Bundesministerium für Justiz

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-227/16-2009

9.11.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetzes 2010; Stellungnahme

Bezug: Zl BMJ-B10.075/0004-I 7/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende, die ha Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 (Zl 2001-BG-227/14-2009) ergänzende Stellungnahme bekannt:

 

Das geplante Vorhaben dient dem Ziel, „die Verwaltungskosten für Unternehmen aus der Erfüllung bundesgesetzlicher Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25 % zu reduzieren.“ Zur Erreichung dieses Ziels wird der im § 189 Abs 2 Z 2 UGB festgelegte und für die Rechnungslegungspflicht maßgebliche Schwellenwert von derzeit 400.000 Euro auf 700.000 Euro angehoben. Die Erläuterungen räumen zur Frage der finanziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens zwar ein, dass „durch die Erhöhung des für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwertes Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen nicht auszuschließen sind“ und schätzen den Entfall im Bereich der Einkommenssteuer auf 1 bis 5 Millionen Euro jährlich sowie im Bereich der Umsatzsteuer einmalig auf 20 Millionen Euro, betonen jedoch an anderer Stelle, dass „andere Gebietskörperschaften [als der Bund] nicht berührt sind“. Die Länder und Gemeinden sind jedoch gemäß § 8 FAG 2008 sowohl an den Ertragsanteilen der Umsatzsteuer als auch an jenen der Einkommensteuer mit rund 32,2 % (Länder ca 20,5 %, Gemeinden ca 11,7 %) beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist Aussage in den Erläuterungen, dass durch das geplante Vorhaben „andere Gebietskörperschaften [als der Bund] nicht berührt sind“, nicht zutreffend.

Gemäß § 6 Abs 1 FAG 2008 hat der Bund mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Da sich in der Änderung des Schwellenwertes gemäß § 189 Abs 1 Z 2 UGB auf Grund der dargestellten Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen sehr wohl auch ein steuerpolitischer Aspekt verbirgt, ist der Bund daher gemäß § 6 FAG 2008 verpflichtet, mit den Finanzausgleichspartnern Verhandlungen zu führen. Der Bund ist seiner Verhandlungspflicht bisher noch nicht nachgekommen. Seitens des Landes Salzburg wird jedoch die Aufnahme von Verhandlungen gemäß § 6 Abs 1 FAG erwartet.

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4779/166-2009

 

zur gefl Kenntnis.