An die

GZ ● BKA-603.919/0001-V/8/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

BMF-100000/0033-V/3/2009

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

5. November 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

BKA-603.919/0001-V/8/2009

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-100000/0033-V/3/2009

für Finanzen

Abteilung V/3-HV

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt zum Entwurf die folgenden Anregungen in legistischer Hinsicht:

Zum Aussendungsschreiben:

Es wird angeregt, bereits im Anschreiben eine Aussage aufzunehmen, ob das Vorhaben der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, unterliegt. Wenn das Vorhaben dem Konsultationsmechanismus unterliegt, wäre gemäß Art. 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen vorzusehen.

Zur Inkrafttretensvorschrift (§ 31a):

Die Verwendung eines eigenen Paragrafen für die Inkrafttretensvorschrift erscheint nicht erforderlich (vgl. dazu auch Anhang 2 zu den Legistischen Richtlinien 1990).[1] Die Anfügung eines Absatzes in § 31 wäre ausreichend und würde auch die Darstellung im RIS erleichtern. Das Außerkrafttreten sollte lauten: „§ 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“.

Zum Vorblatt:

Das Vorblatt wäre nunmehr gemäß der Gliederung der Rundschreiben GZ 600.824/0005-V/2/2007 bzw. GZ 600.824/0004-V/2/2008 zu gestalten und sollte weitere Erläuterungen der Auswirkungen des Regelungsvorhabens ausweisen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

·      Auch Hinweise, dass bestimmte Bestimmungen „unverändert“ bleiben, sollten unterbleiben.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

5. November 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Die Legistischen Richtlinien sowie die im Folgenden genannten Rundschreiben können unter der Internetadresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik abgerufen werden.