Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Verein Achterbahn, Plattform für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung und autonome Betroffenen-Bewegung der Steiermark nimmt zum Entwurf der Novelle des UbG Stellung.
Zu § 3 Abs. 2 UbG:
Wir schließen uns der Kritik der Patientenanwaltschaft an, und fordern vehement die Unterbringung nur in Akutsituationen, bei Selbst oder Fremdgefährdung anzuwenden. Es muss selbstverständlich sein eine Unterbringung nur so lang wie notwendig, und so kurz wie möglich zu halten. Alles andere würde uns ins psychiatrische Mittellalter zurückversetzen.
Um eine Compliance mit dem Betroffenen herzustellen, muss Vertrauen einen immens hohen Stellenwert haben, und ist ein entscheidendes Kriterium ob eine Behandlung des Betroffenen erfolgreich ist oder nicht.
Vertrauen zu einem Arzt und zur Behandlung kann nicht durch wegsperren entstehen, nur in Angenehmer Atmosphäre und Wertschätzung wird sich ein Patient seinem Arzt anvertrauen. Qualität und Erfolg der Behandlung kann für den Betroffenen nur durch freiwillige Kooperation mit dem Arzt gelingen.
Zwanghafte Anpassung des Betroffenen ist Kontraproduktiv, und wird nach der Entlassung unweigerlich zu einem Rückfall führen. Dies ist verantwortungslos dem Betroffenen gegenüber, da es dadurch wieder zu einer Unterbringung und vermehrt Kosten für unser Gesundheits-System kommen wird.
Als selbst Betroffener, und vieler Gespräche mit anderen Betroffenen kann Kooperation nur durch Freiwilligkeit eine Krankheitseinsicht mit sich bringen, und langfristige Stabilität der Psyche ergeben.
Wir vom Verein Achterbahn fordern daher bei solchen Planungsprozessen die „Experten in Eigener Sache“, also wir Betroffene selbst mit einzubinden. Dies wäre eine vorbildliche „Compliance“ zwischen dem Gesetzgeber und den Betroffenen.
Durch „Zwangsbeglückung“ wird es keinen Dialog und des Miteinander geben. Wir Betroffene wollen keine Verschlechterung unserer Situation, und keinen Rückschritt wie es vor der Psychiatriereform gewesen ist.
In der 6-Wochen-Frist für Antragstellungen schließen wir uns Inhaltlich der Patientenanwaltschaft an, und verweisen auf das Behindertengleichstellungsgesetz, dies einen Zeitraum für von 3 Jahren für Beschwerden vorsieht.
Diese Vorgehensweisen wäre eine massive Verschlechterung für uns Betroffene in der Grundidee des UbG.
Bitte nehmen Sie unsere Stellungnahme zum Wohle von uns Betroffenen ernst.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Senekovic
Obmann Verein Achterbahn