Karl Semmler, Leiter des Naturschutzbundes Steiermark, Bezirksstelle Fürstenfeld,

8283 Bad Blumau, Kleinsteinbach 70

 

 

 

 

An das

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

 

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

mailto:abteilung.54@lebensministerium

 

An das

 

Präsidium des Nationalrates

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

 

 

Betrifft: Ministerialentwurf einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz – Luft

            GZ BMLFUW-UW.1.3.3/086-V/4/2009, 112/ME (XXIV.GP)

 

Ich nehme zu obigem Ministerialentwurf wie folgt Stellung:

 

I)       Grundsätzlich:

         Der österreichische Weg der Gesetzgebung, für die Bürgerinnen und Bürger unverständliche Gesetze zu schaffen, wird mit dieser Novelle fortgesetzt. Wer nicht mit subtiler Sachkenntnis und außerordentlichen methodischen Fähigkeiten ausgestattet ist und zudem eine gewisse Lust         am          Lösen von Denksportaufgaben verspürt, bleibt bei der kognitiven          Aufnahme dieses und vieler anderer Gesetze auf der Strecke.

 

         Die Verständlichkeit von Gesetzen ist ein Bürgerrecht, dass von der     Gesetzgebung, das heißt von den Abgeordneten des Nationalrates,      endlich erkannt, berücksichtigt und umgesetzt werden muss. Die Ent-       fremdung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den  politischen Eliten andererseits hat auch – neben anderen Gründen - in der allgemeinen Unverständlichkeit der Gesetze ihre Ursachen. Ihre      Bedeutung als allgemein verständliche  generelle Normen, und nicht  nur als        

 

 

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         bloße Handlungsanleitung für die mehr oder minder damit vertrauten     Organe des Gesetzesvollzuges dienen soll, wird durch den eklatanten Mangel an    Verständlichkeit herabgesetzt und zum Teil sogar völlig untergraben.

 

II)    Zur vorliegenden Novelle:

 

         a) Das Festhalten an den gegenüber den EU-Vorgaben strengeren       österreichischen Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe ist für den       Schutz von Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger            unbedingt erforderlich, insbesondere als für einige Luftschadstoffe          Wirkungsschwellen in Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit       nicht  gegeben sind. Wo die Einhaltung der strengen österreichischen     Grenzwerte (z.B. in der Nähe von Verkehrsanlagen) für bestimmte          Luftschadstoffe (z.B. NO2)  derzeit nicht realisierbar erscheint, ist es völlig verfehlt, die Immsionsgrenzwerte nach oben zu revidieren, anstatt        die     Ursachen (z.B. den motorisierten Individualverkehr) durch geeignete          nachhaltige Maßnahmen (z.B. die Nichtverwirklichung geplanter     Projekte       im hochrangigen Straßennetz)  zu beseitigen.

 

         b)  Der Entwurf weist im wesentlichen die Vollzugszuständigkeit bei der          Umsetzung von Luftreinhaltemaßnahmen den Landeshauptleuten zu,         ohne das ihnen hiefür ausreichende und geeignete Instrumentarien zur    Verfügung stehen, da den Landeshauptleuten in vielen Bereichen, in          denen wirkungsvolle Maßnahmen gesetzt werden könnten, durch          Ausnahmen und Beschränkungen der Zugriff auf rechtlich wirksame          Maßnahmen nicht zusteht.

         Österreich ist ein kleines Land, das dem Problem der Luftreinhaltung - insbesondere durch die Verfrachtung der Luftschadstoffe aus dem     Ausland,      aber auch zwischen den Bundesländern – wohl nur mit bundeseinheitlichen Maßnahmen rasch und effizient begegnen kann. 

         Dazu kommt, dass in Hinblick auf die - wieder einmal - aktuell geführte          „Verwaltungsreform“ von vornherein die Schaffung von Strukturen in der        Vollziehung von Bundesgesetzen vermieden werden sollen, die unter         dem Einfluss der ständig wiederkehrenden „Föderalismusdebatte“ als          Machtposition der Landeshauptleute „zementiert“ werden.

 

         d) Die vorgesehene Aufnahme der Bestimmung in § 20 Abs 1 IG-L, dass        bei     der Planung und Genehmigung von Straßen auch auf die Schad-         stoffemissionen (z.B. PM 2,5)  bei Benützung der Straße Rücksicht

         zu      nehmen ist, muss als – auch im Lichte der weltweiten Diskussion          um    

 

        

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         die Reduzierung der Treibhausgase – zum Schutz der Gesund-

         heit der BürgerInnen und zum Schutz der Umwelt als        unabdingbare        Klarstellung angesehen werden. Diese (unverständlich     späte)Verschärfung         der Genehmigungsvoraussetzungen für den Straßenbau ist     als     korrektes     Ergebnis der Abwägung aller zu schützenden Rechtsgüter nunmehr    festzuschreiben.

        

         d) Die vorgesehene Form der Kundmachung ausschließlich im   Landesgesetzblatt und im Internet ist als geradezu absurd abzulehnen, da      es nicht Sache der Bürgerinnen sein kann, sich laufend dem Studium von           Landesgesetzblättern oder der Homepage von Landesregierungen          hinzugeben, wozu kommt, dass die Zugänglichkeit zu        Landesgesetz-       blättern eher beschränkt und die  technische Ausrüstung aller     BürgerInnen mit PC's und Notebooks nicht erwartet werden kann. Das Aufstellen von Verkehrszeichen muss als der Rechtstradition       entsprechend          zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit weiterhin vorgesehen werden.

 

 

 

 

 

 

         Bad Blumau, am.11.12.2009 ..................

                                                                            Karl Semmler, per e-Mail

                                                                  …...................................................

                                                                                    (Unterschrift)