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An das |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Gerald EBERHARD Pers. E-mail ● gerald.eberhard@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2316 Ihr Zeichen ● BMUKK-13.259/0001-III/1/2009 |
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für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG und das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Gemäß Richtlinie 120 der Legistischen Richtlinien 1990 ist der Kurztitel zu verwenden, wenn die zu ändernde Rechtsvorschrift einen solchen hat. Der Kurztitel lautet im vorliegenden Fall „Unterrichtspraktikumsgesetz“. Die Wendung „UPG“ ist lediglich die dazu gehörige Abkürzung; diese hätte daher zu entfallen.
Wie dargelegt, hätte die Abkürzung „UPG“ im Titel zu entfallen.
Da „2a“ keine Zahl (sondern eine Kombination aus einer Ziffer und einem Buchstaben) ist, sollte vielmehr eine Ersetzung durch den „Ausdruck „2a““ angeordnet werden.
In Bezug auf das verwiesene Hochschulgesetz 2005 sollte die geltende Fassung (die letzte Änderung erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008) angeführt werden.
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.
Im Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ erscheint die Aussage, dass die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, im Lichte der Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, aber auch im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, deren Zweck es auch ist, Diskriminierung wegen des Alters zu bekämpfen, nicht als schlüssig.
Sub titulo „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ wäre im ersten Absatz vor bzw. nach der Wendung „vor allem Lehrerinnen wegen ihrer Kindererziehungszeiten betreffende“ jeweils ein Beistrich zu setzen. Statt „im Hinblick auf die … absehbaren größeren Pensionierungswelle“ müsste es „im Hinblick auf die … absehbare größere Pensionierungswelle“ lauten.
Die Erläuterungen bestehen mitunter (zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 1) lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:
· Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.
· Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen; in § 3 Abs. 4 UPG entspricht der Z 5 der geltenden Fassung die Z 4 der vorgeschlagenen Fassung, der Z 6 der geltenden Fassung die Z 5 der vorgeschlagenen Fassung (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
5. September 2009
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt