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bearbeiter Herr Mag Philipp ABBREDERIS

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BMVIT-210.501/0013-IV/SCH1/2009

 

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Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

2. November 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 



BKA-602.087/0002-V/8/2009

An das
Bundesministerium

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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Gesetzestext, Erläuterungen und Textgegenüberstellung sollten mit Seitenzahlen versehen werden.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Auf das überflüssige Leerzeichen im Titel des vorgeschlagenen Gesetzes wird hingewiesen.

Zu Artikel 1:

Allgemeines:

Das Inhaltsverzeichnis des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG sollte an die im Entwurf vorliegenden Änderungen des Gesetzes angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3 Z 5 lit. c):

In der Novellierungsanordnung sind die Litterae ohne Klammerzeichen zu zitieren.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 3):

In der Novellierungsanordnung ist nach der Abkürzung „Abs“ ein Punkt zu setzen.

Es wird angeregt, auch im Gesetzestext – und nicht nur in den Erläuterungen – festzulegen, für was eine Vergütung zu entrichten ist (nämlich für die Entsendung eines Staatskommissärs) und auf das Ausmaß welcher Tätigkeit (gemeint wohl die Tätigkeit des Staatskommissärs) bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 4):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „4. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „gemäß § 12“ der Ausdruck „und gemäß dem 9. Teil“ eingefügt.“

Zu Z 5 (§ 21a Abs. 1):

In der Novellierungsanordnung ist auf § 21a Abs. 1 zu verweisen.

Zu Z 6 (§§ 21b und 21c):

Gemäß dem vorgeschlagenen § 21c Abs. 1 Z 6 kann der BMVIT durch Verordnung die Eintragung bestimmter Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, den Zugang zu diesen Registern und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln. Es fällt auf, dass das EisbG selbst diesbezüglich (anders als im Fall der Register nach den §§ 156 ff) keine näheren Anordnungen trifft, aus denen zB ohne weiteres erschließbar wäre, welche Datenarten in das besagte Register aufzunehmen sind und an wen bzw. welche Stellen diese übermittelt werden dürfen. Auch die Erläuterungen liefern dazu keine Anhaltspunkte. Insofern erscheint die Eingriffsintensität nicht abschließend durch das Gesetz vorgezeichnet, wie dies nach § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 erforderlich wäre (vgl. dazu im Detail Pkt. 9 iVm Pkt. 4.1 des Rundschreibens vom 14. Mai 2008 „Rundschreiben zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz“, BKA-810.016/0001-V/3/2007).

Auf das überzählige Leerzeichen in der Novellierungsanordnung wird hingewiesen.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 4 und 7):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „7. § 22 Abs. 4 und 7 entfällt.

Zu Z 8 (§ 36 Abs. 1 und 2):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „8. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ und in Abs. 2 der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

Zu Z 10 (§ 36 Abs. 3a):

Die Formulierung „Keine Bauartgenehmigung ist zu erteilen […]“ sollte überdacht werden. Damit wird normiert, dass ein beantragter Bau oder eine beantragte Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des vorgeschlagenen § 36 Abs. 3a zu untersagen ist. Es ist davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, genau das Gegenteil zu normieren. Es wird daher vorgeschlagen, die Formulierung des § 36 Abs. 3 zu übernehmen und „zu erteilen“ durch „erforderlich“ zu ersetzen.

Zu Z 13 (§ 50):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „13. Im 4. Teil entfällt das 3. Hauptstück.

Zu Z 14 (§ 57):

Da die Überschrift des § 57 nicht geändert werden soll, ist ihre Erwähnung in Z 14 nicht erforderlich.

Zu Z 15 (§ 57b):

Auf das Schreibversehen im vorgeschlagenen § 57b Abs. 1 erster Satz („verbundenen“) wird hingewiesen.

Von einer Antragseinbringung sind die Antragstellung bzw. die Antragsberechtigung zu unterscheiden. Es sollte daher geprüft werden, ob im vorgeschlagenen § 57b Abs. 2 zweiter Satz tatsächlich normiert werden soll, wer einen Antrag einbringen darf, oder nicht eher, welche Personen einen Antrag stellen dürfen bzw. antragsberechtigt sind.

Der vorgeschlagene § 57b Abs. 2 dritter Satz sollte sprachlich überarbeitet werden. Unterlagen sind einem Antrag beizulegen oder in einem Verfahren vorzulegen.

Zu Z 16 (Überschrift des § 61):

In Hinblick auf die eindeutigen Erläuterungen wäre auch folgende Novellierungsanordnung ausreichend: „16. Die Überschrift des § 61 entfällt.

Zu Z 17 (§ 64 Abs. 5):

Der vorgeschlagene § 64 Abs. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz („sind unter beizugebenden Angaben […] zu rechtfertigen“) sollte sprachlich überarbeitet werden.

Zu Z 19 (§ 71):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „19. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Zu Z 20 (§ 77 Abs. 1 erster Satz):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten: „20. § 77 Abs. 1 erster Satz lautet:

Zu Z 23 (9. Teil):

Zu § 124:

Die Verwendung des Wortes „Gesetzesteiles“ im vorgeschlagenen 9. Teil sollte überdacht werden. Es könnte auch mit dem Wort „Teil“ das Auslangen gefunden werden.

Zu § 129:

Der Doppelpunkt in § 129 kann entfallen und die Strichpunkte können durch einen Beistrich ersetzt werden, wobei der Strichpunkt in Z 4 durch ein „und“ ersetzt werden sollte.

Zu § 130 Abs. 1:

Die vorgeschlagene Regelung des § 130 Abs. 1, wonach die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH in Namen des BMVIT tätig werden soll, ist verfassungsrechtlich bedenklich. Nach Art. 77 B‑VG ist der Hilfsapparat des Bundesministers das Bundesministerium (vgl. VfSlg. 4117/1961: „[Aus Art. 77 Abs. 1 B‑VG] ergibt sich, dass die Aufgaben der Bundesverwaltung nur durch Bundesministerien und ihnen unterstellte Dienststellen besorgt werden dürfen“). Andere Einrichtungen dürfen nicht derart zur Entscheidung „im Namen eines Bundesministers“ berufen werden, da sie damit funktionell an die Stelle des Bundesministeriums treten (vgl. Raschauer, Art. 77 B‑VG, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2003] Rz 25 ff).

Eine Zuweisung von Aufgaben des Bundesministers an juristische Personen des Privatrechts in Form eines Mandats – wie sie wohl durch den vorgeschlagenen § 130 Abs. 1 vorgenommen werden soll – widerspricht somit den Organisationsvorschriften des B‑VG. Eine Zuständigkeitsübertragung wäre – unter Beachtung der weiteren verfassungsrechtlichen Kriterien – nur in Form einer Delegation zulässig, bei der die getroffene Entscheidung nicht der delegierenden Behörde (hier: dem BMVIT) zuzurechnen ist (vgl. VwGH 11.7.2001, 2001/03/0001).

Zu § 130 Abs. 2:

Es sollte klargestellt werden, dass § 130 Abs. 2 ein Abweichen von der Zuständigkeitsverteilung nach Abs. 1 durch Bescheid ermöglichen soll.

Der Begriff „Anregung“ sollte zumindest erläutert werden und gegebenenfalls dargestellt werden, inwiefern sich diese von einem Antrag unterscheidet.

§ 130 Abs. 2 zweiter Satz, mit dem ein Zuständigkeitsübergang nicht aufgrund vorhersehbarer, objektiver Kriterien sondern aufgrund des (vorläufigen) Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vorgesehen wird, erscheint in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B‑VG sowie das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B‑VG bedenklich. Behördenzuständigkeiten müssen durch den Gesetzgeber nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156/1957, 8349/1978), exakt (VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984), präzise (VfSlg. 13.029/1992, 13.042/1992, 13.816/1994), klar und eindeutig (VfSlg. 11.288/1987) festgelegt werden (VfSlg. 12.788/1991). Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (VfSlg. 14.192/1995, vgl. Mayer, B‑VG4, Art. 83 B‑VG II.2.). Dem scheinen die Kriterien des vorgeschlagenen § 130 Abs. 2 zweiter Satz (negatives oder teilweise negatives Ermittlungsergebnis) nicht zu entsprechen. Die vorgeschlagene Regelung birgt auch die Gefahr einer ständig wechselnden Zuständigkeit bzw. eines negativen Kompetenzkonfliktes, wenn das Eisenbahn­unternehmen und die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu gegenteiligen Ermittlungsergebnissen kommen.

Da sich der Hintergrund der vorgeschlagenen Regelung auch durch die Erläuterungen nicht erschließen lässt, kann keine Alternativlösung vorgeschlagen werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass das Ziel der vorgeschlagenen Regelung auch durch entsprechende Rechtsmittelmöglichkeiten erreicht werden kann.

Worin die Eignung besteht, der ein Eisenbahnunternehmen entsprechen muss und die vom BMVIT regelmäßig überprüft werden muss, wird nicht klar.

Der normative Gehalt des vorgeschlagenen § 130 Abs. 2 letzter Satz kann hinterfragt werden.

Zu § 131:

Die Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.1985 S. 56, sollte im vorgeschlagenen § 131 Z 1 vollständig samt Fundstelle zitiert werden.

Zu § 138:

Auf das überflüssige Leerzeichen im vorgeschlagenen § 138 letzter Satz wird hingewiesen.

Zu § 139:

Im vorgeschlagenen § 139 Abs. 1 hat es richtig zu lauten: „[…] bzw. einer arbeitsmedizinischen Stelle […]“

Sinngemäß Gleiches gilt für den vorgeschlagenen § 139 Abs. 2 hinsichtlich der arbeitspsychologischen Stelle.

Zum 9. Teil, 3. Hauptstück (Bescheinigung):

Aus dem vorliegenden Entwurf geht nicht eindeutig hervor, ob es sich bei der Ausstellung einer Bescheinigung um einen Akt der Hoheitsverwaltung handeln soll. Auch die Erläuterungen bringen keine Klarheit. Obgleich einige der vorgeschlagenen Regelungen mit einem hoheitlichen Akt nicht vereinbar sind, sprechen gute Gründe für die Annahme, dass es sich bei der Ausstellung einer Bescheinigung um einen Akt der Hoheitsverwaltung handeln soll. Dafür sprechen zB die vorgeschlagenen detaillierten gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung von Bescheinigungen und hinsichtlich der Anforderungen an die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die zu vollziehen sind. Weiters steht es gemäß dem vorgeschlagenen § 167 Z 1 und 2 unter Strafe, eine Tätigkeit ohne die dafür erforderliche Bescheinigung auszuüben.

Wollte der Gesetzgeber die Ausstellung einer Bescheinigung als Akt der Hoheitsverwaltung regeln, wären bei der Zuständigkeitsübertragung an ein beliehenes Unternehmen die diesbezüglich spezifischen verfassungsrechtlichen Kriterien zu beachten. Weiters wären das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung bzw. allfällige Rechtsbehelfe gegen die Verweigerung einer solchen Bescheinigung in einer dem Art. 18 B‑VG entsprechenden Weise zu regeln. Die Ermächtigung eines beliehenen Unternehmens, solche Regelungen im Rahmen eines internen „Sicherheitsmanagementsystems“ zu treffen, genügt dem nicht.

Zu § 142:

§ 142 Z 5 hat richtig zu lauten: „[…] über die für die selbständige Führung […] relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystems […]“

Zu § 152 Abs. 1:

Es lässt sich nicht nachvollziehen, auf welche „gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen“ im vorgeschlagenen § 152 Abs. 1 Bezug genommen werden soll. Es handelt sich somit um einen Gesetzesbegriff, der nicht den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B‑VG an die Bestimmtheit von Gesetzen entspricht.

Zu § 156 Abs. 2:

Der vorgeschlagene § 156 Abs. 2 erster Satz hat richtig zu lauten: „[…] Kostenbeiträge für die Erfassung ausgestellter, in ihren Einzelangaben aktualisierter, erneuerter, ausgesetzter, entzogener, oder als verloren, gestohlen, oder zerstört gemeldeter Fahrerlaubnisse […]“

Zu § 157 Abs. 1:

Das Prädikat im vorgeschlagenen § 157 Abs. 1 erster Satz ist zu überarbeiten.

Zu § 158:

Mit dieser Bestimmung sollen offenbar verschiedene Inhalte des Art. 22 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51, umgesetzt werden. Gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. b der RL 2007/59/EG sind die zuständigen Behörden zu verpflichten, „den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur oder jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeug­führern auf begründete Anfrage Auskunft über den Status der Fahrerlaubnisse zu erteilen.“ Gemäß Art. 22 Abs. 3 der RL 2007/59/EG hat zudem der Triebfahrzeug­führer Zugang zu seinen in den Registern der zuständigen Behörden sowie in den Registern der Eisenbahnunternehmen (gemäß Art. 22 Abs. 2 der RL 2007/59/EG) gespeicherten Daten und erhält auf Antrag eine Kopie dieser Daten.

Nähere Aussagen darüber, wie – technisch gesehen – die Auskunft bzw. der sog. „Zugang“ zu den diesbezüglichen Daten zu gestalten sind, enthält die Richtlinie nicht. Insbesondere ist nach dem Wortlaut nicht verlangt, Online-Abrufmöglichkeiten vorzusehen. Angesprochen wird lediglich das Thema der Interoperabilität zwischen den Fahrerlaubnis- und den Bescheinigungsregistern. Die RL 2007/59/EG spricht davon, dass die zuständigen Behörden mit der Europäischen Eisenbahnagentur zusammenarbeiten, um die Interoperabilität der genannten Register sicherzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 4 der RL 2007/59/EG).

Zu § 158 Abs. 1 fällt zunächst auf, dass das Gesetz keine Angaben über den Zweck bzw. die Zwecke macht, zu denen Zugang zu gewähren ist (vgl. dazu Pkt. 4 des Rundschreibens vom 14. Mai 2008, BKA-810.016/0001-V/3/2007).

Fraglich ist weiters, wie der Gesetzesbegriff „Zugang“ im gegebenen Kontext zu verstehen ist. Dies umso mehr als ein und derselbe Begriff sowohl für den „voraussetzungslosen“ Zugang für bestimmte Empfänger (BMVIT, LH, Triebfahrzeug­führer) als auch für den Zugang in Form einer „zu begründenden Anfrage“ für weitere Empfängerkreise (zB Europäische Eisenbahnagentur) verwendet wird. Konkret stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der ersten Empfängergruppe lediglich sichergestellt werden sollte, dass ein uneingeschränktes Auskunftsrecht dieser gegenüber (in herkömmlicher Papierform) besteht, oder ob zudem an einen Direktzugriff mittels Fernabfrage bzw. Online-Anfrage gedacht wurde.

Der datenschutzrechtliche Unterschied in der Ausgestaltung liegt darin, dass im ersten Fall typischerweise eine manuelle Kontrolle der (datenschutz)rechtlichen Zulässigkeit der Anfrage (im Sinne einer Plausibilitätsprüfung nach § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000) gewährleistet wäre. Im zweiten Fall entfiele diese Kontrollmöglichkeit. Die Qualität des Eingriffs, dh der Eröffnung einer „Einsichtsmöglichkeit“ in die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der betroffenen Triebfahrzeugführer wäre eine andere. Zu bedenken ist hier insbesondere der teilweise sensible Charakter der gespeicherten Informationen (Stichwort: „arbeitspsychologische“ Eignung; vgl. § 157 Abs. 1). Es bedürfte spezifischer Sicherungsmaßnahmen (Authentifizierungs- bzw. Identifizierungssysteme; ausdrückliche Regelung der zulässigen Abfragekriterien [bspw. nur Suche mit vollständigem Namen und Geburtsdatum]; automatische Protokollierung; stichprobenartige Kontrolle der Protokolldaten durch einen [internen] Datenschutzbeauftragten), um Anfragen durch Unbefugte auszuschließen bzw. Missbrauchsmöglichkeiten durch Befugte zu unterbinden.

Es wird daher grundsätzlich empfohlen, Online-Zugriffe auf Register ausdrücklich anzuordnen. Dafür sprechen auch die allgemeinen legistischen Ziele der Rechtsklarheit und Transparenz.

Für den vorliegenden Fall ist daher im Zweifel anzunehmen, dass auf Basis des vorgeschlagenen Wortlautes des § 158 Abs. 1 insbesondere auch für die erste Gruppe an Empfängern kein Online-Zugriff eingeräumt werden darf. Sollte dies nicht den Intentionen der Regelung entsprechen, wären entsprechende Explizierungen bzw. Ergänzungen des Normtextes vorzusehen. Andernfalls sollte anstelle der wörtlichen Übernahme der Terminologie der RL 2007/59/EG (Erteilung von „Zugang“) auf Begriffe zurückgegriffen werden, die in der österreichischen Rechtsordnung gebräuchlicher sind (etwa „ist Auskunft zu erteilen“).

Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Entscheidung des BMVIT über das Bestehen einer Auskunftspflicht über Antrag der unter Umständen auskunftspflichtigen Stelle in Form eines Leistungsbescheides ergehen soll. Da durch diesen Bescheid des BMVIT die (mögliche) Auskunftsverpflichtung weder konkretisiert noch individualisiert wird – sondern nur ihr Bestehen oder Nicht-Bestehen festgestellt wird – und auch nicht anzunehmen ist, dass die antragstellende, auskunftsverpflichtete Stelle den Bescheid gegen sich selbst vollstrecken lassen muss, sollte geprüft werden, ob die Entscheidung des BMVIT nicht besser in Form eines Feststellungsbescheides, mit dem das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich entschieden wird, erfolgen sollte (vgl. zB Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 208).

Zu § 160:

Das Prädikat im vorgeschlagenen § 160 ist zu überarbeiten.

Zu § 161:

Vgl. sinngemäß die Bemerkungen zu § 158.

Zu Z 24 (§ 162 Abs. 6 Z 3):

Es wird angeregt, im Zuge des vorliegenden Gesetzesvorhabens den Verweis auf das EGVG im Einleitungssatz richtig zu stellen.

Zu Z 27 (§ 175):

Die BGBl.-Nr. des vorgeschlagenen Gesetzes sollte im Entwurf mit „BGBl. I Nr. xx/20xx“ zitiert werden.

Abs. 1:

Im vorgeschlagenen § 175 Abs. 1 wird auf Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen „im Sinne Richtlinie 2007/59/EG“ Bezug genommen. Es ist nicht klar, weshalb nicht auf Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen im Sinne des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes (9. Teil, 2. und 3. Hauptstück) verwiesen wird. Auf das Fehlen eines bestimmten Artikels wird hingewiesen.

Abs. 2:

Im vorgeschlagenen § 175 Abs. 2 wird auf Fahrerlaubnisse und Bescheinigung ohne näher präzisierenden Verweis Bezug genommen. Es wird angeregt, die verwendeten Begriffe in Abs. 1 und 2 zu vereinheitlichen.

Da die Z 1 und 2 des vorgeschlagenen § 175 Abs. 2 mit „Wer […] bis zum Ablauf des […]“ eingeleitet werden, kann die Wortfolge „bis dahin“ in Z 2 entfallen. Weiters ist nicht ersichtlich, weshalb der letzte Satz des Abs. 2 in die Z 3 und 4 gegliedert wird. Diese Untergliederung sollte aufgelöst werden.

Abs. 3:

Das die Zifferngliederung einleitende „die“ sollte an den Beginn der Z 1 verschoben werden („1. die die Befugnis […]), um eine grammatikalisch richtige Einleitung der Z 2 zu erreichen.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die Entscheidung eines beliehenen Unternehmens „im Namen“ eines Bundesministers vgl. oben zu § 130 Abs. 1.

Abs. 4:

Auf das überzählige Leerzeichen jeweils zwischen „Hochgeschwindigkeitsbahn­system“ und „oder“ wird hingewiesen.

Offenbar muss eine „Fahrbescheinigung“ vorliegen, um eine weitere Bescheinigung zu erlangen. Da der Begriff „Fahrbescheinigung“ im vorliegenden Entwurf kein weiteres Mal und in der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht vorkommt, ist der Inhalt des Abs. 4 unklar. Auch die Erläuterungen bringen keine Klarheit.

Abs. 5:

Es sollte geprüft werden, ob entsprechend der Formulierung des vorgeschlagenen § 175 Abs. 4 bzw. entsprechend der Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 175 Abs. 5 im Wortlaut des § 175 Abs. 5 nicht zu ergänzen ist, dass die Daten gemäß der Z 1 und 2 in einer Bescheinigung auszuweisen sind.

Abs. 6:

Dem Wort „Triebfahrzeugführer-Verordnung“ sollte der bestimmte Artikel „der“ vorangestellt werden. Auf das überzählige Leerzeichen zwischen „Wirtschaftsraum“ und dem folgenden Komma wird hingewiesen.

Abs. 7:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der im Jahr 2006 wirksam gewordenen Überarbeitung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung substantivisch gebrauchte Infinitive mit mehreren Bestandteilen nur dann mit Bindestrich zu schreiben sind, wenn sonst unübersichtliche und schwer lesbare Aneinander­reihungen entstünden; die Schreibweise „In-Kraft-Treten“ ist somit nicht mehr zulässig und durch „Inkrafttreten“ zu ersetzen.

Die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes in der Fassung“ kann entfallen, ohne dass der Inhalt der vorgeschlagenen Bestimmung verändert wird.

Es ist davon auszugehen, dass „Personen und Stellen, die als Ärzte und Psychologen […] zur Begutachtung […] von Personen […] wiederholt tätig waren“ damit immer auch „zur Begutachtung […] herangezogen wurden“ und umgekehrt. Der vorgeschlagenen § 175 Abs. 7 letzter Satz sollte daher sprachlich überarbeitet werden. Auf das fehlende Komma nach dem Zitat des BGBl. wird hingewiesen.

Zu Z 28 (§ 177 Abs. 8):

Erläuterungen zur vorgeschlagenen Bestimmung fehlen. Der Hintergrund bzw. die Erforderlichkeit dieser Anordnung kann daher nicht beurteilt werden. Das Komma nach dem Zitat des BGBl. kann entfallen.

Zu Artikel 2:

Nachdem das vorgeschlagene 6. Hauptstück des 9. Teils des Eisenbahngesetzes 1957 nach dem vorgeschlagenen Artikel 1 Z 28 erst mit 1. Dezember 2011 in Kraft treten soll, wird der Verweis im vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Z 8 bis dahin ins Leere gehen.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Der Allgemeine Teil der Erläuterungen entspricht nicht den Layout-Richtlinien.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es wird auf RZ 86 des – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgeblichen – Teils IV der Legistischen Richtlinien 1979 hingewiesen:

„Die Erläuterungen haben eingehend Aufschluß über die der Vorlage zugrunde liegenden Umstände und Motive, über ihren wesentlichen Inhalt und die Auswirkungen zu geben. Eine bloße Wiederholung des Textes der Vorlage genügt nicht und wäre überflüssig.“

Der überwiegende Teil der vorliegenden Erläuterungen entspricht diesen Vorgaben nicht.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

2. November 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt