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Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-648/12-2009 |
8.9.2009 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
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Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz, das Unterbringungsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2009); ergänzende Stellungnahme |
Bezug: Zl BMJ-B4.907/0015-I 1/2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende, seine Stellungnahme vom 1. September 2009 (Zl 2001-BG-648/11-2009) ergänzende Stellungnahme bekannt:
Zu § 8 des Unterbringungsgesetzes:
Gemäß dem geltenden § 8 darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
Die Erläuterungen betreffend einen in den Begutachtungsentwurf nicht aufgenommenen Vorschlag für eine Änderung des § 8 UbG führen aus, dass es „grundsätzlich Sache der Länder ist, dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl an im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzten vorhanden ist“. Diesem Gebot wird unter anderem durch die im § 7 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 enthaltene Vertretungsregelung Rechnung getragen: Im Fall einer vorübergehender Abwesenheit bis zu einer Dauer von 48 Stunden, der Inanspruchnahme des dienstrechtlich vorgesehenen Urlaubs oder einer Dienstverhinderung hat der Sprengelarzt einen anderen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt für Allgemeinmedizin als Vertreter zu verpflichten.
Im Interesse einer effizienten Vollziehung des § 8 UbG, vor allem zur Vermeidung einer die Gesundheitssprengel übergreifenden, aufwendigen und zeitraubenden Suche nach einem dienstbereiten Sprengelarzt wird daher vorgeschlagen, auch die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur Vertretung eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes befugten Ärzte mit der Untersuchung des Unterzubringenden und der Ausstellung der Bescheinigung zu betrauen.
Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 203-0/829/27-2009
15. E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 209-RAG/16/12-2009
zur gefl Kenntnis.