An die

GZ ● BKA-603.989/0001-V/5/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316



 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

29. Oktober 2009

Für den Bundeskanzler:

i.V. SPORRER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 



BKA-603.989/0001-V/5/2009                               GBeg Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010GBeg Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010

 

An das
Bundesministerium

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bearbeiter Herr Mag Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMJ-B10.075/0004-I 7/2009

für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. I (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):

Zum Einleitungssatz:

Nach der Abkürzung „dRGBl.“ wäre der üblichen Zitierpraxis entsprechend (vgl. etwa URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, Art. I) die Abkürzung „S.“ einzufügen

Zu Z 2 (§ 189 Abs. 2 Z 2):

Nach der Zahl „300 000“ sollte die Währung „Euro“ angeführt werden.

Zu Z 7 (§ 208 Abs. 2):

Da der neu gefasste Abs. 2 wohl nur einen zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich hat bzw. eine Übergangsvorschrift ist, sollte er besser an einer anderen Stelle im UGB (etwa als § 907a UGB) verankert werden. Die Novellierungsanordnung hätte dann „§ 208 Abs. 2 wird aufgehoben“ zu lauten. Der Bezug habende Verweis im vorgeschlagenen § 6 Z 13 des Einkommensteuergesetzes wäre entsprechend anzupassen.

Zu Art. III (Umsetzung von Gemeinschaftsrecht):

Statt „Art. I Z 14“ müsste es „Art. I Z 13“ lauten.

Die Zitierung der Richtlinie 2009/49/EG wäre an die Vorgaben der RZ 53ff des EU-Addendums anzupassen (Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs, Fundstellenangabe).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Art. III (Umsetzung von Gemeinschaftsrecht):

Statt „Art. I Z 14“ müsste es „Art. I Z 13“ lauten.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

29. Oktober 2009

Für den Bundeskanzler:

i.V. SPORRER

 

 

Elektronisch gefertigt