An das
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Per E-Mail: sch1@bmvit.gv.at
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Wien, am 02. November 2009
Zl. B,K-640-1/301009/HA
GZ: BMVIT-210.805/0012-IV/SCH1/2009
Betreff: BG zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und Eisenbahngesetz 1957
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Gemäß § 78 a Eisenbahngesetz [Art. 2 Ziffer 3 des Entwurfs] können Gebietskörperschaften zum einen nicht zufriedenstellend gelöste Beschwerden, die die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern betreffen, der Schienen-Control GmbH (Schlichtungsstelle) vorlegen (Abs. 1). Zum anderen wird den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt, Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und wegen behaupteter unrichtiger oder für die Fahrgäste unzumutbarer Regelungen in den Beförderungsbedingungen oder in den Entschädigungsbedingungen bei der Schienen-Control GmbH zu erheben (Abs. 2).
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Schienen-Control GmbH die von den Gebietskörperschaften vorgelegten Beschwerden zu behandeln hat und sich – auch in Bezug auf erhobene Beschwerden der Gebietskörperschaften – um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu bemühen hat. In beiden Fällen hat die Schlichtungsstelle den Beteiligten ihre Ansicht mitzuteilen.
Da weder dem Gesetzesentwurf noch den Erläuterungen entnommen werden kann, wer bei vorgelegten oder erhobenen Beschwerden Beteiligter im Sinne des § 78 a Eisenbahngesetz ist, sollte jedenfalls klar gestellt werden, dass die Gebietskörperschaften umfassend über die Erledigung der von Ihnen erhobenen und auch vorgelegten Beschwerden informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
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