Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Land Tirol verlangt gemäß Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, dass aufgrund des mit Schreiben des
Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 1. März
2010, Zahl: BMWFJ-421600/0002-II/2/2010, zur Begutachtung ausgesandten
Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen von
Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder-
und Jugendhilfegesetz 2010 – B-KJHG 2010), in einem Konsultationsgremium
Verhandlungen über die durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf dem
Land Tirol verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher
Personalausgaben, aufgenommen werden.
Nach Art. 2 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften kann unter anderem ein Land bei Gesetzesvorhaben des Bundes verlangen, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist den Gesetzesentwürfen der Bundesministerien eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht. Diese Richtlinien sehen in Punkt 1.2.1 vor, dass die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer rechtssetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz ausgearbeitet wird, eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen entsprechend den Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung in den allgemeinen Erläuterungen darzustellen haben.
In den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2010 ist ausgeführt, dass durch die Regelung der Gefährdungsabklärung und durch die Festschreibung des Vier-Augen-Prinzips zu erwarten ist, dass der Aufwand für Gefährdungseinschätzung und Hilfeplanerstellung bzw. –überprüfung durch zwei Fachkräfte auch in weniger komplexen Fällen steigen wird. Parameter für die Berechnung der quantitativen Auswirkungen seien in einer Arbeitssitzung mit Vertreter/Innen der Bundesländer festgelegt worden, wobei diesen Annahmen vorhandene statistische Aufzeichnungen und Zeiterhebungen sowie Erfahrungswerte der Fachleute der Jugendhilfe zu Grunde gelegt worden seien. Auf Grundlage dieser Annahmen würden sich insgesamt durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben Mehrausgaben für die Länder von jährlich € 3.567.784,50 ergeben.
Die den Ländern im Falle der Verwirklichung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben liegen sohin jedenfalls auch nach den Berechnungen des zuständigen Ministeriums über der für die Auslösung des Konsultationsmechanismus maßgeblichen Betragsgrenze für Vorhaben des Bundes.
Im Land Tirol würden aufgrund eines dem nunmehr vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes Mehrkosten entstehen, die – ohne Berücksichtigung jener Kosten, die voraussichtlich auf die Landeshauptstadt Innsbruck entfallen werden – sich auf mindestens € 644.000,-- belaufen (für die Erstellung von Hilfeplänen erforderlichenfalls unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips wird mit Mehrkosten von ca. € 151.000,-- jährlich und für die Prüfung von Hilfeplänen mit Mehrkosten von ca. € 493.000,-- gerechnet); dies ohne Einrechnung des durch die Bestimmung des § 12 (fachliche Ausrichtung) und des § 33 (Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption) zu erwartenden finanziellen Mehraufwandes.
Insgesamt würde die Verwirklichung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens jedenfalls zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen des Landes Tirol und der übrigen Länder führen, über die Verhandlungen gemäß der eingangs angeführten Vereinbarung zu führen sein werden.
Für das Land
Tirol
Günther Platter
Landeshauptmann
Abschriftlich via E-Mail:
1. Herrn Landeshauptmann Dr. Herbert SAUSGRUBER, Römerstraße 15, 6900 Bregenz
2. Herrn Landeshauptmann Hans NIESSL, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
3. Herrn Landeshauptmann Gerhard DÖRFLER, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt
4. Herrn Landeshauptmann Dr. Erwin PRÖLL, Landhausplatz 1, Haus 1a, 3109 St. Pölten
5. Herrn Landeshauptmann Dr. Josef PÜHRINGER, Klosterstraße 7, 4021 Linz
6. Frau Landeshauptfrau Mag. Gabi BURGSTALLER, Postfach 527, 5010 Salzburg
7. Herrn Landeshauptmann Franz VOVES, Hofgasse 15, 8010 Graz
8. Herrn Landeshauptmann Dr. Michael HÄUPL, Lichtenfelsgasse 2, Stiege 5, 1. Stock, 1010 Wien
9. Herrn Landesrat Christian SWITAK, im Hause
10. Herrn Landesrat Gerhard REHEIS, im Hause
11. Herrn Landesamtsdirektor Josef LIENER, im Hause
12. An die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1010 Wien
13. An die Abteilung Verfassungsdienst, im Hause – zu Zl. Präs.II-493/613 vom 03.03.2010
14. An die Abteilung Jugendwohlfahrt, im Hause
Mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen
Grüßen
Für den Landeshauptmann
(Dr. Hintermüller)