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Dr. Disa Medwed

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Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

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GZ: BMASK-90170/0077-III/2/2009

 

Wien,

 

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Qualitätskennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen (Gütezeichengesetz - GZG)
BMWFJ-91.100/0004-I/10/2009.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Qualitätskennzeichnung von Produkten und Dienstleitungen (Gütezeichengesetz – GZG)  aus konsumentenpolitischer Sicht wie folgt Stellung:

 

Allgemeine Bemerkungen:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Vorlage des Gesetzesentwurfes des BMWFJ sehr begrüßt wird. Das BMASK hat immer die Meinung vertreten, dass ein gesetzliches Reglement für Gütezeichen und damit eine Folgeregelung nach Auslaufen der Gütezeichenverordnung aus konsumentenpolitischer Sicht notwendig ist. Allerdings wird auch betont, dass es sinnvoll wäre, ein staatlich anerkanntes Gütezeichen auf  gesetzlicher Basis nur auf ein einziges (Rahmen)Gesetz zu stützen, wobei der Anwendungsbereich alle Konsumentenprodukte – also auch Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte - umfassen sollte. Dies würde für alle beteiligten Kreise – UnternehmerInnen wie KonsumentInnen – mehr Klarheit, Transparenz, Rechtssicherheit und Einfachheit in der Handhabung schaffen.

Dieses Rahmengesetz könnte in einem Allgemeinen Teil die allgemeinen Anforderungen an die Vergabe von Gütezeichen regeln. Im Besonderen Teil kann auf die Spezifika der einzelnen Bereich Bedacht genommen werden. So könnte es für den Bereich der Lebensmittel sinnvoll sein, als beratendes Gremium die Codexkommission vorzusehen, die die Aufgaben des Beirats, wie er im derzeitigen Entwurf vorgesehen ist, übernimmt.

 

Für die konsumentenpolitische Akzeptanz eines staatlich anerkannten Gütezeichens und zur Erreichung der im GZG genannten Ziele (Vertrauen der VerbraucherInnen und Wahrung ihrer Interessen) erscheinen folgende Kriterien bzw. Anforderungen jedenfalls unverzichtbar:

 

·        Der Standard der Güterichtlinien muss in wesentlichen Aspekten eindeutig über den gesetzlichen Anforderungen liegen, sodass sich Produkte/DL, die durch ein Gütezeichen ausgezeichnet sind, erheblich von anderen Produkten/DL unterscheiden

·        Genehmigung  der Vergabeorganisationen und der Güterichtlinien (RL) durch den BM (evt. im jeweiligen Kompetenzbereich)

 

·        Beratungsgremium (allenfalls unterschiedlich für Produkte/Lebensmittel/agrarische Produkte +DL) zur Unterstützung und Beratung des BM

o   betr. die Erteilung der Berechtigung für Vergabeorganisationen

o   zur fachlichen Beurteilung der Güterichtlinien (ua dahingehend, ob sie den Anforderungen des § 7 Abs. 1 des GZ-Gesetzes entsprechen)

o   über die Verlängerung der Güterichtlinien

o   zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung der Vergabeorganisationen

o   zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeichenvergabe und ggf. der Entziehung des Gütezeichens und/oder der Berechtigung der Vergabeorganisation

Dieses Beratungsgremium sollte mit VertreterInnen aller beteiligten Verkehrskreise, jedenfalls aber auch mit VerbraubervertreterInnen besetzt sein. Sachverständige und FachexpertInnen sollten einen ständigen Sitz haben und/oder beigezogen werden können.

 

·           Transparenz darüber,

o   warum sich das Produkt von den anderen am Markt befindlichen Produkten erheblich unterscheidet

o   Wer die Genehmigung zur Zeichennutzung vergibt

o   Geltungsdauer der Vergabe bzw. Vergabeberechtigung

 

Diese Transparenz sollte durch Veröffentlichung aller Güterichtlinien und aller Produkte/DL mit Gütezeichen auf einer einzigen Homepage unter Verantwortung des BMWFJ sichergestellt werden.

 

·        Vergabeorganisationen (hier die Vergabeverbände) zumindest für

o   Administration

o   Sicherstellung der externen Kontrolle

o   Güterrichtlinien: Erarbeitung und ggf. -änderung

o   Zeichenvergabe

 

·        Laufende externe Kontrolle durch akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen

 

 

·        Befristete Vergabe

o   der Genehmigung/Berechtigung der Vergabeorganisationen

o   des Gütezeichens

 

·        Regelmäßiger Überprüfungsrhythmus der genehmigten Güterichtlinien

 

·        Wirksame Sanktionen (Verwaltungsstrafe bis zum Entzug des Zeichens bzw der Berechtigung der Vergabeorganisationen)

·        ein für alle Produkte und DL einheitliches Zeichen  bzw. ein Zeichenzusatz „staatlich anerkanntes Gütezeichen“

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu § 2 Ziele:

Für § 2 Z 2. wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„die Wahrung der Interessen und des Vertrauens der Verbraucher hinsichtlich der Güte der Produkte und Dienstleistungen durch die Anbringung eines staatlich anerkannten Gütezeichens gemäß § 8 Abs. 1 und einen damit verbundenen verbraucherfreundlichen Zugang zu den Informationen über diese Produkte und Dienstleistungen sowie zu den Kriterien, die für die Auszeichnung maßgeblich waren.“

 

Zu § 3 Begriffsbestimmungen:

Die Definition „Produkte“ als Erzeugnisse der Wirtschaft würde vom Wortlaut wohl auch Lebensmittel umfassen, was aber offenbar nicht intendiert ist. Sollte man dem Vorschlag des BMASK nicht folgen, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Lebensmittel und agrarische Produkte zu erstrecken, müsste man zumindest in den EB klarstellen, dass damit weder Lebensmittel noch sonstige agrarische Produkte gemeint sind.

 

Der Begriff „hohe Qualität“ , der in § 2 Z 1 verwendet wird, sollte ebenfalls definiert werden, um sicherzustellen, dass sich die Anforderungen an die Qualität klar und deutlich von der üblicherweise zu erwartenden bzw. gesetzlich normierten Qualität abheben muss. Die hohe Qualität muss sich erheblich von der „Durchschnittsqualität“ unterscheiden, damit die Verwendung des Gütezeichens nicht inflationär und damit erst recht irreführend für VerbraucherInnen wird.

 

Dies gilt auch für die Begriffe, die in § 7 Abs. 1 aufgezählt sind.

Die Definition für „ Nachhaltigkeit der Produktion auch im Hinblick auf Arbeitsbedingungen“ sollte hier wie folgt lauten: „Nachhaltige Produktion im Hinblick auf Arbeitsbedingungen umfasst insbesondere den Diskriminierungsschutz, die Gewährleistung von Chancengleichheit, die Förderung sozial benachteiligter Gruppen, Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung, die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, eine gerechte und Existenz sichernde Entlohnung, die Einbindung von betrieblichen Mitbestimmungsorganen sowie die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsrechten in der gesamten Wertschöpfungskette.“

   

Zu § 4 Berechtigung:

Die Bestimmungen in § 4 entsprechen durchaus jenen Kriterien, die in den Allgemeinen Bemerkungen als unverzichtbar bezeichnet wurden. Es wird jedoch noch einmal betont, dass eine Berechtigung zur Vergabe von Gütezeichen an Verbandsmitglieder die inhaltliche Genehmigung von Güterichtlinien nicht ersetzen kann.

Die Genehmigung des BM muss sich daher auch auf die Gütezeichen, die das Kernstück eines Gütezeichengesetzes darstellen, erstrecken. Die im Entwurf vorgesehen „zur Kenntnis“ Bringung ist daher keinesfalls ausreichend und wird klar abgelehnt.

 

Zu § 6 Gütezeichenverband:

§ 6 Abs 1 Z 6 sieht die Festlegung der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen zur Verwendung des Gütezeichens vor. Die Formulierung lässt offen, wer in welcher Art und Weise zur Überprüfung verpflichtet ist. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Güterichtlinien  bei Vergabe bzw. der laufenden Einhaltung der Güterichtlinie während des gesamten Nutzungszeitraums ist es notwendig, dass der Gütezeichenverband  für eine externe Kontrolle durch Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sorgt, sei es, dass er selbst die externe Kontrolle beauftragt oder seine Mitglieder verpflichtet, diese sicherzustellen und nachzuweisen.

 

Zu § 7 Güterichtlinien:

In § 7 Abs. 1 sollte der Ausdruck „Nachhaltigkeit der Produktion“ auf „Nachhaltigkeit der Produktion auch im Hinblick auf Arbeitsbedingungen“ ergänzt werden.

 

Bei einer Ausweitung des Anwendungsbereiches auch auf Lebensmittel und agrarische Produkte müsste die Aufzählung der Kriterien entsprechend erweitert werden, um den Anforderungen an diese Produkte gerecht zu werden.

 

Auch in den Gremien, in denen die Güterichtlinien gem. § 7 Abs. 4 die Güterichtlinien erarbeitet werden, sollte zumindest ein Verbrauchervertreter vorgesehen sein und in den letzten Halbsatz von § 7 Abs 4  auch „Verbraucherinteressen“ aufgenommen werden.

 

Zu § 7 Abs. 5 wird angemerkt, dass es nicht der Transparenz für die VerbraucherInnen dient, wenn die Inhalte der Güterichtlinien auf den einzelnen Homepages der Verbände veröffentlicht werden. Diese sollten daher, wie im allgemeinen Teil dargestellt durch eine, dafür allenfalls vom BMWFJ eingerichtete Homepage ermöglicht werden.

Wie im allgemeinen Teil auch bereits  ausgeführt, sollten die Güterichtlinien vom Beirat begutachtet und vom zuständigen Minister genehmigt werden. (Ausdehnung der Zuständigkeit des Beirates auch auf § 7 GZG)

 

 

Zu § 10 Beirat:

Dem Beirat sollte zumindest auch ein Vertreter oder eine Vertreterin des Vereins für Konsumenteninformation angehören. Auch sollte im Gesetz zumindest auf eine Geschäftsordnung des Beirates verwiesen werden.

Bei Geltung der Beiratsbestimmungen auch für den Lebensmittel- und Agrarproduktbereich müssten dem Beirat auch VertreterInnen der betroffenen Bundesministerien angehören, wobei natürlich auf eine ausgewogene Besetzung zu achten ist. Allenfalls wäre aber auch denkbar, für die derzeit nicht geregelten Bereiche einen anderen Beirat/Kommission (zB die Codexkommission) vorzusehen.

 

Ganz allgemein könnten dem Beirat auch ständige Mitglieder aus dem Sachverständigenbereich (UBA, AGES ua) angehören, was eine Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen nicht ausschließt.

 

Jedenfalls sollten die Kompetenzen des Beirates auch auf die Begutachtung der RL (Ausdehnung der Zuständigkeit auf § 7)  sowie die im allgemeinen Teil angeführten Punkte erweitert werden.

 

Zu § 14 Strafbestimmungen:

In § 14 Abs 1 Z 2 wird folgende Ergänzung vorgeschlagen: „…vorzutäuschen oder sonst VerbraucherInnen über die Beschaffenheit des Produktes oder der Dienstleistung in die Irre zu führen.“

 

Weiters sollte auch die Möglichkeit des Entzuges des Gütezeichens vorgesehen werden.

Schließlich erscheint es unbedingt notwendig, auch eine Verwaltungsstrafsanktion für Verbände vorzusehen, die ein Gütezeichen unrechtmäßig vergeben oder die die externe Kontrolle nicht ausreichend sicherstellen.

 

Abschließend wird angemerkt, dass ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes die weitere Nutzung der derzeit vergebenen Gütezeichen nicht beeinträchtigen würde, so dass für eine Erweiterung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes in Richtung eines Rahmengesetzes sowie die für die dafür erforderlichen Verhandlungen mit allen beteiligten Kreisen die nötige Zeit durchaus noch zur Verfügung steht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

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