Burgenländischer Verein für Straffälligenhilfe

7000 EISENSTADT, St. Rochus-Straße 15

Obmann: HR Dr. Walter Huber

7000 EISENSTADT, Dreifaltigkeitsweg 12

Tel= Fax: 02682 636 22, Mobil: 0676 626 88 99

 

                                            Eisenstadt, den 9. November 2009.

                                                            

An das

Präsidium des Nationalrats

am Wege des BMJ

email: kzl.L@bmj.gv.at

 

Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB ua. geändert  

          werden sollen, Begutachtung, Frist: 10. November 2009

 

          Stellungnahme:

          Zu § 3 Abs. 6 StVG:

          Über die vorgesehene Regelung hinaus erscheint eine Verständigung des Opfers beim ersten unbewachten Verlassens der JA (Unterbrechung, Freigang) jedenfalls erforderlich.

          Zu § 15c StVG:

          Das stringente System von eingeschränkten Zugriffsbeschrän-kungen auf Altdaten erscheint mit der vorgesehen Beschränkung begründet.

          Zu § 180 Abs. 2 StVG ua.

          Die ausdrückliche Nennung von Psychotherapeut(Inn)en im StVG ist zu begrüßen. In ungarischen Strafanstalten wird bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch der veranwortliche Stockchef  sowie auch der Werkstättenleiter gehört. Vor allem im Hinblick auf die durch das Haftentlassungspaket 2008 geschaffene erleichterte bedingte Entlassung erscheint eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen für das Strafvollzugsgericht erforderlich.

Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach § 46 StGB ist jedenfalls auch das Vorliegen einer Stellungnahme der nunmehr bereits an allen JAen tätigen Entlassungshilfe (NEUSTART) im Hinblick auf die Resozialisierungchancen (Arbeit, Unterkunft bei Eigentumsdelikten, Antigewalttraining, Teilnahme an Gruppengesprächen bei Aggressionsdelikten in der JA)  von Bedeutung.

 

         Zu § 91 Abs. 2 StVG:

         Der Ausschluss vom Paketempfang ist begründet. Gilt dieser auch für Untersuchungsgefangene?

        

Zu § 99 Abs. 5 StVG:

         Die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen außerhalb der Anstalt stellt eine Voraussetzung für die Resozialisierung nach Haftentlassung dar und rechtfertigt daher Haftunterbrechungen auch unter Heranziehung sichernder Maßnahmen (Auflagen, elektronische Aufsicht).

         Zu § 102a StVG:

         Die Einfügung entspricht gegebenen Erfordernissen. Die Abgabe von Fremdharn kann jedoch nur dann vermieden werden, wenn der zu Untersuchende zwischenzeitig einer Kontrolle unterzogen wird. Ebenso wird die verweigerte Harnabgabe darauf schließen lassen, der Gefangene wolle durch Konsum großer Wassermengen, seinen Harn verdünnen und damit schädliche Substanzen unkenntlich machen.

 

         Zu § 116 Abs. 3 StVG:

         Die Möglichkeit, weitere Erhebungen anzustellen ist begrüßenswert, es wäre der Sache jedoch dienlich, wenn etwa ein Zeugenbeweis expressis verbis als mögliches Beweismittel angeführt würde (siehe Erläuterungen).

 

         Zu § 133a Abs. 6 StVG:

         Die Regelung beendet eine seit Inkrafttreten des HEP schwelende Diskussion über die Handhabung des § 133 a StVG.

 

         Zu § 149 StVG:

         Die Bestimmung entspricht den Erfordernissen.

 

         Zu § 153 StVG:

^       Die Anpassung entspricht den Erfordernissen.

 

         Zu § 166 StVG:

         Der Entfall des letzten Satzes des Abs.2 lit. b ist begründet.

 

          Zu § 180a StVG:

          Die Erhöhung des Strafmaßes ist gerechtfertigt.

 

         Zu § 58 Abs. 6 JGG

         Es ist nicht einzusehen, warum Jugendliche nicht ebenso wie Erwachsene anstelle von Lebensmittelpaketen nur Geldbeträge zum Ankauf gewünschter Lebensmittel und Utensilien bekommen sollten.

Der Aufwand für die Kontrolle der jeweiligen Sendungen steht mit dem damit erwarteten Erfolg, den Jugendlichen das Gefühl des Angenommenseins durch ihre Angehörigen zu vermitteln, in keinem begründbaren Verhältnis. Dieses ist ebenso durch entsprechende Briefpost, Gespräche bei Besuchen bzw. durch Geldzuwendungen erreichbar.

 

                                                Dr. Walter Huber, Obmann