BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0307-I.2/2009

Datum:

10. Nov. 2009

Seiten:

2

An:

BMWFJ; post@I10.bmwfj.gv.at

Cc:

Parlament; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. T.  Baier

SB:

Mag. Csörsz, Mag. Hashemi-Gerdehi

DW:

3992

 

BETREFF:   Bundesgesetz über die Qualitätskennzeichnung von Produkten                    und Dienstleistungen (Gütezeichengesetz - GZG);

                        Stellungnahme des BMeiA

 

Zur da. Aussendung GZ BMWFJ-91.100/0004-I/10/2009

vom 25. September 2009

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Aus europarechtlicher Sicht wird eine neuerliche Prüfung von § 7 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs über die Qualitätskennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen (GZG) aus folgenden Gründen angeregt:

 

Die in Abs. 3 formulierte Äquivalenzklausel, die – wie aus dem besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen ist – in erster Linie dazu dienen soll, den „Anschein protektionistischer nationaler Gesetzgebung zu vermeiden“, normiert, dass Produkte und Dienstleistungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen), die die dort vorgesehenen Prüf- und Überwachungskriterien erfüllen, gleichwertig zu behandeln sind, sofern dadurch dasselbe Qualitätsniveau wie anhand der österreichischen Güterichtlinien sicher- bzw. festgestellt wird.

 

Dazu darf angeregt werden zu überprüfen, ob eine solche Gleichstellung nicht nur den sonstigen EU- und EWR-Mitgliedsstaaten geboten werden müsste, sondern ebenso der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Neuseeland und Australien. In rechtlicher Hinsicht könnte sich eine solche Überlegung aus den mit den genannten Staaten von der EG abgeschlossenen Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) ergeben.

 

Folgende Abkommen wären in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen:

a)     Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on mutual recognition in relation to conformity assessment (idF vom 22.12.2006)

b)     Agreement on mutual recognition in relation to conformity assessment between the European Community and New Zealand (idF vom 25.6.1998)

c)      Agreement on mutual recognition in relation to conformity assessment, certificates and markings between the European Community and Australia (idF vom 24.6.1998)

 

Der guten Ordnung halber wäre weiters im Vorblatt unter der Rubrik „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ kurz auf etwaige Berührungspunkte des Gesetzesentwurfs mit Art. 26 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) bzw. der RL 98/49/EG (Informationsrichtlinie) hinzuweisen, die in den Erläuterungen erwähnt werden. Nicht zuletzt deshalb, aber auch wegen des naheliegenden Zusammenhangs mit der von den Artikeln 28ff EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit des Warenverkehrs, welche ebenfalls im besonderen Teil der Erläuterungen erwähnt wird, erscheint die im Vorblatt sowie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen getätigte Aussage, dass die Vorschriften des ggstdl. Gesetzesentwurfs nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, nicht zutreffend.

 

 

i.V. Baier m.p.