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Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

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GZ: BMASK-10320/0052-I/A/4/2009

 

Wien, 11.09.2009

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeld-gesetz geändert wird; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 25.08.2009, GZ: BMWFJ-524600/0001-II/3/2009, betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Der übermittelte Entwurf einer Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz wird grundsätzlich, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldgesetzes, begrüßt.

 

Es wird angeregt, den vorliegenden Sammelgesetzentwurf zum Zweck der besseren Zitierbarkeit mit einem Kurztitel auszustatten (etwa „Kinderbetreuungsgeldbezugs-Änderungsgesetz“).

 

 

Zu Art. 1 des Entwurfes (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG)):

 

 

Zu Z 6 des Entwurfes (§§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3, 5b Abs. 3 und 5c Abs. 3):

Der Sinn und Zweck des angefügten Satzes sowie die Erläuterungen zu diesem Satz sind unklar. Nimmt z.B. die Mutter Kinderbetreuungsgeld bis zum Ablauf des 6. Le-bensmonates des Kindes in Anspruch und ruht dieses während des Wochengeldbe-zuges, so könnte der Vater nach der Neuregelung nur bis zum Ablauf des 34. Le-bensmonates Kinderbetreuungsgeld beziehen. Verzichtet die Mutter darüber hinaus auf Kinderbetreuungsgeld (z.B. wegen Urlaub nach der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes) würde die Höchstbezugsdauer noch verringert werden. Dies wird jedenfalls abgelehnt.

 

 

Zu Z 8 des Entwurfes (§ 5 Abs. 4a und 4b):

Sinn der Bestimmung ist, bestimmten Alleinerzieher/innen einen verlängerten Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu ermöglichen.

 

Ein-Eltern-Haushalte (Alleinerziehende) gehören zu den am meisten armutsgefährdeten Gruppen (Armutsgefährdungsrate laut der EU-Studie „Community Statistics on Income an Living Conditions 2007“ (EU-SILC 2007): 32%, Gesamtbevölkerung 12%). Das wichtigste Mittel, um Armut zu verhindern, ist ein Arbeitsplatz mit adäquater Entlohnung. Alleinerziehende Frauen sind bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aufgrund ihrer familiären Situation gegenüber klassischen Familien im Nachteil: sie haben nicht die unmittelbare Unterstützung des Partners, mögliche Großelternunterstützung nur aus einer Verwandtschaftslinie und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das soziale Umfeld einen raschen Wiedereintritt in den Arbeitsprozess ermöglicht. Ein rascher Wiedereinstieg ist wünschenswert, scheitert aber gerade bei der Gruppe von Alleinerziehenden mit Kleinkindern oft an der Realisierbarkeit.

 

Daher ist aus sozialpolitischer Sicht eine völlige Angleichung an die Bezugsdauer von Familien, in denen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen können, in allen Varianten für Alleinerziehende anzustreben. Da bei Alleinerziehenden mit Kindern im Schulalter die Erwerbsquote hoch ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Zuverdienstmöglichkeit nutzen und so bald als möglich ohnehin wieder in den Beruf einsteigen werden.

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die mögliche Verlängerung um max. 2 Monate in Härtefällen nicht ausreichend (vgl.

§ 5 Abs. 4a und 4b des Entwurfes), um Alleinerziehende adäquat in ihrer speziellen Situation zu unterstützen. Eine völlige Angleichung der Bezugsdauer an die von Familien ist für Alleinerziehende in allen Varianten wünschenswert.

 

Darüber hinaus erscheint § 5 Abs. 4a des Entwurfes nicht schlüssig zu sein:

Durch die Formulierung „ab dem 30., 20., 15., und 12. Lebensmonat des Kindes“ ist unklar, wann die Verhinderung vorliegen muss. Maßgeblich kann eine Verhinderung nur dann sein, wenn sie zum theoretischen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs durch den anderen Elternteil vorliegt. Zudem ist der Sinn des 3. vorletzten Satzes des § 5 Abs. 4a „Der gemeinsame Haushalt mit dem Kind gilt bei mehr als dreimonatiger Dauer der Abwesenheit jedenfalls als aufgelöst.“ für den Regelungsinhalt des § 5 Abs. 4a unklar.

 

Die Formulierung in § 5 Abs. 4b „ab einer dritten und weiteren Person“ deutet an, dass der Steigerungsbetrag pro weitere Person und nicht pauschal unabhängig von der Anzahl der weiteren Personen gebührt. Zur Klarstellung sollte die Formulierung „um jeweils 300 € monatlich“ gewählt werden.

 

In den Erläuterungen sollte es statt „Bildungskarenzgeld“ „Weiterbildungsgeld“ heißen.

 

Da es sich in den Fällen des § 5 Abs. 4b des Entwurfes um Härtefälle handelt, sollten Sozialleistungen nicht zum Einkommen zählen.

 

 

Zu Z 10 und 11 des Entwurfes (§ 6):

Dies wirft insbesondere für Fälle, in denen sich der Vater für das erste Kind in Karenz befindet, finanzielle und versicherungsrechtliche Probleme auf. Er kann auch seine Karenz nicht einseitig beenden.

 

 

Zu Z 18 des Entwurfes (§ 24):

Dem § 24 des Entwurfes kann aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Hinblick auf die Folgen für die Arbeitnehmer/innen keinesfalls zugestimmt werden:

 

§ 24 Abs. 1 des Entwurfes: Ausgehend vom Gesetzestext und den Erläuterungen wird unter dem Begriff „Unterbrechung“ nicht nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch Zeiten der nicht tatsächlichen Erbringung einer Arbeitsleistung verstanden. Somit wäre etwa eine Dienstverhinderung auf Grund einer Krankheit, die länger als 14 Kalendertage andauert, ein dreiwöchiger Urlaub oder eine Sterbebegleitung usw. bereits anspruchsschädigend.

 

 

§ 24 Abs. 2 des Entwurfes: Nicht einzusehen ist, warum auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet abgestellt wird, was Probleme hinsichtlich jener Personen, die im Bundesgebiet ihren Lebensmittelpunkt haben und im Ausland erwerbstätig sind (Grenzgänger/innen), mit sich bringt.

Zu § 24 Abs. 1 und 2 des Entwurfes wird daher folgender Formulierungsvorschlag übermittelt:

 

„Anspruchsberechtigung

 

§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1.    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,

2.    dieser Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken und

3.    dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, sowie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als 5.800 € pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt.

 

(2) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, in denen keine Arbeitspflicht besteht.“

 

Begründung:

 

Die Generalklausel in § 24 Abs. 2 zweiter Satz wird vorgeschlagen, da anderenfalls jede derartige arbeitsfreie Phase während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses gesondert anzuführen wäre. Dies betrifft insbesondere

-      sämtliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)

-      Karenz nach dem Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz (VKG)

-      Bildungskarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts und Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

-      Urlaub

-      Dienstverhinderungen etwa im Krankheitsfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen

-      Pflegefreistellung

-      Umstände in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in nach § 1155 ABGB.

 

Außerdem wäre zur Berücksichtigung der Landarbeitsordnungen und dienstrecht-licher Vorschriften jedem Gesetzeszitat die Formulierung „oder gleichartigen öster-reichischen Rechtsvorschriften“ anzufügen, und – da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wohl EU-rechtlich auch dann gewährt werden muss, wenn zuvor eine Tätigkeit in anderen EWR-Staaten ausgeübt wurde – die Formulierung „oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes“ beizusetzen.

Offen bleibt die Frage von vorübergehenden Zeiten der Arbeitslosigkeit, z.B. bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder Kündigung mit Zustimmung des Gerichtes, wenn ein neues Arbeitsverhältnis erst nach mehr als 14 Tagen aufgenommen wird.

 

 

Zu Z 19 des Entwurfes (§ 24a):

Ausgehend vom Formulierungsvorschlag ist jedenfalls zu klären, wie sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld berechnet, wenn sich z.B. ein Arbeitnehmer in Bildungskarenz oder Familienhospizkarenz (in Form von Karenz oder Teilzeit) befindet. Diesfalls wäre eine analoge Regelung wie beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzusehen (siehe § 24a Abs. 2 KBGG, letzter Teil des 1. Satzes).

 

 

Zu Z 28 des Entwurfes (§ 33):

Es stellt sich die Frage, was unter „angemessener Frist“ zu verstehen ist. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff sollte im Gesetz näher determiniert werden.

 

 

Zu Art. 2, 3 und 5 des Entwurfes (Änderungen des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984:

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass zu Art. 2 (VKG), Art. 3 (MSchG) und Art. 5 (LAG) des Entwurfes seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz noch Änderungen vorgenommen werden und diese gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend übermittelt werden.

 

 

Zu Art. 6 des Entwurfes (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

 

Im Einleitungssatz müsste der Ausdruck „52/2009“ durch den Ausdruck 84/2009“ ersetzt werden.

 

 

Zu Z 2 des Entwurfes (§ 162):

Die Anordnung sollte wie folgt lauten:

„Im § 162 Abs. 3a wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:“

 

 

Zu Z 3 des Entwurfes (§ 646):

In der Überschrift zu § 646 ASVG müsste es „Schlussbestimmung (und nicht „Schlussbestimmungen“) heißen, da einzig über das In‑Kraft‑Treten abgesprochen wird. Außerdem wäre der Ausdruck „Art. 2“ durch den Ausdruck Art. 6 zu ersetzen.

Im § 646 ASVG sollte nach dem Ausdruck „Z 2 und 3“ der Ausdruck in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX eingefügt und das Wort „treten“ durch das Wort tritt ersetzt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

 

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