Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu Ihrem Schreiben vom 30.10.2009, Zahl BMLFUW-UW.1.3.3/0086-V/4/2009, betreffend Novelle des Immissionsschutzgesetzes Luft wird seitens der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

 

  1. Zu §14 Abs. 2:
    Für die in Ziff. 1-5 angeführten Ausnahmen sind in der Anlage 9 Euro-Abgasklassen angeführt, die als Mindestkriterium ab einem gewissen Zeitpunkt einzuhalten sind. Dazu wird angemerkt, dass diese Regelung an die durch die jeweilige Fahrzeugkategorie verursachten tatsächlichen Emissionen angepasst werden sollte. So erscheint es unplausibel, dass ein benzinbetriebener PKW der Euro-Abgasklasse 3 nur bis 31.12.2011 betrieben werden darf, obwohl dieses Fahrzeug geringere Emissionen bei NOx und Partikel im Realbetrieb verursacht als ein Diesel PKW der Euroklasse 4, welcher nach dem Anhang 9 angeführten Tabelle noch bis 31.12.2015 von allen Fahrverboten ausgenommen wäre.

Weiters wird vorgeschlagen, die in Ziffer 4 angeführte generelle Ausnahmebestimmung für gasbetriebene Fahrzeuge herauszunehmen, da insbesondere Fahrzeuge älterer Bauart durchaus relevante NOx- Emmissionen aufweisen zu können.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Zu §14 Abs 3:

Das überwiegende öffentliche Interesse im Sinne des Abs.2 Zahl 8 (müsste Abs.2 Zahl 5 lauten) ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und nach Abwägung der Interessen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Hier sollte in Anlehnung an die Vorgangsweise in Deutschland eine Gebühr sowohl für Antragsstellung als auch für die Ausnahmegenehmigung geregelt werden. Die Einnahmen sollten zumindest den Verwaltungsaufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden abdecken können.

 

  1. Zu § 14 Abs.6:

Hier wird die Kundmachung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs geregelt. Dazu gibt es folgende Formulierung: „Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnung gem. Abs.1, die flächenhaft, beispielsweise für das gesamte oder Teile eines Ortsgebietes gelten, können durch Kundmachung im LGBl kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist im Internet  oder auf der Homepages des Landes für jedermann zugänglich zu machen.“

Diese Bestimmung, als Erleichterung für den Straßenerhalter gedacht, um nicht jede noch so kleine Straße, die ins Gebiet mit Verkehrsverboten führt, mittels Verkehrstafeln kennzeichnen zu müssen, ist in der Praxis nicht durchführbar. Insbesondere auswärtige PKW-Lenker haben keine Möglichkeit ein allenfalls verordnetes Fahrverbot für ihr Fahrzeug zu erkennen. Auch der ortskundigen Bevölkerung erscheint es nicht zumutbar, wenn sie sich nur über das Internet über allfällige Fahrverbote erkundigen können.

 

Das Anbringen zusätzlicher Hinweistafel wäre zwar möglich, würde aber dazu führen, dass eine Ankündigung flächenhafter Fahrverbote in Österreich auf unterschiedlichster Art und Weise gekennzeichnet werden würde. Insbesondere ist es schwierig bis unmöglich, die Vielzahl an Ausnahmebestimmungen, die an die Euro-Abgasklassen der Fahrzeuge gekoppelt sind, an den Verkehrstafeln gem. STVO ordnungsgemäß anzukündigen.

 

Es wird dringend empfohlen, ähnlich wie in Deutschland (siehe Abbildungen), für die Ankündigung flächenhafter Verkehrsverbote ein eigenes Straßenverkehrszeichen gem. STVO zu verordnen. Damit wäre die Ausweisung sogenannter „Umweltzonen“ einheitlich möglich, ohne dass der Begriff „Umweltzonen“ in IG-L gesondert geregelt werden müsste. Zusätzlich zur Verordnung eines Verkehrszeichens für Umweltzonen, müsste ein solches für die an die Euro-Abgasklassen gekoppelten Ausnahmebestimmungen eingeführt werden. Nur dann ist auf einfache und verständliche Art eine Kennzeichnung mittels farblich unterschiedlichen Plaketten nach dem Ampelsystem rechtlich möglich. Der Kfz-Lenker erkennt anhand der Farbe der am Fahrzeug angebrachten Plakette ob er einem Fahrverbot unterliegt oder (noch) ausgenommen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

  1. Zu § 20 Abs.1:

Sind im Zuge des Neubaues von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen und durch die Benützung der Straße……. zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen     ….festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“ Das „und“ zwischen  „Straßenbaulichen  Maßnahmen“ und „durch die Benützung“ wäre durch das Wort „oder“ zu ersetzen. Auch sollte es, um Missverständnissen vorzubeugen, an Stelle von „anzustreben“ „einzuhalten“ heißen.

 

  1. Auswirkungen für die Stadt Klagenfurt: Die Erteilung von Ausnahmengenehmigungen bei nach § 14 erlassene Fahrverboten werden eine erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, deren Ausmaß zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann. Dieser hängt davon ab, ob und wie solche flächenhaften Fahrbeschränkungen geregelt werden. Wenn die Ausnahmegenehmigungen mit entsprechen Gebühren belegt werden, sollte es möglich sein, diesen Mehraufwand kostenneutral abzuwickeln.

 

Grundsätzlich ist die Novellierung zu begrüßen, da sie dem Landeshauptmann ein verbessertes Instrumentarium zur Erlassung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung bietet. Die Vielzahl an bisherigen generellen Ausnahmenbestimmungen bei Erlass von Fahrverboten ist weggefallen. Eine Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Euro – Abgasklassen mittels Plaketten und damit ein sektorales Fahrverbot für Kfz mit besonders hohen Emissionen wird ermöglicht, ebenso die Anpassung von Altanlagen nach 10 Jahren, die Einführung von Immissionsgrenzwerten für PM 2,5 und die Berechtigung zur Amtsbeschwerde gegen Bescheide des UVS.

 

Es wird angeregt, generell bei Strafgeldern, die im Vollzug bei Nichteinhaltung von Verordnungen nach IG-L eingehoben werden, eine Zweckbindung für Luftreinhaltemaßnahmen vorzusehen.

 

Dringend geboten ist jedoch eine zusätzliche Verordnung von neuen Straßenverkehrszeichen gem. STVO für flächenhafte Fahrverbote („Umweltzonen“) und den Ausnahmen für bestimmte Euro-Abgasklassen. Nur damit ist in Österreich eine einheitliche, rechtssichere Kennzeichnung und Kundmachung flächenhafter Verkehrbeschränkungen inkl. der damit verbundenen Ausnahmeregelungen möglich. Andernfalls wäre jeder Versuch der Einrichtung einer sogenannten „Umweltzone“ von vornherein zum Scheitern verurteilt. Es wird befürchtet, dass bei mangelhafter Umsetzung von verkehrsbezogenen Maßnahmen Fristverlängerungsanträge für Einhaltung des EU –Grenzwertes von NO2, die ab spätestens 2011 notwendig werden, von der Europäischen Kommission nicht akzeptiert werden.

               

mit freundlichen Grüßen

Dr. Gabriele Herpe eh.

 

 

---------------------------------

Angelika Grebenjak-Holzer

Magistratsdirektion

Sekretariat Assistenz

Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee A-9010 Klagenfurt am Wörthersee, Rathaus, Neuer Platz 1

Tel.: +43 (0)463 537 2281 | Fax: +43 (0)463 537 6219

E-Mail: magdion@klagenfurt.at

Web: http://www.klagenfurt.at