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HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                             Wien, 30. September 2009

An das                                                                                                                        Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                                 Per E-Mail

Betr.:     Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 – IRÄG 2009

Bezug:  Ihr E-Mail vom 21. August 2009,
GZ: BMJ-B13.076/0019-I 5/2009

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelt hiemit seine Stellungnahme, zu der allgemein auf Folgendes aufmerksam gemacht werden muss:

Quersubventionierung durch Insolvenzverfahren mit Sozialversicherungsmitteln

Das geltende Insolvenzrecht bewirkt, dass Sozialversicherungsbeiträge als Finanzierungsquellen für Konkursverfahren und zahlungsunfähige Unternehmen herangezogen werden. Dadurch sind bereits insgesamt dreistellige Euro-Millionen­be­träge verloren gegangen, allein die Beitragseinhebung der Wiener Gebietskrankenkasse hat in diesem Zusammenhang Millionen Euro verloren.

Das deswegen, weil Versicherungsprämien (SV-Beiträge), die der Abdeckung aktuell vorhandener Risiken dienen, über das Anfechtungsrecht wieder rückgefordert werden können, dabei aber die sozialgesetzliche Risikoabdeckungsverpflichtung – beitragslos! – aufrecht bleiben muss.

Die nachfolgenden Zahlen verdeutlichen die derzeitige Situation (Anfechtungen nach § 28 bis 31 Konkursordnung, Beträge in €):

Anzahl der Anfechtungen

Höhe der Rückzahlungen

2007

2008

2007

2008

682

673

7.553.838,31

7.456.403,11

Die Quersubventionierung hat folgende Gründe:

Sozialversicherungsschutz ist gesetzlich definiert und kann nicht mangels Beitragszahlung eingestellt oder verringert werden, eine Sozialversicherungs-Pflicht­ver­si­che­rung kann nicht gekündigt werden. Die Sozialversicherung muss Versicherungsschutz auch dann gewährleisten, wenn keine Beiträge einlangen, sie ist „Zwangsgläubiger“, für sie besteht Betriebspflicht.

Über die Anfechtung von Beitragszahlungen fließen aber Beiträge zurück an die (Konkurs-)Masse und dienen der Finanzierung des Insolvenzverfahrens bzw. der Befriedigung der anderen Gläubiger des Schuldners. Es werden Verfahrenskosten bzw. die Wirtschaftspartner aus Sozialversicherungsbeiträgen subventioniert. Die Sozialversicherung muss in solchen Fällen Versicherungsschutz kostenlos aufrecht erhalten.

Insolvenz- bzw. Wirtschaftsförderung sind nicht Zweck der Sozialversicherungs-Beitragszahlung.

Die daraus entstehenden Ausfälle bewirken finanziellen Verluste der sozialen Krankenversicherung, aber auch der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung, sie müssen durch andere öffentliche Mittel wie Steuern ersetzt werden (vgl. nur zuletzt das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, Art. 50 BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009).

Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nur von Arbeitgebern, sondern auch von Arbeitnehmern gezahlt (§ 51 Abs. 3 ASVG). Diese Beiträge sollten nicht für die Förderung von Insolvenzverfahren bzw. deren Beteiligten zweckentfremdet werden können.

Es wird daher vorgeschlagen, jene gesetzlichen Bestimmungen, welche das Verhältnis von Sozialversicherungs-Beitragszahlungen zum Insolvenzverfahren regeln, um folgenden Satz zu ergänzen:

(…) Rechtshandlungen, die die gesetzmäßige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstiger für andere Rechtsträger von Krankenversicherungsträgern einzuhebender Beiträge bewirken, sowie die tatsächliche Entrichtung solcher Beiträge, können unabhängig von Rechtsgrundlage oder Form der Entrichtung (Barzahlung, Aufrechnung, Forderungsabtretung etc.) nicht angefochten und anderen Gläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Es ist allgemein anerkannt, dass Lohnzahlungen nicht per Anfechtung zurückgefordert werden können, weil es sich um sogenannte „Zug um Zug“-Zahlungen handelt, die de facto im Austausch gegen die Arbeitsleistung zu leisten sind und für die damit (dem insolventen Unternehmen) eine Gegenleistung erbracht wird. Dass SV-Beiträge ebenfalls als Gegenleistung zur Arbeitsleistung und damit als Teil des mit dem Bruttolohn finanzierten Arbeitsentgeltes/Lebensunterhaltes (= Herstellung von Versicherungsschutz) anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung ignoriert, weil die Gesetze das zulassen und den betriebswirtschaftlichen Interessen von Insolvenzgläubigern im Einzelfall der Vorrang eingeräumt wird. Volkswirtschaftlich betrachtet gefährdet diese Sichtweise jedoch das soziale Schutzsystem als Ganzes. Sozialversicherungsbeiträge wären als unanfechtbare Zahlungen zu gestalten (siehe dazu den Beitrag von Beatrix Bartos in: Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz – ZIK 1998, Seiten 79 ‑ 82).

Weiters ist es bereits jetzt bestehendes Recht, dass Zahlungen, die nach dem Gesetz angenommen werden müssen, danach nicht mehr angefochten werden können (§ 33 KO). Die Sozialversicherung hat ebenso (im Interesse der Versicherten!) keine Rechtsgrundlage, die Annahme einer Beitragszahlung zu verweigern. Einlangende Zahlungen wären daher anfechtungsfest zu gestalten.

Zu § 25a IO

Diese Bestimmung wird mit Nachdruck abgelehnt, weil sie im Ergebnis eine zusätzliche Risikoverlagerung auf die Gläubiger und damit eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Gläubiger werden damit zu Zwangsverpflichteten, die fremdes Risiko (über ihre eigenen Rücklagen, im Wege von Rückstellungen, Risikovorsorgen und Ähnlichem) abzusichern haben.

Durch die neue Insolvenzordnung soll ein „Schutzschirm“ von sechs Monaten über grundsätzlich alle Vertragsverhältnisse des Schuldners gestürzt werden. Für diesen Zeitraum ist eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nur aus wichtigem Grund möglich. Ausdrücklich nicht möglich ist die Vertragsauflösung wegen offener Forderungen des Vertragspartners sowie Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners.

Nach den Erläuterungen wäre eine derartige Einschränkung der Möglichkeiten zur Vertragsauflösung zumutbar, zumal alle ab Konkurseröffnung neu anfallenden Forderungen als Masseforderungen zur Gänze zu befriedigen wären.

Zu bedenken ist aber, dass Unternehmen, aber auch Rechtsträger von Spitälern usw. z. B. Bautätigkeiten durchführen sowie laufende Lieferverpflichtungen für Akutkrankenhäuser zu erfüllen haben. Es wäre daher absolut unzumutbar sechs Monate bis zur Vertragsauflösung zuzuwarten.

Das Argument, wonach eine Einschränkung der Möglichkeiten zur Vertragsauflösung zumutbar wäre, zumal alle ab Konkurseröffnung neu anfallenden Forderungen als Masseforderungen zur Gänze zu befriedigen wären, hilft nur bei finanziellen Forderungen, nicht aber bei Liefer- und Leistungsverpflichtungen, deren Nichterfüllung dringend erforderliche Versorgungsmaßnahmen verhindern oder beispielsweise einen Baustillstand nach sich ziehen.

Zu § 25b IO

Ausgenommen von der Regelung sollen Verträge nach § 20 Abs. 4 sein (bestimmte Verträge über Finanz- sowie Wertpapiergeschäfte). Dies stellt unseres Erachtens eine Besserstellung von Banken dar, deren Markt- und Wettbewerbskonformität hinterfragt werden sollte.

Zu den §§ 28, 29, 30 Abs. 2 und 31 Abs. 4 IO

Siehe dazu bereits die Einleitung:

Auch bei noch so hohem Beitragsrückstand dürfen Sozialversicherungsträger weder das Versicherungsverhältnis beenden noch eine Leistungssperre verhängen. Sie sind deshalb auf die sanierende bzw. liquidierende Funktion von Insolvenzverfahren angewiesen, um ihr Rechtsverhältnis mit säumigen Beitragsschuldnern auf eine bessere Basis zu stellen bzw. zu beenden.

Diese Situation führt zu einer Abhängigkeit der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Gebietskrankenkassen – GKK, von gerichtlichen Insolvenzentscheidungen (um das Weiterlaufen offener Beitragskonten zu vermeiden). Die Abrechnung von SV–Beiträgen erfolgt weitgehend durch diese Gebietskrankenkassen, § 58 ASVG etc.

Belastet sind neben diesen Krankenkassen hauptsächlich auch Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitsmarktverwaltung.

Jahr für Jahr sind viele Millionen Euro an ursprünglich vereinnahmten Beitragszahlungen den Konkursmassen zur Verfügung zu stellen (Reisenhofer, Die Auftraggeberhaftung gem. §§ 67a ff. ASVG im Konkurs des Subunternehmers, ZIK 2008/248, 152: „Die Anfechtung von vor Konkurseröffnung entrichteten SV-Beiträgen ist extrem praxisrelevant, wenngleich rechtspolitisch umstritten“, mwN). Allein im Jahr 2008 mussten von den GKK insgesamt € 7.456.403,11 den Konkursmassen rücküberwiesen werden.

Zahlreiche Forderungen nach einer Berücksichtigung der Stellung von GKK als Pflichtgläubiger im Anfechtungsrecht, die seitens der GKK artikuliert wurden, sind bisher wirkungslos geblieben. Der Entwurf für das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2009 sieht vielmehr über eine Novellierung der §§ 28, 29, 30 Abs. 2 und 31 Abs. 4 KO eine weitere, als dramatisch zu beurteilende Verschärfung der Anfechtungssituation für GKK vor. Die rückzuzahlenden Beträge werden bei Inkrafttreten dieser Novelle, ausgehend von der derzeit bereits gegebenen enormen finanziellen Belastung, nochmals erheblich ansteigen.

Das aus folgendem Grund:

Die Anfechtungsfristen sollen laut vorliegendem Entwurf nicht mehr ab Konkurseröffnung, sondern vielmehr ab Antragstellung zurückgerechnet werden. Bei einer Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens von etwa vier Monaten wird die Frist des § 31 KO bzw. IO statt der bisherigen sechs Monate vor Konkurseröffnung in Zukunft zehn Monate vor Konkurseröffnung betragen. Es ist zu erwarten, dass das Anfechtungsvolumen gegenüber den GKK um Millionenbeträge ansteigen wird.

In der gleichen Proportion wird die Belastung von Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitsmarktverwaltung steigen.

Quasi als „Erleichterung“ betreffend die Anfechtungsfristen sieht der Entwurf in § 70 Abs. 2 vor, dass zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen nicht (mehr) zum Zweck des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden dürfen. Diese Neuregelung ändert jedoch nichts daran, dass die Anfechtungsfristen jedenfalls um die mehrmonatige Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens verlängert werden. Dabei ist Folgendes zu bedenken:

Der Wortlaut des § 70 KO käme theoretisch bereits bisher der Situation der GKK entgegen: Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet ist. In der Rechtsprechung der Instanzen wird aus dem Gebot der unverzüglichen Verfahrenseröffnung abgeleitet, dass es keinesfalls Zweck des Konkursverfahrens ist, dem Schuldner durch wiederholte Erstreckung der Tagsatzung eine Stundungsmöglichkeit zu verschaffen (OLG Wien vom 17. März 2000, 28 R 48/00k). Die erstgerichtliche Praxis weicht von diesen Vorgaben jedoch erheblich ab (durchaus kritisch zur langen Dauer der Konkurseröffnungsverfahrens Kodek, Zur Berücksichtigung von Ratenvereinbarungen im Konkurseröffnungsverfahren, ZIK 2006/184, 146; Kodek/Ladon, Rechtstatsachenuntersuchung zum Konkurseröffnungsverfahren, ZIK 2008/129, 89). Die Erfahrungswerte der NÖGKK belegen, dass allein die Phase des Konkurseröffnungsverfahrens derzeit häufig länger als sechs Monate in Anspruch nimmt; in Einzelfällen dauert sie bis zu drei Jahren.

Die derzeitige Praxis der Konkursgerichte kann die gesetzlichen Vorgaben nach einem raschen Eröffnungsverfahren vielfach nicht umsetzen. Es bleibt höchst fraglich, ob die angedachte gesetzliche Straffung des Verfahrens bis zu den Erstgerichten durchdringt bzw. diese überhaupt die erforderlichen Personalressourcen erhalten, um die geplante Beschleunigung umzusetzen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass Erstreckungen keinesfalls generell ausgeschlossen werden, etwa mehrfache Erstreckungen zur Vornahme der vom Konkursantragsgegner angekündigten Vollzahlungen nicht verhindert werden. Als Folge drohen (nicht nur der Sozialversicherung!) Anfechtungszeiträume von mehreren Jahren und damit verbunden nicht nur eine noch höhere finanzielle Belastung; es sind als letztes Mittel auch die Aufwände für Fristsetzungsanträge gemäß § 91 GOG und in abschließender Konsequenz für Amtshaftungsverfahren in Anschlag zu bringen.

In den erläuternden Bemerkungen wird darauf hingewiesen, dass das Anfechtungsrecht mittelbar darauf abzielt, eine rechtzeitige Eröffnung des Konkursverfahrens zu erreichen. Die Sozialversicherungsträger, insbesondere die GKK, sind freilich bereits jetzt österreichweit diejenigen Institutionen, welche die meisten Konkursanträge gegen Unternehmen einbringen (Derntl, Strafbarkeit gem. § 153c StGB nach Zahlungsanfechtung, ZIK 2007/9, 10). Zugleich sind GKK sicherlich diejenigen Gläubiger, die am häufigsten einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 71a KO) erlegen: Damit soll zum einen bei dubiosen Beitragsschuldnern ein Masseverwalter die Gelegenheit erhalten, die Geschäftsvorgänge zu durchleuchten; zum anderen meldet dieser die Arbeitnehmer bei unvertretbarer Betriebsfortführung ab, wodurch die langwierigen amtswegigen Verfahren (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) entfallen können bzw. der Tendenz von Beitragsschuldnern, trotz Konkursabweisung mangels Vermögens den Betrieb unverändert fortzuführen, entgegen gewirkt werden kann.

Die Anerkennung für diesen Einsatz, der für eine adäquate Sanierung bzw. Liquidation sorgt, soll nun in verschärften Anfechtungsbestimmungen bestehen: Finanzämter und Banken, die weit weniger um eine rechtzeitige Eröffnung von Insolvenzverfahren bemüht sind, sind davon entsprechend weniger betroffen.

Dem Abstellen auf den Konkursantrag im Rahmen der Anfechtung kommt ein erhebliches aleatorisches Element zu: Konkurseröffnungsverfahren sind nicht öffentlich. Der angefochtene Gläubiger erlangt gar nicht Kenntnis vom Zeitpunkt, der für ihn für die Anfechtung relevant ist, unabhängig davon, dass allenfalls mehrere Konkursanträge gegen denselben Schuldner eingebracht werden. Die Gesetzgebung sollte nicht auf dem Zufallsprinzip aufgebaut werden.

In der Sitzung der Insolvenzreformkommission vom 17. Juni 2009 wurde die Einschätzung geäußert, dass man sich bei Änderungen zugunsten von Banken weiteren Änderungswünschen nicht verschließen könne, zumal die Sozialversicherung selbst bei rechtmäßigem Verhalten bei der Forderungseintreibung die Anfechtung nicht verhindern könne.

Diese Feststellung konterkariert zum einen die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen, wonach Anfechtungen nur dann gerechtfertigt sein sollen, wenn der Anfechtungsgegner - in unseren Fällen also die GKK - nicht schutzwürdig bzw. weniger schutzwürdig als die Gläubigergemeinschaft ist. Zum anderen ist es für die Sozialversicherung (und auch im Sinn der Judikatur des VfGH zur sachlichen Rechtfertigung gesetzlicher Regeln, vgl. nur VfSlg 17172) inakzeptabel, dass im vorliegenden Entwurf zwar eine Entschärfung des Anfechtungsrechts gegenüber Banken erfolgt, indem es zu einer Einschränkung der Nachteiligkeitsanfechtung in § 31 kommen soll, der Sozialversicherung hingegen eine noch größere Belastung auferlegt wird.

Die Sozialversicherung wäre im Gegenteil wegen ihrer Stellung als annahmepflichtiger und auch im Nichtzahlungsfall voll leistungspflichtiger Zwangsgläubiger von der Anfechtung nach der Konkursordnung generell auszunehmen.

Beispielswirkungen sind nicht zu befürchten, weil es keine anderen vergleichbaren Institutionen gibt.

Für eine entsprechende Änderung in der Insolvenzordnung schlagen wir den eingangs bereits genannten Text vor.

Ist eine diesbezügliche Änderung der Konkursordnung nicht möglich, wäre eine entsprechende Regelung im ASVG selbst vorgesehen werden (§ 65 ASVG). Diese Regelung könnte wie die anderen Novellen der Sondergesetze als eigener Artikel des IRÄG 2009 gestaltet werden und zum selben Zeitpunkt wie dieses in Kraft treten.

Abgesehen von den finanziellen Nachteilen für die Sozialversicherung würde die im Entwurf vorgeschlagene Vorgangsweise („ab Antragstellung“) in der Praxis auch zu großer Rechtsunsicherheit führen, weil im Gegensatz zum eindeutigen Zeitpunkt der Konkurseröffnung unklar wäre, welcher von vielen möglichen Konkursanträgen gegen einen Schuldner das fristauslösende Ereignis darstellen soll.

Beispielsweise stellt der Gläubiger A Anfang Jänner einen Konkursantrag, der aufgrund von Zustellproblemen zunächst nicht zur Konkurseröffnung führt. Der Gläubiger B bringt bei einem Gericht Anfang Februar einen Konkursantrag ein, das sich in der Folge als unzuständig erachtet und den Antrag im März von Amts wegen an ein anderes Gericht überweist. Der Gläubiger C bringt Anfang April einen Konkursantrag ein und erlegt einen Kostenvorschuss, der letztlich zur Konkurseröffnung führt. Im Verfahren soll eine Forderung des Gläubigers E angefochten werden. Es stellt sich dabei die Frage, ob bereits der Antrag von A, der mangels bekannter aktueller Adresse nicht weiterbehandelt wurde, maßgebend ist.

Würde es einen Unterschied machen, wenn das Konkursgericht inzwischen nach § 63 KO entschieden hat? Außerdem werden in Verfahren häufig Anträge von Gläubigern zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Von welchem Zeitpunkt wäre dann auszugehen?

Zu § 31 IO

In den Erläuterungen ist erwähnt, dass der „par condicio creditorum“ zum Durchbruch verholfen werden soll. In der Praxis gehören Gebietskrankenkassen zu den beliebtesten Anfechtungsgegnern der Masseverwalter. Auf die Tatsache, dass Sozialversicherungsträger aufgrund des Prinzips der Pflichtversicherung und des bestehenden Leistungszwangs trotz Nichtzahlung der Beiträge eine andere rechtliche Position als sonstige Gläubiger innehaben, wird bisher nicht Bedacht genommen (wozu noch kommt, dass die SV Schuldner selbst dann nicht ablehnen kann, wenn von Anbeginn Zahlungsschwierigkeiten absehbar sind!). Ungleiches gleich zu behandeln verstößt aber ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Änderungen in § 31 KO kommen primär den Kreditinstituten zugute. Derjenige, der ein Rechtsgeschäft abschließt, hat - im Gegensatz zu einem Zwangsgläubiger mit gesetzlicher Leistungsverpflichtung - die Möglichkeit, sich den Vertragspartner auszusuchen und das Vertragsverhältnis bei Bedenken betreffend die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners zu beenden. In den Erläuterungen wird erwähnt, dass das Risiko für Gläubiger im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften nicht überspannt werden soll - umgekehrt wird die rechtliche Situation für jene Gläubiger, die gar keine Möglichkeit haben, sich ihre Schuldner auszusuchen, unverändert belassen? Auf diese Weise entsteht eine noch ungerechtere Risikoverteilung unter den Gläubigern.

In den Erläuterungen wird weiters angeführt, dass durch das Anfechtungsrecht mittelbar auch die rechtzeitige Konkursantragstellung erreicht werden soll. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Gesetzgeber die einseitige Reduktion des Anfechtungsrisikos zu Lasten gesetzlicher Zwangsgläubiger bewusst in Kauf nimmt. In der Praxis werden nämlich die meisten Konkursanträge von den Gebietskrankenkassen gestellt, die oft auch den Konkurskostenvorschuss erlegen und damit wesentlich zur Konkurseröffnung bei zahlungsunfähigen Schuldnern beitragen. Konkursanträge von Bankinstituten kommen dagegen in der Praxis fast nie vor. Eine Abschwächung im Anfechtungsrecht zugunsten der Banken bewirkt daher faktisch auch nicht eine geringere Anzahl von Konkursanträgen. Man erleichtert nun für diese Gläubiger die Anfechtungslage und verlässt sich weiter darauf, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger wie die Gebietskrankenkassen Konkursanträge stellen und zugunsten aller anderen Gläubiger den Kostenvorschuss aus den Mitteln der gesetzlichen Sozialversicherung erlegen.

Wir sprechen uns vehement gegen eine einseitige Reduktion des Anfechtungsrisikos bestimmter privatrechtlicher Gläubigergruppen im Anfechtungsrecht aus.

Zu § 72d IO

Die Ausdehnung der in § 72 normierten Erlagspflicht von den organschaftlichen Vertretern auf die Gesellschafter ist grundsätzlich zu befürworten. Es ist aber zu hoffen, dass dies nicht zu länger dauernden Konkurseröffnungsverfahren führen wird, weil auch Vermögensverzeichnisse von den Gesellschaftern eingeholt werden müssen.

Unklar erscheint das Verhältnis zu den Bestimmungen des § 71d.

Aufgrund der Neuregelung in § 72d i.V.m. § 72b Abs. 3 ist der Kostenvorschuss „amtswegig“ von den zum Kostenvorschuss verpflichteten Gesellschaftern hereinzubringen, soferne diese über ein entsprechendes Vermögen verfügen.

Wird der Kostenvorschuss von den aufgrund des § 72d IO dazu verpflichteten – und daher auch primär heranzuziehenden – Gesellschaftern (mangels ausreichender Mittel) allerdings nicht erlegt, wird ein exekutiver Rückgriff durch den betreibenden Gläubiger wohl eher weniger Aussicht auf Erfolg haben.

Zu § 137 Abs. 4 IO

Gemäß § 137 Abs. 4 ist der Insolvenzverwalter mit der Weiterführung des Prozesses zu betrauen. Es bleibt die Frage, wer die Prozesskosten trägt, wenn der Masseverwalter unterliegt und die Schlussverteilung bereits vollzogen ist? Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt hier eine klare und abschließende Lösung: Prozesse sind innerhalb der Insolvenz zu führen, eine partielle Verlängerung der Insolvenzwirkungen ist abzulehnen.

Zu § 147 IO

Die erforderliche Kapitalquote für die Annahme eines Sanierungsplans soll von der bisher bekannten Drei-Viertel-Mehrheit auf die einfache Mehrheit abgesenkt werden. Diese Regelung erscheint im Wesentlichen unverständlich:

Bereits bisher wurden 87 % der beantragten Zwangsausgleiche von den Gläubigern angenommen (vgl. Sitzungsunterlage der Insolvenzrechtsreformkommission für den 1. Juli 2009). Die Annahme, dass tatsächlich alle Sanierungspläne angemessen und erfüllbar seien, ist vermessen. Es ist vielmehr bereits bei der Abstimmung die Spreu vom Weizen zu trennen, und Unternehmen bei aussichtsloser Gebarung das Weiterwursteln am Markt zu untersagen.

Dabei ist die unterschiedliche Ausgangsposition von Gläubigern zu berücksichtigen. Insolvenzgläubiger mit der Möglichkeit der freien Wahl ihrer Geschäftspartner neigten dazu, selbst aussichtslose Zwangsausgleiche zu akzeptieren, verbuchten die Barquote und beendeten die Geschäftsbeziehung. GKK als Pflichtgläubigern steht diese Möglichkeit nicht offen: Unternehmen, die über aussichtslose Sanierungspläne weiter arbeiten, verursachen neue Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen!

Wir sprechen uns daher ausdrücklich gegen Regelungen aus, welche es noch mehr als bisher erleichtern würden, dass zusätzliche offene Forderungen für die Sozialversicherung entstehen.

In der Praxis der Konkursgerichte wurden bisher leider auch reine Hoffnungsausgleiche bestätigt, bei denen die Aufbringung der Quote in keiner Weise darstellbar war. Das Korrektiv über die Berücksichtigung der Minderheit des Kapitals ist aktuell wichtiger denn je, weil auf Grund der Erhöhung der Gerichtsgebühren im Budgetbegleitgesetz Rechtsmittel gegen Zwangsausgleiche/Sanierungspläne extrem teuer sind und Insolvenzgläubiger den Schutz der Rechtsmittelgerichte i.d.R. gar nicht mehr finanzieren werden können (plakativ Mohr, Neuerungen bei den Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, ZIK 2009/185, 117: „Die Budgetnot hat den Gesetzgeber zu einer Rechtsmittelgebühr verleitet, deren Höhe dazu führen wird, dass Rechtsmittel gegen Zwangsausgleichsbestätigungen nur mehr selten erhoben werden.“).

Dieselbe „Budgetnot“ soll aber nun kein ausreichender Grund dafür sein, dass Regelungen, die finanzielle Ausfälle öffentlicher Mittel bewirken, beseitigt werden oder zumindest keine neuen Benachteiligungen der öffentlichen Hand inkl. Sozialversicherung eingeführt werden?

Wir fordern deshalb die Beibehaltung der bewährten Stimmerfordernisse.

Alles andere würde die bereits mehrfach erwähnte Belastung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (zu denen über die diversen Finanzierungsregeln auch der Bund gehört!) verstärken.

Es ist fragwürdig, warum gerade jetzt, wo die Steuer- und Beitragseinnahmsquellen ohnedies durch die Wirtschaftskrise schwer belastet sind und eher mit sinkenden Einnahmen zu rechnen ist, die öffentliche Hand, die noch dazu mehrfach (vgl. die diversen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen der letzten Zeit) Zusatzzahlungen geleistet hat, im Wege einer Insolvenzrechtsreform zusätzlich belastet werden soll.

Zu § 156a Abs. 4 IO

Der Entwurf schließt die Möglichkeit der freien Vereinbarung zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern aus, die Wirkungen des Wiederauflebens festzulegen: Relatives Wiederaufleben soll zwingendes Recht darstellen.

Die Folgen dieser Regelung können nicht überzeugen: Durch eine Barquote von 5 %, finanziert allenfalls rein durch Anfechtungserlöse, gelangt der Gemeinschuldner zu einer Restschuldbefreiung von 25 % seiner Verbindlichkeiten.

Zu § 170 Abs. 1 IO

Es stellt sich die Frage, wie die Entziehung der Eigenverwaltung – vor allem bei Nichterfüllung der Masseforderungen (darunter fallen auch die laufenden Sozialversicherungsbeiträge) – durch das Gericht gehandhabt wird. Fragt das Gericht regelmäßig an oder kann die Sozialversicherung die Nichterfüllung der Masseforderung dem Gericht anzeigen? Jedenfalls ist im Ministerialentwurf kein Antragsrecht der Gläubiger zur Entziehung der Eigenverantwortung vorgesehen.

Zu § 171 Abs. 1 und 3 IO

Der Begriff „gewöhnlicher Unternehmensbetrieb“ sowie davon umfasste bzw. über diesen hinausgehende (Rechts)Handlungen wären eindeutig zu definieren.

Zu § 172 IO

In Ausgleichsverfahren war die Möglichkeit der Anfechtung bisher nicht vorgesehen. Nunmehr greift das Sanierungsverfahren, wobei in § 172 die Eigenverwaltung insofern beschränkt wird, als der Sanierungsverwalter die Anfechtung aufzugreifen hat.

Daraus ergibt sich eine weitere Steigerung der Anfechtungsproblematik für die Sozialversicherung.

Zu § 256 IO

Der Entwurf sieht vor, dass nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sofortige Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken.

Aufgrund des Umstandes, dass nach Erfüllung eines Zwangsausgleiches die finanzielle Situation des ehemaligen Gemeinschuldners oftmals sehr angespannt ist, erscheint eine sofortige Löschung aus der Insolvenzdatei im Hinblick auf das Informationsbedürfnis künftiger Gläubiger nicht zielführend. Einem Auftraggeber wird dadurch die Möglichkeit genommen, die Verlässlichkeit eines Unternehmens zu beurteilen.

Es sollte daher an der bisherigen Einjahresfrist festgehalten werden oder aber die allgemein zugängliche Information zumindest ein halbes Jahr bestehen bleiben.

Zu § 13a Abs. 2 und 3 IESG

§ 13a Abs. 2 sieht unter anderem vor, dass lediglich die Dienstnehmeranteile, welche bis längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sind, vom zuständigen Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden können.

Eine Änderung dieser Bestimmung wäre dringend notwendig, wenn die anfechtungsrechtlichen Ziele des IRÄG 2009 umgesetzt werden sollten – dies noch abgesehen davon, ob es sinnvoll ist, dass auf diese Weise Insolvenzverfahren aus öffentlichen Fonds subventioniert werden.

Weiters sollten die Verjährungsbestimmungen nach dem ASVG (§ 68 ASVG) auch für die Forderungen nach dem IESG gelten und die Verjährungsfrist nicht nur auf zwei Jahre beschränkt sein. Eine Anpassung an die Verjährungsfrist nach dem ASVG wäre deshalb notwendig, weil in nahezu jedem Insolvenzfall (mit den Finanzbehörden) eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchzuführen ist und dabei der Zweijahreszeitraum zumeist überschritten wird.

Der in Abs. 3 eingefügte vorletzte Satz ist nicht verständlich. Soll er nur eine bisherige Vorgangsweise unter Berücksichtigung der Einführung der AuftraggeberInnenhaftung klarstellen oder eine Änderung bewirken?

Beispielsweise erfolgt eine beschlussmäßige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit und die Gebietskrankenkasse macht die offenen Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 13a Abs. 3 IESG fristgerecht beim Fonds geltend. Anlässlich einer Beitragsprüfung, die zwei Jahre später stattfindet, erfährt die Kasse von einem Auftraggeber und klagt die Haftung bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt sind die Dienstnehmerbeiträge vom Fonds bereits beglichen worden. Zu welcher Konsequenz soll die geplante Ergänzung führen?

Abgesehen von der im Gesetz erwähnten neuen AuftraggeberInnenhaftung gibt es schon jetzt verschiedene andere Haftungen (z. B. die Haftungen von Betriebsnachfolgern und Geschäftsführern), die alle nicht im Gesetz angeführt sind. Es erscheint daher entbehrlich auf diese eine Haftung speziell hinzuweisen.

Zu § 13a Abs. 4 IESG

Wird ein Zwangsausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmeranteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, hat die Verrechnung erst mit Beendigung des zweiten, also nachgelagerten Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens zu erfolgen (§ 13a Abs. 4 IESG). Diese Bestimmung ist auf möglichste Schonung der Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) bei der Verrechnung durch die SVT ausgerichtet: Im zweiten Konkursverfahren wird allenfalls nochmals eine Quote ausgeschüttet, die anteilig die Dienstnehmerbeiträge mindert und somit den IEF entlastet.

Die aktuelle Formulierung des § 13a Abs. 4, erster Satz IESG, „ …und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht …“ beinhaltet keine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, bei Scheitern bzw. nicht gänzlicher Erfüllung eines Zwangsausgleiches jedenfalls erst nach Vorliegen eines neuen Anknüpfungstatbestandes die Verrechnung durchzuführen. Allenfalls könnte § 13a Abs. 3 Z 1 IESG mit dessen Verweis auf die „Erfüllung“ des Zwangsausgleiches als derartige Verpflichtung gedeutet werden.

Zu bedenken ist dabei Folgendes: Nach bloß teilweiser Erfüllung eines Zwangsausgleiches sind die Restwerte des Unternehmens häufig so gering (sofern überhaupt noch welche vorhanden sind), dass eine Konkursquote ohnehin nicht realistisch ist. Das Argument, über die Verwertung des Restvermögens eine Quote zu erzielen und damit den IEF zu entlasten, kann hier ohnehin nicht greifen. Die wiederholte Stellung eines Konkursantrages führt hingegen nicht nur zu einer unökonomischen Mehrbelastung von Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Darüber hinaus werden die Antragsteller auch mit Gerichtsgebühren belastet, von welchen sie bei Einführung des § 13a IESG noch befreit waren (mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, wurde ab 1. Oktober 1999 die persönliche Gebührenbefreiung der Sozialversicherungsträger im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens beseitigt).

Die zitierte „Erfüllung“ des Zwangsausgleiches kann auch als teilweise Erfüllung verstanden werden, sofern nur klargestellt ist, dass der Zwangsausgleich gescheitert und Wiederaufleben der Restforderung eingetreten ist. Eine pragmatische Betrachtung legt nachstehende Vorgangsweise nahe: Laufen nach der Konkursaufhebung auf Grund des bestätigten Zwangsausgleiches neue Beiträge auf, die wie die Quote des Zwangsausgleiches nicht mehr gänzlich bezahlt werden, stellt der Sozialversicherungsträger einen Konkursantrag. Dasselbe gilt, wenn ein Hinweis auf Vermögen besteht, dessen Verwertung in einem Konkursverfahren zu einer Quote führen kann. Erst wenn hinsichtlich dieses neuerlichen Konkursantrages ein Verrechnungstatbestand vorliegt, wird mit dem IEF verrechnet. Ansonsten kann der Sozialversicherungsträger bereits auf Grund des gescheiterten Zwangsausgleiches die Verrechnung mit dem IEF vornehmen.

Die Stellung eines neuerlichen Konkursantrages führt regelmäßig dazu, dass beim Sozialversicherungsträger Dienstnehmerbeiträge aushaften, die länger als zwei Jahre vor der zweiten Konkurseröffnung zurückreichen: Es handelt sich dabei um die „alten“ Beiträge, die bereits im ersten Konkursverfahren angemeldet wurden. Nach Abschluss des Zwangsausgleiches und dessen teilweiser Erfüllung ist bis zur neuerlichen Eröffnung wiederum ein Konkursantragsverfahren abzuwickeln. Selbst bei schnellstmöglichem Handeln der SVT lässt sich die 2-Jahres-Frist des § 13a Abs. 2 IESG häufig nicht einhalten.

§ 13a IESG nimmt nicht ausdrücklich dazu Stellung, von welchem Anknüpfungstatbestand weg die Frist von zwei Jahren laufen soll. Ein allfälliges Argument, der Ordnungscharakter der Frist beschränke die zwei Jahre auf die zweite Konkurseröffnung als relevantes zeitliches Kriterium, greift nicht: Selbst das „ordentliche“, weil unverzügliche Handeln des Sozialversicherungsträgers unter sorgfältiger Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, führt zu Fristüberschreitungen. Die Lösung kann deshalb nur lauten, dass für die „alten“ Beiträge die erste Konkurseröffnung, und für die „neuen“ Beiträge die zweite Konkurseröffnung entscheidend ist.

Der Entwurf legt nunmehr nahe, dass GKK bei Scheitern eines Sanierungsplans immer einen neuen Konkursantrag zu stellen haben. Aus den dargelegten Gründen ist dies als Vergeudung von Ressourcen zu betrachten. Dringender als die zu begutachtende Novellierung wäre eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz, dass für den beschriebenen Fall einer zweiten Insolvenzeröffnung die 2-Jahres-Frist jeweils gesondert für beide Insolvenzverfahren zu betrachten ist.

Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Anregungen und stehen für weiter Auskünfte gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: