|
Amt der Tiroler Landesregierung
|
||
|
||| |
|
|
|
An das Radetzkystraße 2 1031 Wien |
|
|
|
|
|
|
|
|||
Geschäftszahl |
|
||
|
Zu Zl. BMG-75100/0048-II/B/7/2009 vom 22. Sept. 2009 |
||
Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Z. 11 (§ 5 Abs. 6):
Durch die gewählte Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass Lebensmittel generell zulassungspflichtig sind, was jedoch nur in bestimmten Sonderfällen zutrifft.
Zu den Z. 19 und 50 (§ 24 Abs. 3, 4 und 5, § 99 Abs. 1):
Nach § 24 Abs. 3 in der vorgeschlagenen Fassung hat der Landeshauptmann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zum Land (bisher lediglich zu einer Gebietskörperschaft) stehen. Damit könnten jedoch beispielsweise sämtliche bei den Stadtmagistraten angestellten und somit in einem Dienstverhältnis zu einer Statutarstadt stehenden Amtstierärzte vorbehaltlich des Abs. 4 leg. cit. nicht mehr als Aufsichtsorgane eingesetzt werden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese nicht unerhebliche und für die Vollziehung des Gesetzes praktisch bedeutsame Neuregelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere geben die Erläuterungen zu Z. 19 des Entwurfes schon deswegen keinen Aufschluss über die einschlägigen Hintergründe, da sie sich mit einem Verweis auf die Z. 3 begnügen (hierbei handelt es sich offenbar um einen irrtümlichen Hinweis auf die Erläuterungen zur Änderung des Inhaltsverzeichnisses).
Nach § 24 Abs. 4 in der vorgeschlagenen Fassung kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zum Land stehen, im Sinne des § 28 LMSVG beauftragen, sofern mit den nach Abs. 3 bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden wird. Diese Beauftragung bezieht sich jedoch lediglich auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie die Entnahme von Proben von lebenden Tieren nach § 56. Die übrigen Agenden der veterinärbehördlichen Lebensmittelaufsicht bleiben somit unberücksichtigt, sodass die Möglichkeit des Vorgehens nach § 24 Abs. 4 auch keinen Ausgleich zur sachlich nicht nachvollziehbaren Änderung des Abs. 3 leg. cit. bietet.
Schließlich ergibt sich in der Übergangsbestimmung des § 99 Abs. 1 ein Regelungswiderspruch aus dem Umstand, dass nach wie vor Aufsichtsorgane nach § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 als Aufsichtsorgane nach § 24 Abs. 3 erster Satz gelten sollen: Einerseits ist nach den eingangs dargestellten neu zu fassenden Bestimmungen ja künftig erforderlich, dass Aufsichtsorgane in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, andererseits werden durch die Bezugnahme auf die im § 99 Abs. 1 genannten Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 weiterhin alle Tierärzte, die die tierärztliche Physikatsprüfung (siehe § 35 Abs. 2 LMG 1975) absolviert haben, als Aufsichtsorgane übergeleitet.
Zu Z. 23 („§ 32 Abs. 2 1. Satz“, richtig jedoch: § 31 Abs. 2 1. Satz):
Es wird darauf hingewiesen, dass die neu einzuführende Berichtspflicht betreffend den Ausgang der anhängigen Strafverfahren mit einem zusätzlichen, nicht unerheblichen Arbeitsaufwand für das Land verbunden sein wird.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor