Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

Abteilung Fremdlegislative und

Internationales Recht

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara FREISTÄTTER, MBA

Tel:         050201 10 21640
Mobil:    0664/622 1103

E-Mail:  fleg.ref2@bmlv.gv.at

GZ S91043/11-FLeg/2009

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. geändert wird - 2. Dienstrechts-Novelle 2009;Stellungnahme

 

 

An das

Präsidium des Nationalratesbegutachtungsverfahren@parlament.gv.at Parlament1017 Wien

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beehrt sich nachstehend die Ressortstellungnahme zu dem vom Bundeskanzleramt versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009) (GZ BKA-920.196/0011-III/1/2009), zu übermitteln.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird ausschließlich auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

 

19.10.2009

Für den Bundesminister:
FENDER

 


 

 

 

DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung und Sport

Abteilung Fremdlegislative und

Internationales Recht

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara FREISTÄTTER, MBA

Tel:         050201 10 21640
Mobil:    0664/622 1103

E-Mail:  fleg.ref2@bmlv.gv.at

GZ S91043/11-FLeg/2009

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. geändert wird - 2. Dienstrechts-Novelle 2009;Stellungnahme

 

 

An

BKA/Sektion IIIiii1@bka.gv.at

peter.alberer@bka.gv.atHohenstauffengasse 31010 Wien

 

 

Zu dem übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009) nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport Stellung wie folgt:

 

 

A.       Zum Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes:

 

Einleitend wird angemerkt, dass zur Schaffung legistischer Klarheit entweder sämtliche Personenbezeichnungen des Dienst- und Besoldungsrechtes in weiblicher und männlicher Form vorgesehen werden sollten, oder weiterhin eine geschlechtsneutrale Form beibehalten werden sollte.

 

Darüber hinaus wird ersucht, die ressortbezogenen Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979 der – durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, normierten – neuen Ressortbezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ anzupassen.

 

 

1.   Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend die Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979):

 

a)   § 9 Abs. 1 BDG 1979:

Der Entwurf sieht vor, dass die Dienstbehörde ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen hat, dass den Bediensteten möglichst elektronisch zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden soll. Wird dies im Wege einer Homepage im Intranet vollzogen, könnte die Formulierung „aktuell“ eine tägliche Aktualisierung notwendig machen, was einen enormen Verwaltungsaufwand darstellt. Aus diesem Grund wird ersucht, den unbestimmten Zeitbegriff näher zu konkretisieren, wobei aus ho. Sicht eine monatliche Aktualisierung vorgeschlagen wird. Entsprechendes gilt auch für § 4b VBG.

 

b)   §§ 29 Abs. 5, 89 Abs. 5 und 100 Abs. 5 BDG 1979:

Im Entwurf wird normiert, dass die oberste Dienstbehörde ein Mitglied einer Prüfungskommission/der Leistungsfeststellungskommission/der Disziplinar-kommission abberufen kann, wenn es

1.             aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

2.             die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Durch diese Formulierung soll nicht jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfasst werden, sondern nur solche, aufgrund derer das Organ die mit seiner Funktion verbunden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.

 

Gemäß § 88 Abs. 2 BDG 1979 hat die Leistungsfeststellungskommission aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind vom Leiter der Dienstbehörde zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellen.

Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat gemäß § 98 Abs. 3 leg. cit. den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellen.

 

Obwohl die Dienstbehörde bzw. der Leiter der zuständigen Zentralstelle nur einen Teil der Mitglieder bestellt, könnten aber gemäß dem vorliegenden Entwurf alle Mitglieder aus den beiden genannten Gründen von der obersten Dienstbehörde abberufen werden. Tatsächlich kann aber aus Sicht des BMLVS nur jenes Mitglied abberufen werden, das auch von der Dienstbehörde bzw. dem Leiter der zuständigen Zentralstelle bestellt worden ist. Daher wäre aus der Sicht des ho. Ressorts dieser Passus insoweit zu präzisieren, dass normiert wird:

Die oberste Dienstbehörde kann ein von ihr bestelltes Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission abberufen, wenn…“

Die oberste Dienstbehörde kann ein vom Leiter der Zentralstelle bestelltes Mitglied einer Disziplinarkommission abberufen, wenn…“

 

Darüber hinaus wäre hinsichtlich des Abberufungsgrundes wegen unzureichender gesundheitlicher Verfassung zu normieren, wer diese Feststellung trifft und auf welche Weise sie zustande kommen soll.

 

Diese Ausführungen gelten auch für sämtliche sonstigen, vom gegenständlichen Entwurf umfassten, weisungsfreien Organe, deren gesetzliche Basis außerhalb des BDG 1979 liegt.

 

Im Bereich der Disziplinarkommissionen stellt sich darüber hinaus aus ho. Sicht noch folgendes Problem: Bei der Entscheidung über Disziplinarangelegenheiten handelt es sich regelmäßig um Strafsachen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Disziplinarkommissionen müssen daher als „Tribunale“ im Sinne der genannten Bestimmung unabhängig und unparteilich sein. Insbesondere die Unabhängigkeit scheint durch die Unterdeterminiertheit der in Rede stehenden Gesetzesänderung verfassungsrechtlich bedenklich.

 

c)   § 29 Abs. 9, § 88 Abs. 4, § 102 Abs. 2 BDG 1979:

Gemäß dem Entwurf hat die oberste Dienstbehörde das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungs-/Leistungsfeststellungs- bzw. Disziplinarkommission zu unterrichten.

 

Aus ho. Sicht wäre – zumindest in den Erläuterungen – zu konkretisieren, was unter Gegenstand der Geschäftsführung subsumierbar ist. Diese Ausführungen gelten auch für sämtliche sonstigen, vom gegenständlichen Entwurf umfassten, weisungsfreien Organe, deren gesetzliche Basis außerhalb des BDG 1979 liegt.

 

d)   § 41a Abs. 6 BDG 1979:

Die Berufungskommission ist auch zuständige Berufungsbehörde nach § 73 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167. Um Missverständnisse zu vermeiden hätte daher das Wort „dieses“ im Entwurf zu streichen.

 

e)   § 56 Abs. 7 BDG 1979:

Nach dem Entwurf soll der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang wird seitens des BMLVS angeregt, eine Nebenbeschäftigung von Beamten oder Beamtinnen, die Tätigkeiten im Rahmen des 2. Hauptstückes des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, ausüben, jedenfalls zu untersagen.

 

f)    § 140 Abs. 4a BDG 1979 iVm § 34 Abs. 8 GehG:

Zukünftig soll die Möglichkeit bestehen, dass ein Bachelorabsolvent, der dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 mit der Funktionsgruppe 1 oder Grundlaufbahn verwendet wird – ohne in diese ernannt zu sein – für die Dauer dieser Verwendung den der Verwendung entsprechenden Amtstitel führen kann. Darüber hinaus soll dieser Bedienstete gemäß § 34 Abs. 8 GehG eine 100%ige Verwendungszulage erhalten.

 

Allgemein ist es aus der Sicht des ho. Ressorts nicht ersichtlich, warum die vorliegenden Bestimmungen nur für die Verwendung bis zur Funktionsgruppe 1 reichen soll. Dadurch könnte bei einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz ab Funktionsgruppe 2 trotz höherwertiger Verwendung eine erhebliche Benachteiligung eintreten.

 

Die Bestimmungen sollen auf die Allgemeine Verwaltung beschränkt bleiben und nicht gleichermaßen auf die Verwendungsgruppe Militärischer Dienst anwendbar sein. Die bewährte Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Besonderheiten des Militärischen Dienstes im Rahmen von rasch aufzunehmenden Gesprächen auf Ressortebene erörtert werden sollten mit dem Ziel einer Gleichbehandlung der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1.

 

 

2.   Zum Artikel 2 des Entwurfes betreffend die Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG):

 

a)   § 12 Abs. 2 Z 9 GehG:

Gemäß dem Entwurf soll die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder L 1 Ernennungserfordernis gewesen ist, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werden, womit der Personenkreis für Absolventen von Master-Fachhochschul-Studiengängen um die Verwendungsgruppe L 1 erweitert wurde. Nicht aufgenommen wurden hingegen die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1. Somit kann die Master-Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für z.B. einen Techniker der Verwendungsgruppe M BO 1 gleichheitswidrig nicht berücksichtigt werden.

 

Das BMLVS ersucht um entsprechende Aufnahme der genannten Verwendungsgruppen des Militärischen Dienstes in § 12 Abs. 2 Z 9 GehG.

 

b)   § 30 Abs. 4b GehG:

Der im letzten Satz verwendete Begriff „Gleitzeit“ findet sich in keiner, die Dienstzeit öffentlich Bediensteter regelnder Rechtsnorm.

 

Gemäß § 48 Abs. 3 BDG 1979 ist – soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen - die gleitende Dienstzeit einzuführen. Weiters gilt gemäß Abs. 9 Z 2 leg.cit. ein Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen, jedenfalls nicht als Überstunde. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten.

 

Mit dem verwendeten Begriff „Gleitzeit“ könnte hier allenfalls Zeitguthaben aus einer gleitenden Dienstzeit gemeint sein. Dazu wird angemerkt, dass insbesondere im Bereich der militärischen Landesverteidigung neben der gleitenden Dienstzeit sehr häufig Normaldienstpläne sowie Schicht- und Wechseldienstpläne angeordnet sind. Für diese Dienstzeitregelungen wiederum ist der Begriff „Zeitguthaben“ nicht anzuwenden. Um auch den speziellen Dienstzeitregelungen des BMLVS Rechnung zu tragen, wird um Klärung der Problematik und um Aufnahme von bilateralen Gesprächen ersucht.

 

 

3.   Zum Artikel 6 des Entwurfes betreffend die Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG):

 

a)   § 20 Abs. 1 und § 74 AusG:

Den Erläuterungen hiezu ist zu entnehmen, dass durch die Novelle mehr Transparenz bei der Aufnahme von Ersatzkräften (insbesondere Karenzersatzkräften) erzielt und gleichzeitig weiterhin die erforderliche Flexibilität bei der Einstellung sichergestellt werden sollte. Dieses Ziel soll einerseits durch die Bekanntgabe von freien Planstellen bei der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt, und andererseits durch die Einführung von verpflichtenden Eignungsscreening für alle Personalaufnahmen erreicht werden. Auch seitens des BMLVS wird die Grundintention dieses Lösungsansatzes – insbesondere die Bekanntgabe freier Planstellen bei der Jobbörse – unterstützt.

 

Es wird jedoch angemerkt, dass diese Vorgaben für den Bereich der kurzfristigen Personalaufnahmen (Verwaltungspraktikanten, Ersatzkräfte, Ferialpraktikanten) aus ho. Sicht einen erhöhten Verwaltungsaufwand sowie erhebliche Mehrkosten bedeuten, dem kein wesentlicher Mehrwert im Personalaufnahmeprozess gegenübersteht. Gerade bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist eine rasche Abwicklung erforderlich. Ein gesamtes Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren würde jedoch eine zeitliche Verzögerung nach sich ziehen. Erfahrungen zeigen darüber hinaus, dass für Arbeitsplätze des militärischen Dienstes bei Bediensteten anderer Ressorts weder Interesse besteht, noch gibt es für die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst geeignete Bewerber.

 

Aus diesem Grund wird ho. vorgeschlagen, dieses Vorhaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereich der obersten Organe mit ihrer Funktion der Personalhoheit um zu setzen.

 

Auch in Zusammenhang mit der geplanten Ausschreibungspflicht für ausgebildete Lehrlinge, die sich in der Behaltepflicht gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz befinden, wird angemerkt, dass die Durchführung eines gesamten Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens während der (maximal dreimonatigen) Behaltepflicht aus ho. Sicht ein zeitliches Problem darstellen könnte.

 

b)   § 83 Abs. 3 AusG:

In Folge einer Organisationsänderung wird ersucht, im § 83 Abs. 3 Z 2 lit. a AusG anstelle des Heeres-Materialamtes das Kommando Einsatzunterstützung anzuführen.

 

 

4.   Zum Artikel 7 des Entwurfes betreffend die Änderung des Pensionsgesetzes 1965 (PG):

 

a)   § 4 Abs. 3 PG:

Bisher wurden die Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage und die bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten schriftlich – im Zuge der Übermittlung des Jahreslohnzettels – durch das Bundesrechenzentrum automatisch mitgeteilt. Nunmehr soll die Dienstbehörde dem Bediensteten auf Verlangen über die Beitragsgrundlagen bzw. aktuelle Summe der Nebengebührenwerte informieren, was bei einem hohen Personalstand wie im BMLVS einen enormen Verwaltungsaufwand darstellen würde und mit den derzeitigen Personalressourcen der zuständigen Personalabteilung nicht bewältigbar ist. Es wird daher ersucht, die derzeit geltende Form der Mitteilung durch das Bundesrechenzentrum nicht zu ändern.

 

 

B.      Über den Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes hinausgehende Ersuchen:

 

1.   Zum BDG 1979:

 

a)   § 4 Abs. 1 BDG 1979:

 

§ 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 normiert als allgemeines Ernennungserfordernis u.a. ein Höchstalter von 40 Jahren für die Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis. Daneben sind in der Anlage 1 Z 12.13ff BDG 1979 für den Militärischen Dienst besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen vorgesehen. Die Praxis im ho. Ressortbereich zeigt häufig, dass bei verschiedenen Spezialfunktionen, wie insbesondere der Militärseelsorger, geeignete Bewerber aufgrund langer Ausbildungszeiten erst nach Überschreiten dieser Altersgrenze für das BMLVS zur Verfügung stehen.

 

Es wird daher ersucht, für betroffene Spezialfunktionen – wie etwa Militärseelsorger – eine restriktiv zu handhabende Ausnahme von der genannten Altersgrenze zu schaffen. Dies könnte aus ho. Sicht etwa in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport umgesetzt werden, die nur mit Zustimmung des BKA ausgeübt werden kann.

 

b)   § 31 Abs. 3 BDG 1979:

Erfahrungen im Bereich der Dienstprüfungen zeigen, dass Bedienstete zum Teil zu einem Prüfungstermin einfach nicht erscheinen bzw. diesem ohne Angabe von Gründen fernbleiben. Nach der derzeitigen Rechtslage ist ein bloßes Nichterscheinen als Rücktritt zu werten. Aus diesem Grund wäre aus ho. Sicht zu normieren, dass nur das entschuldigte Fernbleiben als Rücktritt bewertet wird.

 

§ 31 Abs. 3 2. Satz BDG 1979 sollte daher lauten:

Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das entschuldigte Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden.“

 

c)   § 39a BDG 1979:

Im Rahmen der Restrukturierungsplanungen des ÖBH unter dem Dach der Bundesheerreformkommission, welche auf breiter gesellschaftlicher und politischer Basis die Grundsätze für die Neuausrichtung des Österreichischen Bundesheeres schuf, wurde u.a. die Erkenntnis des erhöhten Aus-, Fort- und Weiterbildungsbedarfs insbesondere im Bereich des Sanitätswesens formuliert. Dabei empfahl die Kommission, den militärischen Sanitätsdienst auf die Einsatzbedürfnisse auszurichten, um einen Dreifachnutzen (rascher Einsatz von Sanitätselementen für Petersberg-Aufgaben, für nationale Aufgabenstellungen und zur internationalen humanitären Hilfe) zu erzielen.

 

Aufgrund der geforderten Fähigkeiten, insbesondere auch im Bereich der klinischen Versorgung, ermöglicht das derzeitige Patientenspektrum vor allem im Bereich der Diagnose keinen für den Friedens- und Einsatzbetrieb ausreichenden Fähigkeitserhalt des Sanitätspersonals. Dieser Fähigkeitserhalt des medizinischen Fachpersonals (sowohl einzeln als auch in Teamstrukturen) soll nunmehr – nach Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung in zivilen Gesundheitseinrichtungen – sichergestellt werden.

 

Gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 6b VBG kann die Zentralstelle einen öffentlich Bediensteten mit seiner Zustimmung zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden, wobei die die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind. Die Dauer einer derartigen Entsendung darf in keinem Fall – also auch nicht für einschlägige Aus- und Fortbildungen oder zum Fähigkeitserhalt – sechs Monate übersteigen. Um eine längere Entsendung des Sanitätspersonals zu zivilen Krankenanstalten zu ermöglichen, ist es somit erforderlich, eine Sonderbestimmung für den genannten Bereich – unter Wahrung der Absicherung von Bediensteten analog der Dienstzuteilung – zu schaffen. Darüber hinaus soll eine Entsendung nur dann möglich sein, wenn eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der zivilen Institution geschlossen wurde. Seitens des BMLVS wird um Aufnahme folgender Novellierungsbestimmung ersucht:

 

Dem § 39a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 1 bis 3, 5 und 6 kann die zuständige Dienstbehörde des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Beamte im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung

           1. zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und

           2. in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht. Die Entsendung darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.“

 

d)   § 236b BDG 1979:

Wie schon in der Vergangenheit macht das BMLVS darauf aufmerksam, dass es in Zusammenhang mit der Hacklerregelung zu enormen Nachteilen von Personen, die über 30 Monate Präsenz- oder Ausbildungsdienst geleistet haben, kommt. Diese Personen können diese Pensionsform durch die derzeitige beschränkte Anrechnung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oft nicht in Anspruch nehmen.

 

Aus diesem Grund wird ersucht, im § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“ zu streichen.

 

e)   Umwandlung des KIOP-VB-Systems in ein KIOP-MZ-System:

Ursprüngliches Ziel des BMLVS bei der Aufstellung von Organisationseinheiten mit hohem Bereitschaftsgrad zur Entsendung in den Auslandseinsatz (KIOP) war es, diese KIOP-Soldaten als Militärpersonen auf Zeit (M ZCh) aufzunehmen. Dies konnte jedoch nicht verwirklicht werden, und es musste auf die Sondervertragsregelung gemäß Vertragsbedienstetengesetz („KIOP-VB/SV“) zurückgegriffen werden. Dies schuf vor allem in besoldungsrechtlicher Hinsicht eine im Gegensatz zum Militärischen Dienst völlig unterschiedlich zu behandelnde Personengruppe. Beispielsweise ist hierzu anzuführen, dass bei Militärpersonen – im Gegensatz zu vertragsbedienstete Soldaten – keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge von der Auslandszulage einzubehalten sind. Um dieser Ungleichbehandlung entgegen zu treten, ist es notwendig, die ursprüngliche Intention des Ressorts hinsichtlich einer Öffnung der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst für KIOP-Soldaten nunmehr gesetzlich zu verankern. Dabei sind im Bereich des Dienstrechts insbesondere die besonderen Endigungsgründe, welche sich aus der dreijährigen Auslandseinsatzbereitschaft ergeben (und wie sie auch im Sondervertrag normiert sind), vor zu sehen. Ebenso ist eine flexibilisierte Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Zeit notwendig. Aus diesem Grund wird um Aufnahme folgender Bestimmungen ersucht:

 

Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung einer Militärperson auf Zeit, welche in einer Organisationseinheit des ÖBH mit hohem Bereitschaftsgrad verwendet wird, die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf Bezug der Auslandszulage nach dem AZHG besteht, erst mit Ablauf des Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Auslandseinsatz folgt.“

               

„§ 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:

Eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bzw. einem Vielfachen davon bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren ist zulässig.“

               

Dem § 151 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für Militärpersonen auf Zeit, welche in Organisationseinheiten des ÖBH mit hohem Bereitschaftsgrad verwendet werden, gelten zusätzlich zu § 151 Abs 4 Z 1 bis 4 folgende Kündigungsgründe:

           1. Die Weigerung der Teilnahme an einer Entsendung nach § 1 Z 1 KSE-BVG;

           2. Ein auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Auslandseinsatz erforderlichen Eignung;

           3. Die Weigerung über Aufforderung der Behörde einen Nachweis der Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den periodischen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen.“

 

f)    Z 12. 13 Anlage 1 BDG 1979:

Es ist vorgesehen, dass den 19. Generalstabslehrgang (GStbLG) auch Militärpiloten mit Sondervertrag (MilPil/SV) absolvieren werden. Derzeit ist es jedoch nicht möglich, einen MilPil/SV nach Abschluss des GStbLG dienstrechtlich in den Generalstabsdienst zu ernennen, da die Voraussetzung einer fünfjährigen Dienstzeit als M BO 2 fehlt. Es wird daher eine Änderung der Ernennungsvoraussetzung in Z 12.13 wie folgt ersucht:

 

In Z 12.13 wird nach der Wortfolge „M BO 2“ die Wortfolge „oder als Militär-VB gemäß §1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001“ eingefügt.

 

g)   Z 13.16 u.a. der Anlage 1 zum BDG 1979:

Zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer Feldambulanz im Auslandseinsatz wurde im BMLVS das Laufbahnbild „Offizier des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes“ erarbeitet und verfügt. Die Erstaufnahme des genannten Personenkreises soll nach Abschluss des Diplomstudiums des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (3-jähriges Bachelorstudium) - bereits nach 6 Monaten Präsenz- oder Ausbildungsdienst – in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit erfolgen. Die Einteilung auf einen entsprechenden Arbeitsplatz für MTD erfolgt zu Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums als MZCh mit anschließender Überstellung in die Verwendungsgruppe M ZUO 2. Um nun dieses Laufbahnbild gesetzlich zu verankern, wird um Aufnahme nachstehender Änderungen ersucht:

 

Der Z 13.15. wird folgende Z 13.16. samt Überschrift angefügt:

Offiziere des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

13.16. Für die Verwendung als Offizier des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

           a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 und

          b) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 2 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den medizinisch-technischen Dienst.“

 

Der Z 17.3. wird folgende Z 17.4. samt Überschrift angefügt:

Offiziere des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

17.4. Für die Verwendung als Offizier des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

           a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 17.2 und

          b) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.“

 

Der Z 17 b.2. wird folgende Z 17 b.3 angefügt:

17 b.3. Für die Verwendung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst anstelle des Erfordernisses der Z 17 b.2 lit. a die Leistung eines sechsmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

             

Der Z 17 c.2. wird folgende Z 17 c.3 angefügt:

17 c.3. Für die Verwendung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst anstelle des Erfordernisses der Z 17 c.1 die Leistung eines sechsmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

 

 

2.   Zum GehG:

 

a)   § 20b Abs. 4 GehG:

Gemäß § 20b Abs. 4 GehG ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 35 der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) hat. Dadurch entstehen Härtefälle bei kurzen Dienstzuteilungen, die einen Monatsersten umfassen, was u.a. seitens der Volksanwaltschaft mehrmals kritisiert wurde. Es wird daher ersucht, diese Ruhensbestimmung für den Fahrkostenzuschuss nur bei Dienstzuteilungen, die über einen Monat hinausgehen, anzuwenden.

 

b)   Umwandlung des KIOP-VB-Systems in ein KIOP-MZ-System:

Neben den unter B 1 e beschriebenen dienstrechtlichen Erfordernissen sind in diesem Zusammenhang auch besoldungsrechtlichen Schritte notwendig. Im Sinne eines vereinfachten Verwaltungsvollzuges wurde für den KIOP-M ZCh unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen ein „all-in“ Bezug ermittelt, welcher sowohl spezifische Nebengebühren des Militärischen Dienstes, als auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen umfasst. Seitens des ho. Ressorts wird somit ersucht, folgende Bestimmungen in das GehG aufzunehmen:

 

Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Militärpersonen auf Zeit, welche in Organisationseinheiten des ÖBH mit hohem Bereitschaftsgrad verwendet werden, gelten an Stelle des Gehaltes nach Abs 1, der Truppendienstzulage nach § 98, der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan nach § 16a und der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 iVm § 15 Abs 2 ein Gehalt (Fixgehalt) nach lit. a.

(a) Das Fixgehalt beträgt

           1. für die ersten drei Jahre                                      1.718,00 €

           2. ab dem 4. Jahr                                                      1.754,76 €.

(b) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson auf Zeit, welche in Organisationseinheiten des ÖBH mit hohem Bereitschaftsgrad verwendet wird, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.“

 

c)   § 99 Z 2 lit. a GehG:

Gemäß § 99 Z 2 lit. a GehG sind die §§ 123  und 124 GehG auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sanitätschargen mit einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G Beamten im Sanitätshilfsdienst entsprechen. Sanitätshilfsdienste sind gemäß § 44 MTF-SHD-G Handreichungen bei der Durchführung von ärztlichen Eingriffen, einfache Dienste in medizinischen Laboratorien oder etwa einfache Hilfsdienste zum Zweck der Behandlung von Menschen.

 

2002 wurde ein Bundesgesetz über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (SanG) erlassen und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) geändert. Gemäß § 8 SanG umfasst der Sanitätsdienst ua. auch den Tätigkeitsbereich der Sanitätshilfe. Somit ergeben sich zwei rechtliche Grundlagen für die Ausübung eines Sanitätshilfsdienstes. Zur Klarstellung für den Verwaltungsvollzug, dass auch Tätigkeiten nach dem SanG unter § 99 GehG subsumierbar sind, wird ersucht, § 99 Z 2 lit. a GehG wie folgt zu ändern:

 

„a) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder einer im Bundesgesetz über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (SanG), BGBl. Nr. 30/2002, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder SanG oder“

 

 

3.   Zum AZHG:

a)   § 1 Abs. 6 AZHG:

Von Seiten der Vereinten Nationen (VN) ist mit Direktive ST/AI/1997/6 vom 20. Oktober 1997 eine grundsätzliche Regelung über die Versorgungs- bzw. Kostenrefundierung (Mission Subsistence Allowance – MSA) für Personal in VN geführten Einsätzen ergangen. 2007 wurde diese Regelung auf bestimmte Mitarbeiter in VN-Hauptquartieren (HQ), welche bis dato als Teile des nationalen Kontingentes angesehen wurden, ausgedehnt. Im Sinne einer „Tagesgebühr“ zahlt die VN allen Kontingentsangehörigen einen Betrag von rund 1,28 USD/Tag aus.

Besoldungsrechtlich stellen jene Teile, die nicht für Unterkunft oder Verpflegung erhalten werden, eine Zuwendung von Seiten Dritter iSd § 1 Abs. 5 AZHG dar und ist demgemäß an den Bund abzuführen. Die faktische Umsetzung gestaltet sich schwierig, da die genaue Höhe der an das jeweilige Ressort abzuliefernden Zuwendung noch nicht feststeht, und diese sich monatlich ändern kann.

 

Seitens der VN besteht keine Bereitschaft zur Umgestaltung dieser finanziellen Refundierungssystematik. Im Hinblick auf den erheblichen nationalen Verwaltungsaufwand im Gegensatz zur Höhe des zu refundierenden Betrages wird um Einführung einer Bagatellgrenze ersucht, damit nur noch Zuwendungen von Seiten Dritter, die monatlich eine halbe Werteinheit übersteigen, in der diesen Betrag übersteigenden Höhe abzuführen sind.

 

Im § 1 Abs. 6 wird der Punkt durch den Begriff „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Zuwendung monatlich eine halbe Werteinheit gemäß § 2 Abs. 3 nicht übersteigt.“

 

b)   § 9 Abs. 1 AZHG:

Die Besoldung im Auslandseinsatz erfolgt grundsätzlich auf Basis des § 9 AZHG, der eine taxative Aufzählung von Funktionen vorsieht, die derzeit bei der Funktion des Bataillonskommandanten endet. Österreich hat in der Vergangenheit schon zahlreiche Mitglieder in Brigadestäbe – wie zum Beispiel die Brigadeführung EUFOR in BOSNIEN – in das Ausland entsandt, wobei diese Personen für ihre Tätigkeit keine Funktionszuschläge erhalten haben, da die einsatzbezogene hervorgehobene Verantwortung auf dieser Ebene von der Funktionszuschlagssystematik des AZHG derzeit nicht erfasst ist. Aus diesem Grund wird ersucht, den Funktionszuschlagskatalog um die Funktion „Kommandant eines großen Verbandes“ mit einem Funktionszuschlag von 12 Werteinheiten zu erweitern.

 

c)   § 16 Abs. 4 AZHG:

Wie in zahlreichen anderen Rechtsbereichen sollte es aus ho. Sicht auch im Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen zu einer rechtliche Gleichstellung von Ehegatten und Lebensgefährten kommen. Angelehnt an das Mietrechtsgesetz könnte ein Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung sein, wer mit der entsendeten Person bis zu deren Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Aus diesem Grund wird  folgende Änderung des § 16 AZHG vorgeschlagen:

 

Im § 16 Abs. 4 wird nach dem Begriff „Ehegatten“ der Begriff „Lebensgefährten“ eingefügt und folgender zweiter Satz angefügt:

„Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit der entsendeten Person bis zu deren Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.“

 

d)   § 28 Abs. 2 AZHG:

Derzeit ist die Bereitstellungsprämie für die Dauer des Bezuges der Auslandszulage einzustellen. Diese Konstellation führt dazu, dass eine Einstellung nicht nur während eines Einsatzes, sondern auch bei der inländischen Vor- und Nachbereitung eines Auslandseinsatzes und bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland erfolgt.

 

Außerhalb des KIOP-Systems wird bei Auslandsübungen eine zusätzliche Auslandszulage bezahlt, die größenordnungsmäßig annähernd der wegfallenden Bereitstellungsprämie gemäß § 28 Abs. 2 AZHG zuzüglich der Vergütung gemäß § 101a GehG entspricht.

 

Den betroffenen KIOP-Soldaten wird hingegen diese zusätzliche Mehrbelastung bei solchen Auslandsübungen sowie bei Vor- und Nachbereitungen zur Entsendung nicht abgegolten und es kommt zu einer entsprechenden Schlechterstellung dieses Personenkreis mit jenen Soldaten, die ihre Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland außerhalb des KIOP-Systems absolvieren. Aus diesem Grund sollte aus ho. Sicht die Bereitstellungsprämie während der inländischen oder sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung oder während einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG weiterbezahlt werden.

 

Die Karenz nach MSchG, die Väterkarenz nach VKG oder etwa der Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG 1979 ist eine Karenz/ein Karenzurlaub unter Entfall des Arbeitsentgeltes bzw. der Bezüge. Da die Bereitstellungsprämie nicht als Arbeitsentgelt/Bezug gewertet wird, ist eine Einstellung der Bereitstellungsprämie während der Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nur im Analogieschluss möglich. Eine formale Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des/der Betroffenen (wegen mangelnder rechtlicher Eignung) für die Zeit der Karenz bzw. des Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, da dies zu einer allfälligen Rückerstattungspflicht gemäß § 29 AZHG für die erhaltene Bereitstellungsprämie führen würde, obwohl ein rechtlicher Anspruch auf die Karenz bzw. den Karenzurlaub besteht. Aus diesem Grund wird ersucht, einen neuen Tatbestand einzuführen. Umfasst sollten dabei alle Fälle von Karenzen oder Karenzurlauben sein, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Alle übrigen Formen (z.B. gemäß § 75 BDG 1979) können vom Dienstgeber abgelehnt werden bzw. läge bei Antritt eine Beendigung der Auslandeinsatzbereitschaft wegen mangelnder rechtlicher Eignung vor, die vom jeweiligen Bediensteten zu vertreten wäre.

 

Das BMLVS ersucht somit, § 28 AZHG wie folgt zu ändern:

 

Im § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

           1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder

           2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall) oder

           3. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz.“

 

 

4.   Zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG):

a)   § 3 WHG:

Wie schon zu § 16 Abs. 4 AZHG ausführlich dargestellt, sollte aus ho. Sicht auch der Begünstigtenkreis der Auslobung nach dem WHG auf Lebensgefährten ausgedehnt werden.

 

b)   § 10a WHG:

Die Praxis im ho. Ressort hat gezeigt, dass es im Bereich BMLVS sehr viele Tätigkeiten sowohl im Einsatz als auch im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gibt, die in ihrer Gefahrenkomponente jedenfalls mit jenen der Wachebediensteten gleichzustellen sind. Zu nennen wären dabei etwa jene Ressortangehörigen, die gemäß Heeresdisziplinargesetz zur Durchsetzung einer Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt berechtigt sind, oder Ressortangehörigen, die im Rahmen von nachrichtendienstlicher Aufklärung in gefährliche Gebiete, die (noch) nicht Einsatzgebiete im Sinne des KSE-BVG sind. Mangels rechtlicher Entsendemöglichkeit erfolgen diese Reisen im Rahmen von Auslandsdienstreisen, was im Todesfall eine mangelnde sozialrechtliche Absicherung von Hinterbliebenen nach sich zieht. Darüber hinaus erscheint es aus ho. Sicht nicht nachvollziehbar, warum nur Bediensteten des Entschärfungs- und Entminungsdienstes des BMI, nicht jedoch jenen des BMLVS, in den Anwendungsbereich des WHG aufgenommen sind. Aus diesem Grund wird ersucht, das WHG wie folgt zu ändern:

Im § 10a Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die

                a) im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder im Rahmen der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes verwendet werden,

               b) im Flugdienst eingesetzt werden oder im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

                c) zur Durchsetzung von Befugnissen im Wachdienst und im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung mit unmittelbarer Zwangsgewalt gemäß den §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, berechtigt sind,

               d) zur Durchsetzung einer Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt gemäß § 43 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, berechtigt sind und

                e) im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen werden, die während eines Auslandseinsatzes einen Anspruch auf Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, begründet.

Im § 10a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ die Wortfolge „oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“  eingefügt.

§ 10b Abs. 2 lautet:

„(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine solche Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.“

 

 

 

Eine Ausfertigung der vorliegenden Stellungnahme  wurde dem Präsidium des Nationalrates auf elektronischem Weg übermittelt.

 

 

 

19.10.2009

Für den Bundesminister:
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