O.Univ.Prof. Dr. Werner Pfannhauser

Professor für Lebensmittelchemie und –technologie an der Technischen Universität Graz

Staatlich befugter Lebensmittel - Gutachter gem. § 73 LMSVG.

Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ernährungsforschung, Biochemie und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung)

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Wien, 16.11.2009

 

 

 

Betrifft: STELLUNGNAHME zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird.

Eingelangt mit e-Post am  28.10.2009

 

 

Ich beziehe mich auf die in der Textgegenüberstellung betreffend § 73 (6) vorliegende Passage.

 

Zitat:

§ 73. (6) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Abs. 2 autorisierte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewilligung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Abs. 2 autorisierte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der Abdruck des gleichen Textes in Normaldruck dürfte ein Versehen sein.

 

Ich nehme wie folgt Stellung:

 

Die Beschränkung mit dem 68. Lebensjahr stellt eine willkürliche und unbegründete Maßnahme dar.

 

In den Erläuterungen wird lakonisch und ohne jede Begründung festgestellt:

 

Zitat:

Zu Z 41 (§ 73 Abs. 6):

Die Einführung einer Altersgrenze für diese ad personam verliehene Bewilligung wird als erforderlich angesehen.

 

Welche Erfordernisse gemeint sind wird nicht angeführt.

 

 

 

 

 

1. Verfassungsrechtliche Bedenken:

 

Die Beschränkung auf das Alter von 68 Jahren stellt  einen - meiner Ansicht nach auch verfassungswidrigen - Eingriff in einen freien Beruf, nämlich den eines Sachverständigen dar.

 

Vergleichweise Regelungen sind etwa bei – den einem Lebensmittelgutachter vergleichbaren - allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht vorhanden.

 

 

2. Beeinträchtigung von Wirtschaft und Rechtssicherheit

 

Gutachter im Bereich Lebensmittel i.S. des LMSVG sind Sachverständige, die eine umfängliche und breite Kenntnis aufweisen müssen.

Diese erwirbt sich der Gutachter in allen Facetten in einem erfahrungsreichen Berufsleben.

Auf diese Erfahrung würde eine Altersbeschränkung verzichten.

 

Derartige erfahrene und kenntnisreiche Sachverständige sind für die Lebensmittelwirtschaft, die Verbraucherschutzorganisationen und damit für die Öffentlichkeit von großem Wert.

 

Die Rechtssicherheit für Betriebe und Handel hängt in wesentlichem Umfang von der sachkundigen Begutachtung und Untersuchung deren Lebensmittel ab.

 

Erfahrung ist ein Gut, das naturgemäß mit dem Berufalter steigt.

 

Eine unbegründete und willkürliche altersmäßige Beschränkung der Gutachtertätigkeit brächte der Lebensmittelwirtschaft und dem Verbraucher erhebliche Nachteile.

 

 

Bemerkenswert ist auch die Tatsache, daß Berufungen in die Codexkommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches – einem Beratungs- und Expertenkomitee  des BM f. Gesundheit (vgl  LMSVG 2. Abschnitt § 77), deren Mitglieder in großer Zahl auch  AGES - Gutachter gem. § 73 angehören, - ohne jede altersmäßige Begrenzung erfolgen.

 

Der Gesetzgeber macht demnach Unterschiede in der Beschränkung gleichartiger Tätigkeiten, was die Verpflichtung zur Gleichbehandlung verletzt.


 

 

ZUSAMMENFASSUNG

 

 

Die gezogene Altersgrenze ist willkürlich und unbegründet.

 

 

 

Es wird daher dringend ersucht, diesen vorgesehenen Passus des § 73 (6) LMSVG ersatzlos zu streichen.

 

 

 

 

 

O.Univ.Prof. Dr. Werner Pfannhauser