|
Amt der Tiroler Landesregierung
|
||
|
||| |
|
|
|
Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien |
|
|
|
|
|
|
|
|||
Geschäftszahl |
|
||
|
Zu Zl. BMJ-B13.076/0019-I 5/2009 vom 14. August 2009 |
||
Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.
Gegen die vorgesehene Änderung der Bestimmung des § 87 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (Art. 7 Z. 1) bestehen aber Bedenken. Durch die Beseitigung der Möglichkeit bei einer Konkursabweisung mangels Masse von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, kommt es zu einer wesentlichen Verschlechterung für die betroffenen Unternehmer. Aufgrund der bisherigen Rechtslage war es in solchen Fällen möglich, die wirtschaftliche Lage des Unternehmers nach Einleitung des Entziehungsverfahrens zu prüfen und im Fall einer positiven Zukunftsprognose von der Entziehung abzusehen. Diese Möglichkeit würde nunmehr ersatzlos entfallen und der Gerichtsbeschluss betreffend eine Konkursabweisung mangels Masse würde unverzüglich zum unwiderruflichen Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Nicht selten gelingt es den betroffenen Unternehmern derzeit im Entziehungsverfahren ihre Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nachzuweisen und so einen endgültigen Entzug zu verhindern.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beantragung einer Nachsicht nach § 26 der Gewerbeordnung 1994 im laufenden Entziehungsverfahren nicht zulässig. Dies würde daher bedeuten, dass aufgrund der neuen Rechtslage das Gewerbe zunächst entzogen werden müsste und in weiterer Folge nach Abschluss eines etwaigen Berufungsverfahrens bei der erstinstanzlichen Behörde vom betroffenen Unternehmer wiederum neu ein Ansuchen um Erteilung einer Nachsicht nach § 26 der Gewerbeordnung 1994 eingebracht werden müsste. Nach positiver Nachsichtserteilung müsste der Unternehmer eine neue Gewerbeanmeldung erstatten. Daraus ist ersichtlich, dass die nach den Erläuternden Bemerkungen angestrebten Ziele der Verringerung des Aufwandes der Gewerbebehörden und der Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen nicht zu erreichen sind.
Die vorgesehene Änderung ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen und vor allem auch aus Rechtsschutzgründen für den Unternehmer abzulehnen. Jede Konkursabweisung mangels Masse würde aufgrund der neuen Rechtslage zu einem unverzüglichen Gewerbeentzug führen. Der betroffene Unternehmer hätte keinerlei Möglichkeit trotz Bezahlung sämtlicher Schulden einen drohenden Gewerbeentzug abzuwenden. Sollte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Gesetzesänderung von seiner ständigen Judikatur abgehen und es nunmehr als zulässig ansehen, im laufenden Entziehungsverfahren eine Nachsicht nach § 26 der Gewerbeordnung 1994 einbringen zu können, so würde dies auch keine wesentliche Vereinfachung gegenüber der derzeitigen Situation darstellen. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung wegen vorliegendem Gläubigerinteresse werden derzeit inhaltlich dieselben Voraussetzungen geprüft wie im Rahmen einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 der Gewerbeordnung 1994.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor