Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

21. Oktober 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6177/3-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf des  4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009,  übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

21. Oktober 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6177/3-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit

 

E-Mail: martina.zach@bmg.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 13. Oktober  2009, GZ BMG-96100/0054-I/B/9/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines  4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die mit dem Entwurf verfolgten Initiativen zur nachhaltigen Konsolidierung der Gebietskrankenkassen wird aus Landessicht begrüßt. Unter den aufgezählten Maßnahmen ist aus Landessicht vor allem die in Aussicht genommene Stärkung des Aufsichtsrechts des Bundes über die Sozialversicherungsträger zu hinterfragen. Laut den Erläuternden Bemerkungen zu den einschlägigen Bestimmungen (Art. 1 Z 24, 28 – 36, Art. 2 Z 7 und Art. 3 Z 7) wir nämlich dabei die Absicht verfolgt, ab dem Jahre 2010 die gesamte Aufsicht über die Krankenversicherungsträger unmittelbar vom Gesundheitsressort ausüben zu lassen. Diese Initiative wird mit der Erwartungshaltung verknüpft, dass dadurch „die Einheitlichkeit und Effizienz im Bereich der Bundesaufsicht erhöht werde“. Es muss allerdings in Frage gestellt werden, ob diese Maßnahme tatsächlich einen Beitrag zur Erreichung einer ausgeglichenen Gebarung der sozialen Krankenversicherung erwarten lässt.

 

Es soll nämlich damit die derzeitige unmittelbare Aussichtstätigkeit des Landeshauptmannes auf regionaler Ebene gestrichen werden und die gesamte Aufsicht künftig von der bisher „obersten“ Aufsichtsbehörde auf Ministerialebene wahrgenommen werden. Abgesehen davon, dass diese Konzentration der Aufsichtstätigkeit wohl nicht ohne entsprechende personelle Aufstockungen des Personalstandes auf Ministerialebene umsetzbar sein wird – die Erläuternden Bemerkungen, insbesondere die finanziellen Erläuterungen enthalten dazu keinerlei Schätzungen –, muss darauf hingewiesen werden, dass die oberste Aufsichtsbehörde bereits nach der geltenden Rechtslage jegliche Möglichkeiten hat, allfällige Effidenzdefizite im unmittelbaren Aufsichtsbereich auf regionaler Ebene abzubauen und für die nötige Einheitlichkeit zu sorgen.

 

Die oberste Aufsichtsbehörde ist überdies nach der geltenden Rechtslage (§ 448 Abs. 5 zweiter Satz ASVG) jederzeit dazu berechtigt eine Aufgabe, die der jeweiligen unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.

 

Wie schon bei der Begutachtung des Entwurfes des SV-Holdinggesetzes aus Landessicht anzumerken war, würde ein derartiger Wegfall der unmittelbaren Aufsicht über die regionalen Kassen zugunsten der Zentralstellen des Bundes eine weitere Aushöhlung der Selbstverwaltung auf der regionalen Ebene nach sich ziehen, ohne dass damit tatsächlich ein Beitrag zur Straffung der Organisationsstruktur des Sozialversicherungsträger erreicht werden könnte.

 

Abgesehen von den bereits erwähnten zusätzlichen Personalbedarf auf Bundesebene würde die Wahrnehmung der unmittelbaren Aufsicht durch die Zentralstelle auch insoferne zu einer nicht unbeachtlichen Kostenausweitung führen, als die Organe der Bundesaufsicht ihre unmittelbaren Aufsichtstätigkeiten natürlich vor Ort wahrnehmen müssten, was wohl nicht unerhebliche Reisekosten verursachen dürfte. Wenn nach wirksamen Einsparungspotentialen gesucht wird, so wäre die sachliche Rechtfertigung für die Sonderaufwandsentschädigung zu hinterfragen, die nach § 448 Abs. 3 ASVG den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) gewährt wird.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig