Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe (Zahnärztliche Assistenzberufe-Gesetz – ZassG) erlassen wird
Wien am 11.1. 2009
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Sehr geehrte Frau Mag. Lust!
Gegen den derzeitig vorliegenden Entwurf für ein Bundesgesetz über zahnärztliche Assistenzberufe erhebt der Verein der DiplomdentalhygienikerInnen in Österreich (VDHÖ) dezidiert Einspruch.
Ferner halten wir eingangs fest, dass der im Vorblatt der Erläuterungen behauptete allgemeine Konsens über die künftigen fachlichen Grundlagen für den Beruf und die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz und Prophylaxeassistenz sämtlicher Mitglieder der Arbeitsgruppe nicht den Tatsachen entspricht, da an den geplanten Grundlagen sowohl von Seite Frau Dr. Luciak-Donsbergers als auch von Frau Erika Maier (Vertreterin der Assistenzberufe) ausdrücklich und nachweislich Kritik geübt wurde. Auch von Seiten des OSR wurde der Entwurf nicht einstimmig angenommen.
Nach sorgfältiger Begutachtung des Entwurfs und nach Konsultationen mit der rechtlichen Vertretung des VDHÖ und nationalen und internationalen ExpertInnen aus den Fachbereichen Parodontologie, Dentalhygiene, und Prophylaxe ist der derzeitige Wortlaut dieses Entwurfs aus folgenden Gründen abzulehnen:
Einspruch aus berufsrechtlicher Sichtweise:
In Österreich sind seit Jahrzehnten, teils an der Universitätszahnklinik, teils in Zahnarztpraxen oder Gebietskrankenkassenambulatorien im Ausland diplomierte Dentalhygienikerinnen als solche tätig. Der vorliegende Gesetzesentwurf würde es DentalhygienikerInnen künftig untersagen, als solche weiterzuarbeiten. Der Gesetzgeber scheint hier zu "übersehen" wieviele Dentalhygienikerinnen er mit diesem Gesetz die bereits seit Jahren ausgeübte Tätigkeit untersagen würde, was einen massiven Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellt. Stattdessen würden DentalhygienikerInnen in eine Berufsgruppe eingestuft werden, die weder Studienberechtigung noch eine tertiäre Ausbildung erlangt hat. Dadurch sind wesentliche Nachteile und Verschlechterungen am Arbeitsmarkt zu erwarten, z.B. würden zur Prophylaxeassistentin ( „Pass“) umgewandelte DentalhgienikerInnen kaum für wissenschaftliche Tätigkeiten an der medizinischen Universität oder für Anstellungen in renommierten parodontologisch orientierten Zahnarztpraxen, in denen Diplomdentalhygienikerinnen aufgrund ihrer Qualifikation höchst gefragt sind, gesucht werden, da Ihnen de facto verboten würde, diesen Titel zu tragen.
Zudem würden die für die zahnärztlichen Assistenten („Zass“) und Pass kollektivverträglich festgelegte Entlohnung gelten, die für einen niedrigqualifizierten Beruf (als Gesundheitsberuf getarnter Anlernberuf nach Hauptschulabgang) verhandelt wurden.
Da DentalhygienikerInnen im besonderen Teil der Erläuterungen zu §12 korrekterweise als „Personen, die im Ausland mehrheitlich auf tertiärem Niveau in dem hochqualifizierten Gesundheitsberuf der Dentalhygiene ausgebildet wurden” bezeichnet werden, ist es dezidiert abzulehnen, dass Ihnen die “ Möglichkeit” gegeben wird, in Österreich eine Berufsberechtigung in der als Assistenzberuf geregelten Prophylaxeassistenz zu erwerben. Dies könnte zu einem erheblichen Verdienstentgang und Entwertung der Qualifikation führen.
Da laut Artikel 1 der Regelungsgegenstand des Gesetzesentwurfs ausschließlich zahnärztliche Assistenzberufe umfasst, ist die Miteinbeziehung der DentalhygienikerInnen nicht zutreffend und daher abzulehnen: Dentalhygiene ist eine akademische oder para-akademische Diplomausbildung und in keinster Weise als Assistenzberuf zu verstehen.
Die Anerkennung einer Dentalhygieneausbildung als Angehörige eines Assistenzberufs kommt einer Aberkennung der „hochqualifizierten“ Ausbildung auf „tertiärem Niveau“ (Erläuterung zu § 12) gleich, die von der Mehrzahl unserer Vereinsmitglieder in Europa erworben wurde.
Die Formulierung in § 12 (2) sollte entfernt werden. Ein Qualifikationsnachweis in Dentalhygiene sollte dazu führen, in diesem Tätigkeitsbereich mit dem erworbenen Berufstitel, der dem Ministerium bekannt ist (einschließlich seiner Qualifizierung) und in diesem Dokument mehrmals erwähnt wird, arbeiten zu dürfen.Eine Änderung wie in §12(2) sollten auch für §14 (2) vorgenommen werden und in allen Paragraphen in welchen Dentalhygienikerinnen erwähnt werden.
Unsere Rechtvertretung ortet weiterhin in diesem Entwurf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit:
§ 16 (2) untersagt in der EU ausgebildeten DentalhygienikerInnen den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Art 43 EGV regelt unter anderem, dass die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfasst. Dieser fundamentale Grundsatz dient der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten und wird daher von der Judikatur des EUGH extensiv ausgelegt. Der vorliegende Gesetzesentwurf, der ausdrücklich die Ausübung des Berufs der Dentalhygiene in Österreich verbietet (jedoch in der Mehrheit der anderen Mitgliedsstaaten anerkannt ist) stellt eindeutig eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Eine solche Einschränkung wäre nur zulässig, wenn ein zwingendes Allgemeininteresse dies rechtfertigen könnte und die Maßnahme geeignet ist die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Da der Gesetzesentwurf vorsieht, dass die unter § 19 und § 34 des Entwurfs bestimmte Tätigkeiten künftig von zahnärztlichen Assistenten/Prophylaxeassistenten durchgeführt werden sollen, die im Vergleich mit der Ausbildung zum Dentalhygieniker (siehe Tabelle Bildungsabschlüsse in Dentalhygiene in Europa) eine deutlich geringere Ausbildung aufweisen müssen, kann diese Regelung gewiss nicht im Sinne des Allgemeininteresses - nämlich insbesondere im Interesse des Patientenwohls - liegen. Viel mehr wäre es erforderlich den Beruf der Dentalhygieniker auf eine einheitliche Grundlage zu stellen, um den überwiegenden Teil der in §§ 19 und 34 des Entwurfs angeführten Tätigkeiten durch qualifizierte Fachkräfte durchführen zu lassen. Dabei sei nochmals auf die Erläuterung zu § 12 des Entwurfes verwiesen, in welcher der Gesetzgeber ausdrücklich den hochqualifizierten Gesundheitsberuf der Dentalhygiene anerkennt, aber gleichzeitig die Aufgaben dieses Gesundheitsberufs in Österreich durch ein im Vergleich mit anderen Mitgliedsstaaten wenig qualifiziertes Personal auszuüben beabsichtigt.
Sollte der Gesetzesentwurf in der derzeit vorliegenden Form in Kraft treten, ist davon auszugehen, dass sich DentalhygienkerInnen dazu gezwungen sehen, Verfahren vor den österreichischen und europäischen Gerichten anzustrengen.
Ebenfalls beinhaltet dieser Entwurf einen Verstoß gegen § 6 Staatsgrundgesetz (StGG). Ebenso wie die Niederlassungsfreiheit garantiert auch Art 6 Abs 1 StGG, dass jede inländische Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit hat. Einschränkungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Hier gilt das bereits zur Niederlassungsfreiheit gesagte, dass die Ausübung der Tätigkeit einer DentalhygienikerIn durch eine weniger ausgebildete Assistentin gewiss nicht im öffentlichen Interesse liegen kann.
Einspruch wegen Irreführung der PatientInnen:
Bei ZAss und PAss handelt es sich um einen als Gesundheitsberuf getarnten Anlernberuf nach Hauptschulabschluss. 3000 der 3600 Stunden werden im Anlernverhältnis in zahnärztlichen Ordinationen mit unterschiedlichstem Qualitätsstandard absolviert. Die Pass erhält für ihre Tätigkeit eine 144 Stunden währende Fortbildung.
Das es sich hier um einen niedrig qualifizierten Beruf handelt zeigt sich in der am 1.8.2008 kollektivverträglich festgelegten Mindestentlohnung: Diese beträgt im ersten Berufsjahr €1000 Brutto, im 18. Berufsjahr (Höchstbemessung) € 1305 monatlich für 40 Wochenstunden
Hingegen werden für die Leistungen der Pass an PatientInnen Privarhonorare von € 100 bis €200 verrechnet. Ein Umfrage ergibt eine durchschnittliche Verrechnung von € 130 pro Behandlungsstunde. Die Broschüre „Gesunde Zähne ein Leben lang“ herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, nennt im Jahr 2001 für die „professionelle Pflege“ einen Preis von € 87 - €175 pro Sitzung!! Es ist naheliegend, dass dieser Tarif in den letzten 8 Jahren erhöht wurde.
Eine einfache Rechnung ergibt- sollte die Pass 35 Stunden pro Woche behandeln (was in vielen Fällen berichtet wird) einen Wochenumsatz von
durchschnittlich € 130 x 35 = € 4500 pro Woche x 4 = € 18 200 monatlich x 10.5 Monate = € 191.100 pro Jahr. (bei €200 wären es €294.000 pro Jahr)
Der kollektivvertraglich festgesetzte Mindestlohn für Leistung der ZAss oder PAss für diese Honorare beträgt hingegen zwischen €14 000 und €18 270 brutto jährlich und steht daher in keiner Relation.
Hier liegt eine Irreführung der PatientInnen vor, da für eine niedrigqualifizierte Leistung ein Honorar verrechnet wird, das einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht.
Also entweder niedrig qualifizieren (wie im Entwurf vorgesehen- aber aus Sicherheitsgründen abzulehnen), entsprechend entlohnen und PatientInnen niedrige Honorare verrechnen oder hochqualifizieren, entsprechend entlohnen und für die Behandlung der Qualifizierung angemessene Honorare verrechnen. Die derzeitige Praxis hingegen bedeutet eine Ausbeutung der Frauen, die die Arbeit verrichten und eben eine Irreführung der PatientInnen über den Wert der Leistung für die sie bezahlen.
Einspruch auf grund von Gefährdung der PatientInnensicherheit:
Österreichische PatientInnen würden von zahnärztlichen AssistentInnen (§19) und ProphylaxeassistentInnen (§34) behandelt, die für ihren Tätigkeitskatalog europaweit die kürzeste Ausbildung absolvieren (Tabelle 1).
Der in §34 enthaltene Vorschlag für den Tätigkeitskatalog der Prophylaxeassistentin/en umfasst nahezu den gesamten Tätigkeitskatalog des bereits in 21 europäischen Ländern gesetzlich verankerten Berufsbilds der/des diplomierten DentalhygienikerIn/s (siehe Tabelle 1). Im internationalen Vergleich beträgt die durchschnittliche Ausbildungsdauer 4000 - 6000 Stunden und wird überwiegend in höheren Ausbildungseinrichtungen absolviert auf „tertiärem Niveau“ (Wortlaut des Gesetzesentwurfs) absolviert. DentalhygienikerInnen werden in diesem Gesetzesentwurf als VertreterInnen eines hochqualifizierten Gesundheitsberufs dargestellt. In der Mehrheit der europäischen Länder ist man zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Tätigkeitskatalog eine Hochqualifizierung erfordert. Alle Nachbarländer, (zuletzt wurde 2008 an der Karls-Universität Prag ein akademisches Bakkalaureat in Dentalhygiene an der medizinischen Fakultät eingeführt) verfügen über dieses Berufsbild. Die einzige Einschränkung im Tätigkeitskatalog der PAss wäre, dass ausschließlich die Behandlung “unkomplizierter Parodontalerkrankungen” gestattet sein soll, was eine individuelle Interpretation offen lässt und bei Überschreitungen schwer zu überprüfen wäre. Zudem stellt sich hier die Frage, auf welcher Basis die im Tätigkeitskatalog enthaltenen Behandlungen von Parodontitis und Periimplantitis als Behandlung von „unkomplizierten Parodontalerkrankungen“ eingestuft wurden. Diese Sichtweise ist nach fachlich/wissenschaftlichen Erkenntnissen abzulehnen.
PatientInnen sind gefährdet da parodontale Eingriffe bei manchen Erkrankungen und die Erkenntnisse über die wechselseitige Beziehung zwischen Parodontitis und der Allgemein-gesundheit eine evidenz-basierte wissenschaftlich fundierte Qualifizierung erfordern.
Eine verantwortliche Betreuung und Aufklärung erfordert u.a.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Eine 38-jährige Patientin kommt zur Dentalhygienebehandlung. Nach Einsichtnahme der Krankengeschichte wurde der Eintrag „Herzklappenfehler, Herzoperation“ zur Kenntnis genommen. Auf die Frage, ob sie mit dem zuständigen Herzchirurgen abgeklärt hat, ob sie vor Prophylaxebehandlungen Antibiotika einnehmen muss, antwortet sie: „Mein Chirurg meinte, dass ich vor manchen zahnärztlichen Eingriffen Antibiotika nehmen muss. Aber ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass das für die Mundhygiene zutrifft. Meine frühere Mundhygienikerin hat mir auch nie etwas davon gesagt. Mir ging es schon zwei Mal nach der Mundhygiene gesundheitlich sehr schlecht.“ Für herzkranke, infektionsgefährdete Personen kann so eine Behandlung ohne Antibiotika lebensbedrohend sein, da sich Bakterien die bei der Prophylaxe in den Blutkreislauf gelangen, im Bereich des Herzens ansiedeln und eine Entzündung hervorrufen können.
Auch für PatientInnen mit Blutgerinnungsstörungen kann eine Prophylaxebehandlung bedrohlich sein falls ihre INR Werte zu hoch sind, da starke Nachblutungen auftreten können. Diese Werte müssen vor einer Prophylaxe abgeklärt werden. Auch hier werden häufig Versäumnisse berichtet.
Weitere häufig dokumentierte Behandlungsfehler nach Prophylaxesitzungen:
· Fehlende Befunderhebung
· Fehlende Erkenntnis oder Behandlung von Periimplantitis
· Falsche Interpretation von Befunden und infolge Unterlassung der indizierten Therapievorgänge
· Zerkratzen und Beschädigung von Implantaten mit Metallinstrumenten
· Traumatische unbeabsichtigte Entfernung interdentaler Papillae
Die WHO prognostiziert, dass die Bevölkerung Europas immer älter wird und daher die Anforderungen bei Parodontalbehandlungen zunehmend komplexer werden – eben aufgrund von Krankheiten, Medikamenten, und den aufwändigen Zahnversorgungen (Implantate, Brücken etc) und weist darauf hin, dass eine qualitative Betreuung eine evidenz-basierte wissenschaftlich orientierte Qualifikation erfordert. Die ist in diesem Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Wird dieser Entwurf zum Gesetz, wird eine Gefährdung der österreichischen PatientInnen gesetzlich gestattet.
Das laut § 5 von den ZAss und Pass zu wahrende Wohl und die Gesundheit der Patienten kann fachlich aufgrund des Tätigkeitskatalogs und der damit einhergehenden mangelnden Qualifizierung nicht gewährleistet werden.
Erforderliche Änderungen wären, dass der Tätigkeitskatalog aus §19 (6), wenn damit die tatsächliche Behandlung von PatientInnen von ZAss gemeint ist, (die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen, wie insbesondere Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung, Fluoridierung, Reinigung und Politur des Zahnes im sichtbaren Bereich), zur Gänze entfernt wird, um diese Inhalte in § 34, dem Tätigkeitskatalog der PASS hinzuzufügen. Nur so bestünde eine europäische Vergleichbarkeit zwischen Tätigkeit und Qualifizierung, (Siehe Tabelle 1).
Tätigkeitsbereiche in § 34 1,2,und 3, die für die PAss vorgesehen sind, erfordern die Qualifizierung zur DentalhygienikerIn. (Siehe Tabelle 1) und sind daher aus dem Paragraphen bzw. Gesetz zu entfernen.
Zu den Erläuterungen zu §§ 33 und 34 ist zu sagen, dass Gesundheitsministerien und Bildungsministerien in 21 europäischen Ländern (Siehe Tabelle 2) zum Schluss gekommen sind, dass eine Qualifizierung zur DentalhygienikerIn im Bereich der Parodontologie unbedingt erforderlich ist. Erhebungen des ÖBIG zeigen, dass Parodontalerkrankungen in Österreich höchst verbreitet sind und dass der Zugang zu fachgerechter Behandlung derzeit nicht gewährleistet ist.
Die Präsidentin des VDHÖ hat als Mitglied der Arbeitsgruppe zur ZASS und PASS und der OSR-Kommission „Zahnmedizin, Prophylaxe“ mehrmals große Bedenken zu diesem Gesetzesentwurf betreffend die Sicherheit der PatientInnen geäußert. Ihre Einwände (auch schriftlich vom 30.11.2004) wurden jedoch im vorliegenden Entwurf in keinster Weise berücksichtigt.
Schriftliche Einwände an Frau Ministerin Kdolsky vom 25.3. 2007 und vom 7.1.2008 wurden inhaltlich nicht beantwortet und ebenfalls nicht berücksichtigt.
Aus Sicht des VDHÖ kann aufgrund des oben Dargelegten dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf keinesfalls zugestimmt werden und bedarf es in einigen Punkten umfassender Überarbeitungen. Eine sinnvolle und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung kann nur dann erzielt werden, wenn parallel zur rechtlichen Ausgestaltung der zahnärztlichen Assistenzberufe und der Prophylaxeassistenz eine rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Dentalhygieniker geschaffen wird, die eine eindeutige und unzweifelhafte Abgrenzung von den ersten beiden Anlernberufen schafft.
Wir bitten Sie daher diese Bedenken ernst zu nehmen und sie in die weiteren Überlegungen zum Gesetzesentwurf mit einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den VDHÖ:
Dr. Claudia Luciak-Donsberger Anne Claire van der Lans
Präsidentin Vereinssekretärin
Gesendet bei e-mail am 14.1.2009 an
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Eingeschriebene Postsendungen vorläufig an
Bundesminister Alois Stöger Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1030 Wien
Bundesminister Dr. Michael Spindelegger Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Minoritenplatz 8 1014 Wien
Bundesminister Rudolf Hundstorfer Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien
Bundesministerin Dr. Claudia Schmied Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien
Bundesminister Dr. Reinhold Mitterlehner Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1010 Wien
Bundesminister Dr. Johannes Hahn Bundesministerium Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 Wien
Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst Minoritenplatz 3 1014 Wien
Tabelle 1: Die im österreichischenm Gesetzesentwurf vorgesehene Befugnisse der Zass und PAss im europäischen Vergleich (am Beispiel Schweiz, Deutschland, Niederlande)
|
Berufsbezeichnung |
ZMH ZFA(D) ZA (CH, NL) |
ZAss (Ö) |
Fortgeb. ZFA (D) |
PAss (Ö) |
PA (CH,NL) |
ZMF ZMP (D) |
DH (D,NL,CH) |
|
Qualifizierung |
3 Jahre |
3 Jahre. |
100-150 Std Fortbild. |
144 Std Fortbild. |
150 Std Fortbild. |
350-700 Std Fortbild. |
D » 1500 Std CH » 5000 Std. NL » 6700 Std |
|
Belaganfärbung |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
|
Oberflächenpolitur |
|
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
|
Erstellen von Mundhygieneindizes |
|
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
|
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge supragingival |
|
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
Ö |
|
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge klinisch sichtbar subgingival |
|
|
|
Ö |
|
Ö |
Ö |
|
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge klinisch erreichbar subgingival |
|
|
|
Ö |
|
|
Ö |
|
Beurteilung des parodontalen Entzündungsgrades |
|
|
|
Ö |
|
|
Ö |
|
Sondierung der Taschentiefen |
|
|
|
Ö |
|
|
Ö |
ZMH, ZFA, ZA und ZAss sind zahnärztliche Assistentinnen mit berufsbegleitenden Ausbildungen
Fortgebildete ZFA, Pass, PA, ZMF, ZMP und die deutsche DH sind fortgebildete zahnärztliche Assistentinnen
DHs in der Schweiz und in den Niederlanden absolvieren eine para-akademische oder akademische Vollzeit Ausbildung
Tabelle 2: Bildungsabschlüsse in Dentalhygiene in Europa (2008)
erhoben von
Dr. Claudia Luciak Donsberger – Prof. DDDr. Kenneth A. Eaton
|
Land |
Anzahl der Ausbildungenen |
Dauer in Jahren |
Diplom |
Akad. B.A. Degree |
Geplante Veränderungen |
|
Tschech. Rep. |
3 |
3 |
3 |
11 |
|
|
Kroatien |
|
3 |
|
- |
BA1 in 2009 |
|
Dänemark |
2 |
2.5 and 3.5 |
1 |
11 |
Alle BA1 geplant |
|
Finland |
5 |
3.5 |
|
Alle BA1 |
|
|
Deutschland |
02 |
- |
- |
- |
BA1 geplant |
|
Ungarn |
3 |
2 and 3 |
3 |
- |
BA1 in 2009 |
|
Island |
- |
- |
|
|
1 BA1 geplant |
|
Italien |
20 |
3 |
15 |
51 |
MA1 geplant |
|
Lettland |
1 |
1+2 and 2+24
|
1 |
|
BA1 geplant |
|
Litauen |
2 |
3 und 4 |
1 |
1 |
BA adaptiert nach ECTS |
|
Malta |
- |
- |
- |
- |
Diploma oder BA1 geplant |
|
Niederlande |
4 |
43 |
- |
Alle BA1 |
MA1 geplant |
|
Norwegen |
3 |
3 |
- |
Alle BA1 |
MA1 und PhD1 geplant |
|
Polen |
2 |
3 |
2 |
05 |
BA1 geplant |
|
Portugal |
2 |
3 |
- |
Alle BA1 |
|
|
R. Irland |
2 |
2 |
2 |
|
1 BA1 in 2009 |
|
Rumänien |
missing |
36 |
missing |
|
BA1 geplant |
|
Spain |
missing |
3 |
missing |
? |
BA1 geplant |
|
Slowenien |
1 |
2 |
- |
- |
Diplom und danach BA1 geplant |
|
R. Slowakei |
1 |
3 |
- |
Alle BA1 |
|
|
Schweden |
8 |
27 and 3 |
8 |
71 |
Alle BA1 geplant MA and PhD in DH |
|
Schweiz |
4 |
3 |
4 |
- |
Erweitertes Curriculum BA1 diskutiert |
|
Vereinigtes Königreich |
20 |
2.5 and 3 |
16 Dual3 |
41 |
Zusätzl. BA1 geplant
|
1 Akad. Bachelor Grad adaptiert nach dem European Credit Transfer System (ECTS)
2 Ein 3 Jahre dauerndes Diplomprogramm wurde 2006 wegen politischem Druck geschlossen
3 Doppelabschluss als Dental Hygienists und Dental Therapists
4 Für diplomierte Krankenschwestern und ProphylaxeassitentInnen mit 2-jähriger Ausbildung
5 Anrechenbar für postgraduelle akademische Studien in Public Health
6 Fortbildungsmodell für zahnärztliche AssistentInnen
7 Drittes Jahr wird angeboten für akad. BA Grad