BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN

GZ BKA-817.387/0002-DSR/2009

Telefon (+43 1) 53115/2527

FAX (+43 1) 53115/2702

E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT

DVR: 0000019

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit

 

Per E-Mail:

peter.kranner@bmg.gv.at

amire.mahmood@bmg.gv.at

 

 

 

 

 

Betrifft:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und                   Verbraucherschutzgesetz geändert wird

 

                  Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 192. Sitzung am 14. Dezember 2009 einstimmig beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben:

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 4):

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach § 10 Abs. 4 des Entwurfes ein elektronisches Register der nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen und zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000 geführte elektronische Register heranziehen.

Soweit es sich bei den in § 10 Abs. 4 bezeichneten Daten um personenbezogene Daten handelt, ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser Daten vorzusehen. Insbesondere wäre hierbei der Zweck des elektronischen Registers ausdrücklich anzuführen.

Vorweg ist zudem festzuhalten, dass bereits § 10 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in der geltenden Fassung vorsieht, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000 geführte Register heranziehen kann.

Derzeit werden die §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000 jedoch im Rahmen des Bundesgesetzes, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden, novelliert (320 BlgNR 24. GP).

§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000 („Unternehmensregister“) sieht in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates (156 BNR 24. GP) nunmehr vor, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Unternehmensregister als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen hat.

Nach § 26 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates (156 BNR 24. GP) darf die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder der Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 leg. cit. verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Aus Pkt. 4.1. der Empfehlung des Europarates „Recommendation No. R (97) 18 concerning the protection of personal data collected and processed for statistical purposes” vom 30. September 1997 kann abgeleitet werden, dass ein Rückfluss statistischer Daten in die Verwaltung jedoch unzulässig ist. Es muss daher im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 4 vermieden werden, dass ein Rückfluss statistischer Daten in die Verwaltung stattfindet.

Nachdem § 26 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates statistischen Zwecken dient und eine Verwendung indirekt personenbezogener Daten vorsieht, fragt es sich, ob im Fall der Heranziehung des Registers nach § 26 Abs. 1 für statistische Zwecke erhobene Daten auch in die Verwaltung zurückfließen können und welchem Zweck die Heranziehung des Registers nach § 26 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 überhaupt dient.

Zu Z 28 (§ 42 Abs. 1):

Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind nach § 42 Abs. 1 LMSVG in der geltenden Fassung vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind.

Nach § 42 Abs. 1 des Entwurfes wird nunmehr ergänzt, dass die Informationen untereinander auszutauschen sind.

§ 42 Abs. 1 lässt dabei offen, welche Informationen nach dem vorgeschlagenen Satz zwischen wem konkret „auszutauschen“ sind. Die Erläuterungen deuten nur darauf hin, dass es sich lediglich um eine Erweiterung der derzeit in § 42 vorgesehenen „Information“ handeln soll. Die vorgeschlagene Regelung wäre aber jedenfalls entsprechend präziser zu fassen, wobei auf die sich aus § 1 DSG 2000 ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigung zur Datenübermittlung hingewiesen wird.

 

 

 

16. Dezember 2009

Für den Datenschutzrat:

Der Vorsitzende:

MAIER

 

 

Elektronisch gefertigt