Karl Semmler, Leiter des Naturschutzbundes Steiermark, Bezirksstelle Fürstenfeld,
8283 Bad Blumau, Kleinsteinbach 70
An das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
mailto:abteilung.54@lebensministerium
An das
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Sehr geehrte Damen und Herren !
Betrifft: Ministerialentwurf einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz – Luft
GZ BMLFUW-UW.1.3.3/086-V/4/2009, 112/ME (XXIV.GP)
Ich nehme zu obigem Ministerialentwurf wie folgt Stellung:
I) Grundsätzlich:
Der österreichische Weg der Gesetzgebung, für die Bürgerinnen und Bürger unverständliche Gesetze zu schaffen, wird mit dieser Novelle fortgesetzt. Wer nicht mit subtiler Sachkenntnis und außerordentlichen methodischen Fähigkeiten ausgestattet ist und zudem eine gewisse Lust am Lösen von Denksportaufgaben verspürt, bleibt bei der kognitiven Aufnahme dieses und vieler anderer Gesetze auf der Strecke.
Die Verständlichkeit von Gesetzen ist ein Bürgerrecht, dass von der Gesetzgebung, das heißt von den Abgeordneten des Nationalrates, endlich erkannt, berücksichtigt und umgesetzt werden muss. Die Ent- fremdung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den politischen Eliten andererseits hat auch – neben anderen Gründen - in der allgemeinen Unverständlichkeit der Gesetze ihre Ursachen. Ihre Bedeutung als allgemein verständliche generelle Normen, und nicht nur als
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bloße Handlungsanleitung für die mehr oder minder damit vertrauten Organe des Gesetzesvollzuges dienen soll, wird durch den eklatanten Mangel an Verständlichkeit herabgesetzt und zum Teil sogar völlig untergraben.
II) Zur vorliegenden Novelle:
a) Das Festhalten an den gegenüber den EU-Vorgaben strengeren österreichischen Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe ist für den Schutz von Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger unbedingt erforderlich, insbesondere als für einige Luftschadstoffe Wirkungsschwellen in Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht gegeben sind. Wo die Einhaltung der strengen österreichischen Grenzwerte (z.B. in der Nähe von Verkehrsanlagen) für bestimmte Luftschadstoffe (z.B. NO2) derzeit nicht realisierbar erscheint, ist es völlig verfehlt, die Immsionsgrenzwerte nach oben zu revidieren, anstatt die Ursachen (z.B. den motorisierten Individualverkehr) durch geeignete nachhaltige Maßnahmen (z.B. die Nichtverwirklichung geplanter Projekte im hochrangigen Straßennetz) zu beseitigen.
b) Der Entwurf weist im wesentlichen die Vollzugszuständigkeit bei der Umsetzung von Luftreinhaltemaßnahmen den Landeshauptleuten zu, ohne das ihnen hiefür ausreichende und geeignete Instrumentarien zur Verfügung stehen, da den Landeshauptleuten in vielen Bereichen, in denen wirkungsvolle Maßnahmen gesetzt werden könnten, durch Ausnahmen und Beschränkungen der Zugriff auf rechtlich wirksame Maßnahmen nicht zusteht.
Österreich ist ein kleines Land, das dem Problem der Luftreinhaltung - insbesondere durch die Verfrachtung der Luftschadstoffe aus dem Ausland, aber auch zwischen den Bundesländern – wohl nur mit bundeseinheitlichen Maßnahmen rasch und effizient begegnen kann.
Dazu kommt, dass in Hinblick auf die - wieder einmal - aktuell geführte „Verwaltungsreform“ von vornherein die Schaffung von Strukturen in der Vollziehung von Bundesgesetzen vermieden werden sollen, die unter dem Einfluss der ständig wiederkehrenden „Föderalismusdebatte“ als Machtposition der Landeshauptleute „zementiert“ werden.
d) Die vorgesehene Aufnahme der Bestimmung in § 20 Abs 1 IG-L, dass bei der Planung und Genehmigung von Straßen auch auf die Schad- stoffemissionen (z.B. PM 2,5) bei Benützung der Straße Rücksicht
zu nehmen ist, muss als – auch im Lichte der weltweiten Diskussion um
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die Reduzierung der Treibhausgase – zum Schutz der Gesund-
heit der BürgerInnen und zum Schutz der Umwelt als unabdingbare Klarstellung angesehen werden. Diese (unverständlich späte)Verschärfung der Genehmigungsvoraussetzungen für den Straßenbau ist als korrektes Ergebnis der Abwägung aller zu schützenden Rechtsgüter nunmehr festzuschreiben.
d) Die vorgesehene Form der Kundmachung ausschließlich im Landesgesetzblatt und im Internet ist als geradezu absurd abzulehnen, da es nicht Sache der Bürgerinnen sein kann, sich laufend dem Studium von Landesgesetzblättern oder der Homepage von Landesregierungen hinzugeben, wozu kommt, dass die Zugänglichkeit zu Landesgesetz- blättern eher beschränkt und die technische Ausrüstung aller BürgerInnen mit PC's und Notebooks nicht erwartet werden kann. Das Aufstellen von Verkehrszeichen muss als der Rechtstradition entsprechend zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit weiterhin vorgesehen werden.
Bad Blumau, am.11.12.2009 ..................
Karl Semmler, per e-Mail
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(Unterschrift)