Bundesministerium für Justiz
zH Herrn Dr. Arno Engel
Museumsstraße 7
1070 Wien
BMJ-B4.907/0013-I 1/2009
Einschreiter: Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen
Möllwaldplatz 4/4/39
1040 Wien
vertreten durch: Rechtsanwalt
Mag. Nikolaus Bauer
Gonzagagasse 11/DG
A-1010 Wien
VM erteilt RA-Code R 141 733
wegen:
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010
S T E L L U N G N A H M E
In umseits rubrizierter Angelegenheit beehrt sich der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende
Stellungnahme
abzugeben:
Gemäß § 4 Abs. 2 UbG hat die Unterbringung auf Verlangen im Beisein des mit der Führung der Abteilung betrauten Arztes oder seines Vertreters sowie eines weiteren Facharztes für Psychiatrie (und Neurologie) zu geschehen.
Gemäß § 10 Abs 3 UbG hat, sofern dies die aufgenommene Person verlangt, ein weiterer Facharzt (für Psychiatrie und Neurologie, etc.) die aufgenommene Person zu untersuchen und ein zweites Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen.
Gemäß § 19 Abs. 3 UbG kann das Gericht bei der Anhörung der Kranken einen Facharzt als Sachverständigen beiziehen.
Gemäß § 22 UbG hat das Gericht jedenfalls einen zweiten Sachverständigen zu bestellen, wenn der Kranke oder sein Vertreter dies verlangt.
Gemäß § 30 Abs. 2 UbG darf eine weitere Untersuchung über ein Jahr hinaus nur für zulässig erklärt werden, wenn dies aufgrund der Übereinstimmung der Gutachten zweier Sachverständiger aus besonderen medizinischen Gründen erforderlich ist.
Gemäß § 5 Abs 1 Heimaufenthaltsgesetz ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
Unter dem Gesichtspunkt des Patientenschutzes ist das Institut der Zweitbegutachtung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings besteht nach den Informationen des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen im Bereich des Sonderfachs Psychiatrie seit einigen Jahren ein eklatanter Versorgungsengpass. In Fachkreisen wird von einem sogenannten „Mangelfach“ gesprochen. Aus mehreren Institutionen wird berichtet, dass die von einem Facharzt durchzuführende Zweitbegutachtung aufgrund des Mangels an dafür geeigneten Personen nicht zeitnah durchgeführt werden kann und Patienten häufig viele Stunden oder sogar Tage auf die Zweitbegutachtung warten müssen.
Die Angehörigen des Berufsstandes der klinischen Psychologinnen und Psychologen können dazu beitragen, dass eine adäquate Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Psychologengesetz 1990 (BGBl. 360/1990) sind die genannten Personen insbesondere zur klinisch psychologischen Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie zur Erstellung von Prognosen und Gutachten berufen.
Das bedeutet, dass die Beurteilung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, nicht nur Fachärzten für Psychiatrie, sondern auch klinischen Psychologinnen und Psychologen obliegt. Sowohl in Krankenanstalten, als auch im niedergelassenen Bereich, als auch im Auftrag der Gerichte erstellen sie seit vielen Jahren Befunde und Gutachten über das Vorliegen psychischer Erkrankungen, Leidenszustände, Verhaltensstörungen und hinsichtlich anderer Fragestellungen.
Personen des erwähnten Berufsstandes haben vor der Erlangung der Berufsberechtigung den Abschluss eines Studiums der Psychologie, den Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz durch Absolvierung einer postgradualen theoretischen Ausbildung sowie praktischer fachlicher Kompetenz durch Absolvierung einer praktischen postgradualen Ausbildung nachzuweisen und werden nach Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten in die beim Bundesministerium für Gesundheit geführte Liste der klinischen Psychologen eingetragen.
Die klinischen Psychologinnen und Psychologen sind somit akademisch ausgebildet und verfügen über eine postgraduale Zusatzausbildung. Darüberhinaus sind sie auch den Krankenversicherungsträgern seit nahezu 15 Jahren ein verlässlicher und geschätzter Partner im Bereich des Gesamtvertrags für klinisch-psychologische Diagnostik.
Aus gegebenem Anlass wird deshalb angeregt, die Bestimmungen der §§ 4, 10 und 19 UbG sowie § 5 Heimaufenthaltsgesetz und jene Bestimmungen, die darauf bezug nehmen, dahingehend abzuändern, dass entsprechende Begutachtungen auch durch Angehörige des Berufsstandes der klinischen Psychologen erfolgen können.
Durch diese Vorgangsweise könnte der Versorgungsengpass im Bereich der Zweitbegutachtung behoben werden, ohne dass Mehrkosten für die Allgemeinheit entstehen, weil Angehörige des Berufsstandes sowohl in einschlägigen Institutionen, als auch im niedergelassenen Bereich in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Wien, am 24.08.2009
Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen