Textfeld: _LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH

A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20

 

 

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Bearbeiter :

Hr. TOBISCH-REDL

 

Tel: 0732 / 7071-4111

Fax: 0732 / 7071-4140

E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at

 

 

 

 

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vom

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vom

12.803/00004-III/2/2009

31.08.2009

A9-486/3-2009

14.09.2009

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-

gesetzes, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008

geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Unter Berufung auf § 7 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz 1962, idgF, werden zum gegenständlichen Gesetzesentwurf die Stellungnahmen der ÖVP und SPÖ im Gesamtkollegium des Landesschulrates für Oberösterreich übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Amtsführende Präsident

des Landesschulrates für Oberösterreich:

Fritz Enzenhofer   eh.

 

Anlagen

 

Zustellhinweis:

Fraktionsführer im Gesamtkollegium

Herrn HOL SR Dipl.-Päd. Walter Wernhart

Herrn LAbg. W.HR Dr. Karl Frais

Herrn Prof. OStR Mag. Wolfgang Mühllechner

Herrn Dr. Rudolf Ferdinand Watschinger und

Arbeiterkammer OÖ

Wirtschaftskammer OÖ

Schulamt der Diözese Linz


 

Vor Gen.:

Dr. Niedermaier

 

Vizepräs. BSI Dr. Leidlmayer, MAS

 

Zur Gen.:

Präs. Enzenhofer

 

Info-Stelle:

Erledigung an BMUKK und Präs. des Nationalrates erfolgt per E-Mail an

begutachtung@bmukk.gv.at und

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Nach Abs.:

AD zur Berichterstattung im Gesamtkollegium

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme

 

der Sozialdemokratischen Fraktion im Gesamtkollegium des Landesschulrates für

Oberösterreich zum

 

Bundesgesetz,

mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

 

 

 

Präambel

Bezüglich des vorliegenden Entwurfs stellen wir fest, dass aufgrund der – gegenüber den ursprünglichen Schätzungen – enorm gestiegenen Kosten das Bundes-ministerium für Unterricht und Kunst bei der Durchführung der angeführten Vorhaben auf eine effektive Kosten/Nutzenrelation zu achten hat. Die für das BIFIE entstehenden Kostensteigerungen dürfen jedenfalls nicht dazu führen, dass dieses Geld den einzelnen Schulstandorten vor Ort für dringende Reformen fehlt.

 


Stellungnahme

 

der ÖVP-Fraktion im Gesamtkollegium des Landesschulrates für Oberösterreich

zum

 

Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

 

 

 

Zu Pkt. 2 Art. I § 2 Abs. 3: Auftragsvergabe

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass das BIFIE anlässlich einer Auftragsvergabe hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers nochmals das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied, sprich Bildungsministerin, herzustellen hat. Diese Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens wird abgelehnt, da dadurch de facto ein alleiniges Entscheidungsrecht durch die Bundesministerin eingeräumt wird. Somit stellt sich diese Vergaberichtlinie als überaus problematisch dar und ist daher abzulehnen.

 

Zu Pkt. 3 Art. I § 6 Abs. 2: Verpflichtung zur Kontexterhebung sowie zur Teilnahme an internationalen Studien

Wie problematisch diese Verpflichtung sein kann, hat sich bei der letzten Baseline-Testung der Bildungsstandards gezeigt. Es waren Fragebögen auszufüllen, die folgende Fragen beinhaltet haben:

·     „Haben Sie im letzten Monat Ihren Vater oder Ihre Mutter gewalttätig verletzt?“

·     „Wurden Sie im letzten Monat von einem Lehrer geschlagen und gemobbt?“

·     „Wie oft waren Sie im letzten Monat sexuell aktiv?“

 

Sieht man zunächst davon ab, dass derartige Fragen in diesen Testungen keine Berechtigung haben, ist es überaus problematisch und bedenklich, wenn Schülerinnen und Schüler zu einer Beantwortung gezwungen werden. Die Eltern müssen zwar darüber informiert werden, können jedoch dagegen laut dem Gesetzesentwurf keinen Einspruch erheben. Diese Maßnahme wird daher strikt abgelehnt.

 

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme bei anderen Studien, die das entsprechende Regierungsmitglied per Verordnung vorschreiben kann, ist überaus bedenklich.

 

Zu Pkt. 5 § 16 Abs. 1: Verdoppelung der Basiszuwendung für 2010, 2011 und 2012

Die Anhebung der Geldmittel in diesem enormen Ausmaß ist nur sehr schwer nachvollziehbar und gehört genau hinterfragt, zumal den Pädagogischen Hochschulen die ausreichenden Mittel zur Forschung fehlen. Die Pädagogischen Hochschulen haben den gesetzlichen Auftrag zur Lehr- und Forschungstätigkeit. Das BM:UKK stellt hierzu jedoch die dafür notwendigen Budgetmittel nur in sehr geringem Ausmaß zur Verfügung. Einer Aufstockung der Budgetmittel für das BIFIE kann nur dann zugestimmt werden, wenn auch die Pädagogischen Hochschulen gerade für den Bereich der Forschung die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen.