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Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag. Gerhard Schwab Tel: (01) 711 00 DW 6532 Fax: +43 (1) 7158258 Gerhard.Schwab@bmask.gv.at
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse begutachtung@bmask.gv.at richten. |
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An das Bundeskanzleramt per E-Mail: iii1@bka.gv.at |
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GZ: BMASK-12201/0016-I/A/4/2009 |
Wien, 16.10.2009 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (2. Dienstrechtsnovelle 2009) |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 25. September 2009, GZ BKA-920.196/0011-III/1/2009, zum Entwurf einer 2. Dienstrechtsnovelle 2009 wie folgt Stellung:
Zu Art. I Z 16 (§ 43a BDG 1979):
Die Einführung eines ausdrücklichen Mobbingverbots wird begrüßt.
Zu Art. 1 (Anlage 1 zum BDG 1979):
Im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl I Nr. 3/2009, wird um Anpassung der folgenden Richtverwendungen ersucht:
Anlage 1 Z 1.2.4
j) im Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz
der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT)
der Sektion II (Sozialversicherung)
der Sektion VI (Arbeitsmarkt)
der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat)
Anlage 1 Z 1.3.6
h) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten)
der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen)
Anlage 1 Z 1.4.11
Die Gruppe I/B besteht nicht mehr.
Anlage 1 Z 1.4.12
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 1.5.15
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle
Anlage 1 Z 1.5.16
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung der Organisationseinheit "Support" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 1.6.14
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anmerkung: Ein Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes nach A1/6 ist im Bundeskanzleramt anhängig.
Anlage 1 Z 1.7.12
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die stellvertretende Leitung der Landesstelle Steiermark, zugleich Leitung der Abteilung St4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 1.8.14
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die stellvertretende Leitung der Abteilung V/5 (Männerpolitische Grundsatzfragen) in der Zentralstelle
Anlage 1 Z 1.8.15
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 1.8.16
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die stellvertretende Leitung der Landesstelle Kärnten, zugleich Leitung der Abteilung K1 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 1.8.17
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die fachlich Richtlinien gebende ReferentIn für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der/die ReferentIn für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/7
Anlage 1 Z 1.9.10
Entfällt, da eine Neubewertung geplant und Aufgaben hinzu gekommen sind.
Anlage 1 Z 1.10.7
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die stellvertretende Leitung der Abteilung N5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 2.4.8
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die ReferentIn mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle
Anlage 1 Z 2.6.12
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die ReferentIn in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle
Anlage 1 Z 2.6.13
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die ReferentIn mit abgeschlossener Ausbildung zum/zur SozialarbeiterIn der Abteilung W3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 2.6.15
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die ArbeitsinspektorIn für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat
Anlage 1 Z 2.7.15
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der /dieArbeitsinspektorIn des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat
Anlage 1 Z 3.6.9
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Leitung der Büro Service Stelle B in der Sektion I in der Zentralstelle
Anlage 1 Z 3.7.12
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die SachbearbeiterIn im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt)
Anlage 1 Z 3.10.2
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der/die MaterienindexführerIn in der Zentralstelle
Zu Art. 3 Z 20 (§ 100 Abs. XX Z 2 VBG):
Hinsichtlich des Inkrafttretens der angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 2008 wird von einem Redaktionsversehen ausgegangen.
Zu Art. 6 Z 12 (§ 20 Abs. 1 AusG):
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird angeregt, die Besetzung einer Planstelle zunächst ressortintern bekannt zu machen und eine Veröffentlichung in der Jobbörse des Bundes erst nach erfolgloser ressortinterner Interessenten- und Interessentinnensuche zu veranlassen.
Zu Art. 6 Z 13 und 16 (§ 20 Abs. 1a und § 24 Z 1 AusG):
Es wird
davon ausgegangen, dass die Aufnahme von Ersatzkräften nicht mehr von der
Ausschreibungspflicht ausgenommen werden soll. Gemäß den
Erläuternden Bemerkungen soll dazu im Gegensatz zum aufwändigen
Verfahren mit Eignungsprüfung ein verkürztes Verfahren mit einem
sogenannten Eignungsscreening zur
Anwendung kommen.
Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird angeregt, das Eignungsscreening auch in weitere damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen des AusG aufzunehmen.
Aus Sicht
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
wäre eine entsprechende Anpassung beispielsweise in § 22 Abs. 3 Z 1
AusG (Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens) sowie in § 37 AusG
(Ausnahmen vom Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung) hilfreich.
Zu Art. 6 Z 14 (§ 23 Abs. 1 AusG):
In § 23 AusG soll offenbar die Verlautbarung der öffentlichen Ausschreibungen geregelt werden, weshalb davon ausgegangen wird, dass mit der Bezeichnung „Jobbörse des Bundes“ in diesem Zusammenhang die externen Stellenausschreibungen auf der Homepage des Bundeskanzleramtes gemeint sind. Im Gegensatz dazu wird gemäß den Erläuterungen zur gegenständlichen Dienstrechts-Novelle unter „Jobbörse des Bundes“ in § 20 Abs. 1 AusG die bundesinterne Bekanntmachung zu besetzender Planstellen verstanden.
Im Sinne einer klareren Verständlichkeit wird daher die Konkretisierung der Bezeichnung „Jobbörse des Bundes“ in § 23 Abs. 1 AusG angeregt.
Zu Art. 6 Z 18 (§ 26 AusG):
In Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 24 AusG wird
vorgeschlagen, die Überschrift zu § 26 AusG anzupassen, da in §
26 Abs. 2 AusG weiterhin eine
Bestimmung betreffend Ersatzkräfte enthalten sein soll, während die
Ersatzkraftaufnahme nicht mehr zu den Fällen des § 24 AusG
gezählt werden wird.
Zu Art. 6 Z 17 und 25 (§ 25 Z 5, § 72 Abs. 1 Z 2 AusG):
Es wird darauf hingewiesen, dass die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen in § 18 Berufsausbildungsgesetz geregelt ist.
Zu Art. 6 Z 27 (§ 74 Abs. 1 Z 1 AusG):
Im Hinblick auf die in Abschnitt VII des AusG geregelten Aufnahmeverfahren wird angeregt, die erforderliche „Ausschreibung für Ersatzkräfte“ zu konkretisieren.
Zu Art. 9 Z 7 (§ 20 GlBG):
Die Verlängerung der Antragsfristen wird begrüßt.
Zu Art. 10 Z 2 und 5 (§§ 10 Abs. 5a Z 5 und 83 Abs. 6 B-BSG):
In den §§
10 Abs. 5a Z 5 und 83 Abs. 6 B-BSG ist nunmehr hinsichtlich der Sicherheitsvertrauenspersonen
und der Sicherheitsfachkräfte zusätzlich zu den neuen
Abberufungsgründen, die sich auf die gesundheitliche Verfassung bzw. eine
Pflichtenverletzung beziehen, eine ex lege-Beendigung der Funktion auf Grund
einer
Disziplinarstrafe vorgesehen. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich
jede Disziplinarstrafe, auch solche, die keinen Bezug zu den Pflichten einer
Sicherheitsvertrauensperson bzw. einer Sicherheitsfachkraft aufweist, zur
Beendigung der Funktion führen soll. Vom Standpunkt der Interessen des
Arbeitnehmer/innenschutzes könnte diese Bestimmung auf Disziplinarstrafen
eingeschränkt werden, die sich aus Pflichtverletzungen im Rahmen der
Funktion Sicherheitsvertrauensperson bzw. Sicherheitsfachkraft ergeben.
Zu Art. 10 Z 7 und 8 (§§ 90 Abs. 2 und 91 Abs. 4 B-BSG):
Die §§ 90 Abs. 2 und 91 Abs. 4 B-BSG beziehen sich auf Missstände, deren Beseitigung in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues fällt. Daher wäre jeweils die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ zu ersetzen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Walla
Elektronisch gefertigt.