Bundeskanzleramt

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-65/58-2009

 20.10.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf einer 2. Dienstrechts-Novelle 2009; Stellungnahme

Bezug: Zl BKA-920.196/0011-III/1/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu den Art 2 und 3 (Gehaltsgesetz 1956 und Vertragsbedienstetengesetz 1948):

1. Auf Grund des § 22a GehG bzw des § 78a VBG besteht für die Länder die gesetzliche Verpflichtung, allen beamteten und vertraglichen Landeslehrern, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, eine Pensionskassenzusage zu erteilen. Bis zur 1. Dienstrechts-Novelle 2009 (BGBl I Nr 73) standen den Ländern zwei Möglichkeiten – die Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder einer überbetrieblichen Pensionskassenzusage – offen, um der gesetzlichen Verpflichtung zu einer Pensionskassenzusage für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer nachzukommen. Mit der 1. Dienstrechts-Novelle 2009 entsprach der Bund dem Wunsch der Länder, eine dritte Variante zur Erteilung einer Pensionskassenzusage zu eröffnen, indem die Einbeziehung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer in das Kollektiv der Bundespensionskasse ermöglicht wurde. Den Bundesländern ist es nun gemäß § 22a Abs 4 Z 2 GehG und § 78a Abs 6 Z 2 VBG möglich, durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zur Gänze auch für die Landeslehrer für anwendbar zu erklären – große Teile davon sind ohnehin auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmung direkt anwendbar – und in der Folge das Angebot eines Pensionskassenvertrages der Bundespensionskasse anzunehmen.

2. § 22a GehG ist mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten; der geplante § 78a Abs 5 VBG tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft (§ 100 Abs XX). Dennoch kommt ein rückwirkendes Inkrafttreten der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung nicht in Betracht, da dies ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage – eine solche fehlt – verfassungswidrig wäre (vgl zB VfSlg 17.773/2006, 15.675/1999).

Es wird daher vorgeschlagen, im § 22a GehG und im § 78a VBG eine gesetzliche Grundlage für ein rückwirkendes Inkrafttreten der auf ihrer Grundlage erlassenen Beitrittsverordnung zum 1. Jänner 2009 zu schaffen.

Die folgenden Gründe sprechen dafür:

a) Das Land Salzburg ist gemäß § 22a Abs GehG bzw § 78a VBG zur Erteilung einer Pensionskassenzusage gegenüber den Landeslehrern mit 1. Jänner 2009 verpflichtet. Erfolgt der Beitritt zur Bundespensionskasse mittels Verordnung nicht (rückwirkend) mit diesem Datum, sondern entsprechend später, müsste für den Übergangszeitraum der Verpflichtung einer Pensionskassenzusage anderweitig nachgekommen werden. Dafür kommt entweder die Gründung einer eigenen betrieblichen Pensionskasse oder die Erteilung einer überbetrieblichen Pensionskasse in Betracht. Beide Varianten würden einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen – gerade dessen Vermeidung war jedoch der Zweck der 1. Dienstrechts-Novelle 2009.

b) Die Landeslehrer könnten bei einer Realisierung der Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2010 den Steuervorteil gemäß § 108a EStG (vgl § 8 Abs 1 2. Satz und Abs 1a des Kollektivvertrages) für das Kalenderjahr 2009 nicht mehr geltend machen und außerdem am Ergebnis der Bundespensionskasse des Jahres 2009 nicht teilnehmen.

c) Sollte die Pensionskassenzusage erst im Kalenderjahr 2010 erteilt werden, fallen für den Einmalerlag gemäß § 29 Abs 1 des Kollektivvertrages Verzugszinsen an (vgl § 29 Abs 1 iVm § 7 Abs 6 und  § 10a Z 3 des Kollektivvertrages). Dies würde den Salzburger Landeshaushalt mit ca. 60.000 Euro belasten. Darüber hinaus müssen auch die Verzugszinsen für die laufenden monatlichen Beiträge ab dem Kalenderjahr 2010 aus dem Landesbudget getragen werden, sodass sich der genannte Betrag bei einer zeitlicher Verzögerung entsprechend erhöht.

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 202-0/164-209/2009

 

 

zur gefl Kenntnis.