Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1998 und das Strafregister geändert werden; Versendung zur Begutachtung

 

Petra.Saxl@justiz.gv.at im Auftrag von; JAInnsbruck.Leitung@justiz.gv.at

 

Bezugnehmend auf den Erlass vom 14.10.2009, BMJ-L641.007/0001-II 1/2009 erlaubt sich die Leitung der Justizanstalt Innsbruck folgende Änderungsvorschläge zu unterbreiten:

 

1.) § 99 Abs. 5 dritter Satz StVG sollte auch für die Ausgänge gem. § 99a StVG gelten.

 

2.) Die Opferverständigung in Punkt 20 von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen sollte auf alle Freiheitsmaßnahmen (Freigang, Ausgang, Unterbrechung der Freiheitsstrafe) ausgeweitet werden.

 

 

 

                            Der Anstaltsleiter:

 

 

                              Froner, Oberst