein solcher Verzicht bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann nicht zu beachten sein, wenn er offenbar den Zweck hat, einen Dritten zu schädigen. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt und insoweit eine Schädigung des Trägers der Ausgleichszulage tatsächlich vorliegt, ist daher grundsätzlich eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage.

Der in der Regel nicht strittige Verzicht des Antragstellers auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ergibt aber noch keinen Beweis für ein unlauteres Motiv des Verzichts oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive. Da im Sinne von § 1295 Abs. 2 ABGB der rechtsmissbräuchliche Verzicht des Antragstellers auf Ansprüche mit Einkommenscharakter den Anspruch auf Ausgleichszulage ganz oder teilweise vernichtet, hat der Träger, der sich auf einen solchen Missbrauch beruft, die objektive Beweislast für die Umstände zu tragen, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Versicherten ergibt. Gerade im Zusammenhang mit der Frage des Pensionsaufschubes wird diese Beweisführung zu Komplikationen führen.

Erst Recht relevant wird diese Frage, wenn solche zusätzlichen oder ergänzenden Leistungen wie die österreichische Ausgleichszulage nicht als beitragsfreie Sonderleistung in die EG-VO (z. B. durch Eintragung in Anhang II Teil III der VO 1408/71) eingeordnet und möglicher Weise gerade in jenen Mitgliedstaat exportiert werden müssen, dessen vorgesehene Pensionsleistungen aufgeschoben werden.

Zusätzliche Brisanz erhält die Frage dann, wenn die Vertrags- oder Mitgliedstaaten Differenz-, Zu- oder Ausgleichszahlungen usw. erst in Folge des Pensionsaufschubs zu zahlen haben; oder wenn durch den Aufschub Zuständigkeiten in der Krankenversicherung der Pensionisten samt Pflegeleistungen beeinflusst werden.

Mit dem Wirksamwerden der VO 883/04 wird künftig die diesbezügliche Situation noch verschärft. Neben dem Pensionsaufschub von Alterspensionen ist zusätzlich die gezielte Rücknahme des Antrages auf jedwede Pensionsleistung vorgesehen. Im Hinblick auf die Problematik dieser „Antragsrücknahme“ hat bereits das BMSK Überlegungen betreffend eine (fiktive) Anrechnung in Erwägung gezogen.

Das Ministerium hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Pensionsaufschub bei Altersleistungen die österreichische Forderung, den Aufschub bzw. die Auswirkungen des Aufschubs im Rahmen einer Regelung der EG-VO mit jenem Zeitpunkt zu begrenzen, ab dem sich der Aufschub nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr in einer Leistungserhöhung auswirkt, wegen überwiegender Ablehnung der Mitgliedstaaten nicht weiter verfolgt werden kann.

Die Bestimmungen von z. B. §§ 539 und 539a ASVG geben nichts her für eine (fiktive) Anrechnung eines nicht beantragten, aber durchsetzbaren Leistungsanspruches aus einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat. Aus diesem Grund wird daher neuerlich angeregt, gemeinsam mit der zuständigen Behörde dringend eine nationale Rechtsausgestaltung anzudenken, die Rahmenvoraussetzungen schafft, um Handlungen oder deren Folgen zu unterbinden, die sich zu Lasten der österreichischen Riskengemeinschaft auswirken.

Abschnitt V (Art. 23 - 24)

Art. 23 Abs. 2 – „Versicherungszeiten zum frühesten Zeitpunkt“

Dieser Absatz enthält einerseits den üblichen Grundsatz, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen auch die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Andererseits regelt er aber völlig neu und mit den Regelungen in den bisher geschlossenen Abkommen nicht vergleichbar, dass kein Träger der Vertragsstaaten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

Es ist nicht nachvollziehbar, ob mit dieser bilateral gefassten Bestimmung z. B. ein bestimmtes Lebensalter des Versicherten gemeint ist, ab dem frühestens Versicherungszeiten erworben werden können. Nach den vorhandenen Informationen besteht nach den koreanischen Rechtsvorschriften frühestens ab dem 18. Lebensjahr eine Versicherungspflicht. Womöglich soll mit dieser Regelung für die koreanische Seite ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung von Abschnitt III des Abkommens österreichische Versicherungszeiten vor dem 18. Lebensjahr berücksichtigt werden müssen.

Ist das tatsächlich gewollt?

Nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der Erwerb von Versicherungszeiten grundsätzlich an kein bestimmtes Lebensalter geknüpft. So stellt die Pflichtversicherung als Dienstnehmer auf den Entgeltbezug, nicht aber auf ein konkretes Lebensalter ab. Kindererziehungszeiten (als Ersatzzeiten vor 1. 1. 2005 und als Beitragszeiten ab 1. 1. 2005) entstehen ab dem der Geburt folgenden Monatsersten. Ein bestimmtes Mindestalter ist keine Voraussetzung für die Anrechnung. Diesbezüglich würde daher die Bestimmung für Österreich ins Leere gehen.

Allenfalls zielt Abs. 2 jedoch auf den Zeitpunkt der Einführung der jeweiligen Pensionssysteme in den beiden Vertragsstaaten ab, also auf jenen Zeitpunkt, ab dem frühestens Versicherungszeiten im jeweiligen Vertragsstaat vorliegen können (wie etwa in der Schweiz ab 1948, in Israel ab 1954). In diesem Fall wäre für die österreichischen Träger von Bedeutung, ab wann nach den koreanischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten erworben werden können.

Ebenso wäre klarzustellen, dass mit „kein Träger der Vertragsstaaten“ der jeweilige Vertragsstaat selbst bzw. sämtliche Pensionssysteme des jeweiligen Vertragsstaates zu verstehen sind. Andernfalls müssten die österreichischen Pensionsversicherungsträger das tatsächlich zu berücksichtigende Ausmaß der nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten auf jene (unterschiedlichen) Zeitpunkte abstellen, die für ihren Zweig der Pensionsversicherung maßgebend sind. Die verschiedenen Zweige der österreichischen Pensionsversicherung wurden nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt eingeführt.

Es stellt sich daher die Frage, welchen Zweck diese Regelung verfolgt und welche konkreten Auswirkungen bei der Durchführung der Verfahren zu beachten sein werden.

Art. 23 Abs. 4 – Leistungsanspruch auf Grund des Abkommens

Der erste, bilateral gefasste Satz dieser Bestimmung regelt, dass jene Leistungen, die erst auf Grund des Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten ab dem In-Kraft-Treten des Abkommens an zu gewähren sind. In Bezug auf Österreich wird dies im zweiten Satz auf jene Fälle eingeschränkt, in denen der diesbezügliche Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten gestellt wird. Die 2-Jahresfrist gilt unilateral (nach den Erläuterungen auf ausdrücklichen Wunsch Koreas) nur für Österreich.

Bilateral gefasst bzw. für beide Seiten gilt unter Satz zwei aber weiter, dass die Leistungen andernfalls von dem Tag an zu gewähren sind (in Bezug auf Österreich bei Antragstellungen nach der 2-Jahresfrist), der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

Mit dieser Bestimmung würde sich der Anfall der österreichischen Leistung zum Einen (auch) nach den koreanischen Rechtsvorschriften bestimmen. Zum Anderen geht er für die koreanische Seite ins Leere, weil unseres Erachtens die koreanischen Leistungen schon auf Grund des ersten Satzes vom In-Kraft-Treten des Abkommens an festzustellen sind. Unabhängig davon kann auf Grund der vorliegenden Bestimmung der Schluss gezogen werden, dass die koreanischen Rechtsvorschriften über den Anfall der Leistungen von jenen in der österreichischen Pensionsversicherung abweichen.

Entweder sind die entsprechenden koreanischen Rechtsvorschriften großzügiger gefasst als die österreichischen, oder die koreanische Seite wollte den Anfall der ihrer Leistungen bis zu zwei Jahren vor der Antragstellung unterbinden. Dann müsste aber auch der erste Satz unilateral gefasst werden.

Unabhängig von der gegenständlichen Diskrepanz stellt sich im Hinblick auf die Auswirkungen auf Ausgleichszulage die Frage, ob und allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt vor der Antragstellung die koreanischen Leistungen anfallen können.

Art. 23 Abs. 5 – vor dem In-Kraft-Treten bereits bestehende Ansprüche

Mit dieser Regelung soll offenbar (wie auch in den anderen Abkommen üblich) ausgeschlossen werden, dass in bereits vor dem Abkommen bestehende Ansprüche eingegriffen wird. Das Abkommen soll keine Verminderungen von Leistungen zur Folge haben, auf die bereits vor seinem In-Kraft-Treten Anspruch bestanden hat.

Abs. 5 erscheint aber widersprüchlich, weil dort mit Bezugnahme auf Abs. 4 (somit betreffend Leistungen, die erst auf Grund des Abkommens gebühren) Entscheidungen betreffend Leistungen zitiert werden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens getroffen wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: