GZ ● BKA‑602.740/0006‑V/8/2009

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMLFUW‑UW.1.3.3/0086‑V/4/2009

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

1.  Die verfehlte Vorgangsweise bei Erlassung der Stammfassung des Immissions­schutzgesetzes – Luft macht es erforderlich, bei den Novellierungsanordnungen 6 bis 40 der Paragraphenbezeichnung jeweils die Bezeichnung „Art. I“ voranzustellen.

2.  Auf die irrtümliche Darstellung von Sonderzeichen in den Novellierungs­anordnungen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 wird aufmerksam gemacht.

3.  Werden einzelne Bestimmungen einer Rechtsvorschrift angegeben, so ist vor deren Lang- oder Kurztitel der bestimmte Artikel zu setzen; anderes gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift mit der Abkürzung zitiert wird (vgl. LRL 136). Es muss daher zB „§ 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967“ heißen.

4.  Statt „idF BGBl. I [...]“ hat es „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I [...]“ zu lauten.

Zum Einleitungssatz:

Ebenso wie im Novellentitel sollte auch im Einleitungssatz nicht der Langtitel, sondern nur der Kurztitel (allenfalls auch die Abkürzung) angeführt werden (vgl. LRL 120 und 124).

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung des Immissionsschutzgesetzes – Luft durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2007 sollte auch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, zitiert werden. Gemäß dieser Novelle in Verbindung mit § 16a des Bundesministeriengesetzes gelten nämlich die im Immissionsschutzgesetz – Luft enthaltenen Ministerialbezeichnungen als geändert (vgl. sinngemäß Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen). Es sollte daher heißen: „[...], zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, [...]“.

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Ein Inhaltsverzeichnis besteht nicht aus „Titeln“, Paragraphen und Anlagen, sondern ausschließlich aus Einträgen. Die Novellierungsanordnungen haben daher zu lauten:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3 „Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21a „Genehmigung für IPPC-Anlagen“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zur Anlage 7 folgende Einträge angefügt:

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 5):

Der Begriff „Worte“ sollte in Novellierungsanordnungen vermieden werden; stattdessen sollte von „Wörtern“ oder von einer „Wortfolge“ gesprochen werden.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 8):

Es wäre in Erwägung zu ziehen, nicht den gesamten Absatz neu zu erlassen, sondern nur die neue Wortfolge einzufügen:

7. In § 2 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Emissionsquellen befinden,“ die Wortfolge „die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und“ eingefügt.

Auf diese Weise würde deutlicher werden, worin die Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 10):

Unklar ist, warum die vorliegende Bestimmung – abweichend von der in § 32 getroffenen Anordnung – statische Verweisungen enthält. Die Erläuterungen schweigen dazu.

Zu Z 10 (§ 2 Abs. 18 bis 25):

Abs. 20:

Bei der Wortfolge „und dient als Referenz für das nationale Ziel der Reduzierung der Exposition“ handelt es sich um keine Begriffsbestimmung im eigentlichen Sinn. Wenn dieser Wert als Referenz herangezogen wird, so wird dies aus anderen Bestimmungen des Gesetzes hervorgehen (tatsächlich geschieht dies wohl in Abs. 23); in diesem Fall ist die Erwähnung im Rahmen der vorliegenden Begriffsbestimmung überflüssig.

Abs. 21:

Zur Formulierung „Der AEI 2015 [...] darf die Verpflichtung [...] nicht übersteigen“ wird zweierlei angemerkt:

–   Es handelt sich dabei um eine normative Anordnung; eine derartige Regelung ist an systematisch passender Stelle, nicht jedoch im Rahmen einer Begriffs­bestimmung zu treffen.

–   Der Formulierung liegt die eigenartige Vorstellung von einem eine Verpflichtung übersteigenden Indikator zu Grunde; eine sprachliche Überarbeitung erscheint geboten.

Abs. 22:

Vgl. den Hinweis zu Abs. 20 sinngemäß.

Abs. 23:

Es handelt sich um keine Begriffsbestimmung. Die Regelung ist an systematisch passender Stelle zu treffen.

Abs. 24:

Auch hier ist die Einordnung als Begriffsbestimmung fraglich. Darüber hinaus erscheint es auch fragwürdig, eine „Verpflichtung“ als „Niveau“ zu definieren.

Abs. 25:

Statt „Die Messstellen werden [...] festgelegt.“ muss es „Die Messstellen sind [...] festzulegen.“ heißen (vgl. LRL 27). Eine solche Anordnung ist allerdings nicht im Rahmen einer Begriffsbestimmung, sondern an systematisch passender Stelle zu treffen (zu denken wäre etwa daran, dem § 4 Abs. 2 eine weitere Ziffer hinzuzufügen).

Zu Z 11 (§ 3 samt Überschrift):

Abs. 1:

Es wird nicht übersehen, dass die Fassung des Entwurfs mit dem geltenden Recht übereinstimmt; dennoch wird empfohlen, die Neuerlassung des § 3 zum Anlass zu nehmen, den Abs. 1 neu zu fassen:

–   Dass die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte „unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt[]“ sind, hat lediglich deklarativen Charakter. Derartige Hinweise können Eingang in die Erläuterungen finden; im Gesetzestext sollten sie hingegen entfallen.

–   Weiters wird auf die Divergenz zwischen Textteil („Zum Schutz der menschlichen Gesundheit“) und Anlagen („zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesund­heit“) aufmerksam gemacht. Sofern in § 3 Abs. 1 auf diesen Zweck überhaupt hingewiesen werden muss, wäre eine Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Anlagen herzustellen; falls das Attribut „dauerhaften“ im vorliegenden Zusammen­hang entbehrlich ist, sollte der Wortlaut der Anlagen geändert werden.

–   Außerdem sollte der Satz so formuliert werden, dass sich die Wortfolge „Zum Schutz der menschlichen Gesundheit“ sprachlich auf die „Immissions­grenzwerte“ bezieht.

–   Als überflüssig entfallen könnten im Übrigen die Klammerausdrücke „(Konzentration)“ und „(Deposition)“.

Es wird daher folgende Neufassung zur Erwägung gestellt:

(1) Im ganzen Bundesgebiet gelten die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Abs. 2 bis 4:

Es stellt sich die Frage, ob die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte (Abs. 2) nicht ebenfalls dem „(dauerhaften) Schutz der menschlichen Gesundheit“ dienen; Entsprechendes gilt in Hinblick auf die Abs. 3 und 4.

Sämtliche Anordnungen sind im Textteil des Gesetzes zu treffen; eine Auslagerung solcher Anordnungen in die Anlagen ist unzulässig. Dementsprechend ist ein bloßer Hinweis im Textteil, wonach die Festlegung von Zielwerten in der Anlage erfolgt, verfehlt; vielmehr ist in Abs. 3 die Geltung von Zielwerten anzuordnen.

Abs. 5:

Die Formulierung „Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzguts nach Abs. 1“ in der Z 2 ist sprachlich verfehlt. Gemeint sein dürften „dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind“.

Abs. 6:

Aus sprachlichen Gründen sollte es „Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen [...] erlassen werden, wenn [...]“ heißen.

Es sollte geprüft werden, ob der Begriff „Tochterrichtlinie“, der der österreichischen Rechtsordnung sonst fremd ist, nicht durch eine Umschreibung ersetzt werden kann.

Statt „für die kein Grenzwert in [...] oder in [...] festgelegt ist“ sollte es besser heißen: „für die weder in [...] noch in [...] ein Grenzwert festgelegt ist“.

Weiters wird angeregt, den Absatz in Ziffern zu gliedern:

(6) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen [...] erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,

           1. für die weder in [...] noch in [...] ein Grenzwert festgelegt ist oder

           2. für die in [...] oder in [...] ein Grenzwert festgelegt ist und für die in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt werden soll [...].

Aufmerksam gemacht wird auf das Fehlen eines Anführungszeichens am Ende des Absatzes.

Zu Z 12 (§ 4 Abs. 1):

Die Einfügung der Wortfolge in den ersten Satz ist insofern problematisch, als der in diesem Satz normierten Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft­treten „dieses Bundesgesetzes“ (das heißt: des Immissionsschutzgesetzes – Luft als solches), somit bis zum 1. Oktober 1998, nachgekommen werden muss.

Zu Z 13 (§ 7):

Abs. 1:

Fraglich ist, ob vor dem Wort „Splitt“ nicht ein „oder“ stehen müsste. Vorzuziehen wäre im Übrigen die Formulierung „Streusand, Streusalz oder Splitt“.

Wenn die Z 3 dahin zu verstehen ist, dass es ua. um die „Aufwirbelung von [...] Emissionen aus natürlichen Quellen“ geht, sollte dies insofern verdeutlicht werden, als das Wort „von“ vor dem Wort „Emissionen“ wiederholt wird. Andernfalls – und darauf deutet die Formulierung in § 8 Abs. 1 Z 2 hin – wäre die Wortfolge „Emissionen aus natürlichen Quellen“ als eigene Z 4 zu formulieren.

Die Wortfolge „zurückzuführen ist.“ ist nicht Bestandteil der Z 3, sondern bildet den Schlussteil; sie ist mit der Formatvorlage 55_SchlussteilAbs zu formatieren.

Abs. 2:

Die Formulierung „Überschreitung der Verpflichtung“ bedarf einer sprachlichen Überarbeitung.

Abs. 3:

Vor dem Wortteil „salz“ im Ausdruck „Streusand oder ‑salz und Splitt“ müsste ein Bindestrich (kein Gedankenstrich) gesetzt werden. Zum Ausdruck „Streusand oder ‑salz und Splitt“ vgl. allerdings die Hinweise zu Abs. 1.

Sofern der erste Satz als Verordnungsermächtigung gedeutet werden soll, wäre dies in entsprechend klarer Weise zu formulieren. Notwendig wäre zudem eine Präzisierung dessen, was in dieser Verordnung geregelt werden soll.

Mit der Formulierung einer Verpflichtung, „die erforderlichen Nachweise vorzulegen, dass [...] angemessene Maßnahmen [...] getroffen wurden“ dürften mehrere Dinge vermengt werden: die Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu treffen, sowie die Verpflichtung, die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Insgesamt dürfte der zweite Satz vermutlich folgendermaßen zu verstehen sein: „Ergibt die Beurteilung, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind, so hat der Landeshauptmann die Nachweise, auf die sich die Beurteilung stützt, vorzulegen; weiters hat er die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen darzulegen.“ Sofern sich die Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu treffen, nicht ohnehin aus einer anderen Bestimmung ergibt, wäre sie ausdrücklich – an systematisch passender Stelle – zu normieren.

Zu Z 14 (§ 8):

Aus sprachlicher Sicht stellt sich die Frage, ob eine Erhebung (hier: Statuserhebung) tatsächlich „erstellt“ oder nicht eher „vorgenommen“ oder „durchgeführt“ wird.

Abs. 1:

Zur Formulierung „nicht auf [...] natürliche Quellen [...] zurückzuführen“ vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Z 3 (oben). Im Übrigen wäre eine Gliederung der Z 2 in literae in Erwägung zu ziehen, je nachdem

           2. die Überschreitung nicht auf

                a) einen Störfall (§ 7 Abs. 1 Z 1),

               b) eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Abs. 1 Z 2) oder

                c) die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst oder von Emissionen aus natürlichen Quellen (§ 7 Abs. 1 Z 3)

zurückzuführen ist.

bzw.

           2. die Überschreitung nicht auf

                a) einen Störfall (§ 7 Abs. 1 Z 1),

               b) eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Abs. 1 Z 2),

                c) die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (§ 7 Abs. 1 Z 3) oder

               d) Emissionen aus natürlichen Quellen (§ 7 Abs. 1 Z 4)

zurückzuführen ist.

Abs. 1a:

Es sollte „gemäß der Verordnung“ heißen.

Zur korrekten Schreibweise von Zahlen wird auf LRL 140 verwiesen. Es sollte daher „innerhalb von neun Monaten“ heißen.

Zur Formulierung „Überschreitung der Verpflichtung“ vgl. den Hinweis zu Z 13 (§ 7 Abs. 2).

Abs. 2:

Es wird angeregt, die Strichpunkte am Ende der Z 1 bis 3 durch Beistriche zu ersetzen. Am Ende der Z 4 ist jedenfalls ein „und“ anzufügen.

Abs. 3:

Nach dem zweiten und dritten Satz können Überschreitungen „in einer Status­erhebung zusammengefasst werden“; im letzten Satz ist hingegen von einer „gemeinsamen Statuserhebung“ die Rede. Unklar ist, ob die unterschiedlichen Formulierungen auch Unterschiedliches meinen.

Abs. 3a:

Zur Wortfolge „in einem erheblichen Ausmaß“ wird daran erinnert, dass die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nur dann zulässig ist, wenn sie „einer Auslegung zugänglich sind, sodass die Übereinstimmung des Vollziehungshandelns mit dem Gesetz geprüft werden kann“ (vgl. zB VfSlg 17.232/2004). Nähere diesbezügliche Ausführungen sollten in den Erläuterungen getroffen werden.

Abs. 7:

Zu überlegen wäre, statt „für denselben“ besser „für den betreffenden“ zu schreiben.

Abs. 8:

Die Wortfolge „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“ kann als überflüssig entfallen.

Zu erwägen wäre im Übrigen eine Änderung der Wortstellung: „Wenn das Messkonzept [...] ausweist, ist die Statuserhebung [...] vom Bundesminister [...].“

Abs. 9:

Das Verhältnis dieser Bestimmung ([…] kann der Landeshauptmann […]) zu Abs. 3 („Der Landeshauptmann hat für jeden [...] in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen.“) ist unklar. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass in § 3 Abs. 5 nur von Immissionsgrenz­werten, nicht hingegen von Immissionszielwerten die Rede ist.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz):

Die Regelung in ihrer vorgeschlagenen Gestalt steht im Widerspruch zu Art. 18 B‑VG sowie insbesondere zu den sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 ergebenden Bestimmtheitserfordernissen. Bei einem Zugriff auf Daten, wie er hier vorgesehen ist, handelt es sich um einen Eingriff einer staatlichen Behörde im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG 2000; die Regelung muss daher den dort normierten Anforderungen entsprechen. Im vorliegenden Fall ist weder klar, von welchen „anderen Institutionen“ die Rede ist, noch, um welche Daten es sich handelt und für welchen Zweck diese verwendet werden sollen. Näheres über die Determinierungs­erfordernisse ist dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, BKA‑810.016/0001-V/3/2007 (http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=29801) zu entnehmen.

Darüber hinaus wird folgende Formulierung der Novellierungsanordnung angeregt:

15. In § 9 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Für den einzufügenden Satz ist die Formatvorlage 23_Satz_(nach_Novao) zu verwenden.

Zu Z 16 (§ 9a):

Die Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der hier vorgesehenen „Programme“ wurde bereits in der Erledigung GZ BKA‑602.740/0012‑V/2/2004 angesprochen. Eine Klarstellung zu dieser Frage sollte (zumindest) in den Erläuterungen erfolgen.

Abs. 1:

Aus systematischen Gründen wird angeregt, die im zweiten Satz getroffene Anordnung („Die Termine [...] sind [...] heranzuziehen.“) in die Aufzählung am Beginn des Absatzes aufzunehmen. Dasselbe gilt für die im letzten Satz getroffene Anordnung („Bei der Erstellung [...] ist [...] abzustellen.“); zu prüfen wäre dabei, ob mit „abstellen“ etwas anderes als „berücksichtigen“ gemeint ist. Weiters könnte auch die „Bedachtnahme auf nationale Programme [...]“ Eingang in diese Aufzählung finden. Unklar ist schließlich, wieso die Berücksichtigung von Stellungnahmen nach § 8 Abs. 5 und 6 in der Aufzählung erwähnt wird, die Berücksichtigung von Stellung­nahmen zum Entwurf des Programms hingegen nicht.

Nach dem Entwurf sind die Bundesminister und die gesetzlichen Interessen­vertretungen von der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen; wesentlich wichtiger erschiene es hingegen, die Öffentlichkeit auf diese Möglichkeit hinzuweisen (sinnvollerweise im Rahmen der Veröffentlichung auf der Homepage des Landes).

Im vorliegenden Bundesgesetz sind die Bezeichnungen der Grobgliederungs­einheiten – zutreffenderweise – nach dem Muster „1. Abschnitt“ (und nicht: „Abschnitt 1“) gebildet; dementsprechend sollte es nicht „gemäß Abschnitt 4“, sondern „gemäß dem 4. Abschnitt“ heißen.

Abs. 1a:

Es sollte „hat [...] zu erfolgen“ heißen (vgl. LRL 27).

Abs. 2:

Die Formulierung „Programm für Überschreitungen“ sollte überdacht werden; denkbar wäre zB „Programm für den Fall der Überschreitung“.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in § 3 Abs. 5 nur von Immissionsgrenz­werten, nicht hingegen von Immissionszielwerten die Rede ist. Es wäre daher zu prüfen, ob es nicht „Überschreitungen eines Immissionsgrenzwertes gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder gemäß Anlage 5b“ heißen sollte.

Fragwürdig erscheint es, die Erstellung eines Programms in das Ermessen des Landeshauptmanns zu stellen, obwohl „dies“ (nämlich die Erstellung eines Programms) „erforderlich ist“.

Unklar ist das Verhältnis dieser Bestimmung zu Abs. 1. Im Programm im Sinn des Abs. 1 werden ua. Maßnahmen festgelegt, „die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung [...] des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder [...] einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 [...] geführt haben, [...] zu reduzieren“; in Abs. 2 geht es um ein Programm in Hinblick auf „Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Anlage 5b“. Während das Programm nach Abs. 1 vom Landeshauptmann zu erstellen ist, liegt es gemäß Abs. 2 in seinem Ermessen, ein Programm zu erstellen. Dementsprechend unklar ist auch, ob die folgenden Bestimmungen, wenn sie von einem Programm sprechen, ein Programm nach Abs. 1 oder eines nach Abs. 2 vor Augen haben.

Mit dem „In-Kraft-Treten [richtig: Inkrafttreten] der Immissionszielwerte [...] als Immissionsgrenzwerte“ ist wohl der 31. Dezember 2012 gemeint (vgl. Anlage 5b: „Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.“). Möglicherweise soll der zweite Satz daher soviel bedeuten wie: „Ist ein solches Programm in Hinblick auf Überschreitungen der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b erforderlich, die vor dem 31. Dezember 2012 erfolgt sind, so ist es am 31. Dezember 2012 vorzulegen.“

Abs. 3:

Unklar ist die Bedeutung der Z 5 („Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes“). Sie erweckt den Eindruck, als handle es sich bei den in den Z 1 bis 4 angeführten Maßnahmen um solche, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Erledigung BKA‑602.740/0012-V/2/2004 (und zwar zu Z 17) hingewiesen. Sollte die Z 5 im Sinn von „sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes“ zu verstehen sein, dann sollte das Wort „insbesondere“ im Einleitungsteil entfallen.

Abs. 6 und 7:

Aus den Abs. 1 bis 5a ergibt sich, dass es unterschiedliche Arten von Programmen gibt: Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen „integrierten Programmen“, „gemein­samen übergreifenden Programmen“ und sonstigen Programmen; auf das unklare Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 2 wurde bereits hingewiesen. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht besser von „Programmen“ (und nicht von „dem Programm“) gesprochen werden sollte.

Abs. 8:

Vgl. den Hinweis zu Abs. 6 und 7.

Da es keine gemeinsamen Internetseiten von Land und Bundesministerium geben dürfte, sollte die Formulierung „Internetseite des Landes und des Bundes­ministeriums“ überarbeitet werden.

Im zweiten Satz sollte es „Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister“ heißen.

Abs. 9:

Es sollte „§ 8 sowie die §§“ heißen.

Die Abkürzung „ff“ ist zu vermeiden. Stattdessen sind die betreffenden Gliederungs­einheiten unter Verwendung der Konjunktionen „und“ bzw. „bis“ genau anzugeben.

Es muss „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.“ heißen.

Abs. 10:

Statt „leitet der Bundesminister [...] ein“ sollte es „hat der Bundesminister [...] einzuleiten“ heißen (vgl. LRL 27).

Zu Z 19 (§ 10):

Es sollte „Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16“ heißen.

Zu Z 20 (§ 10a):

Entfallen sollte nicht nur § 10a, sondern auch die Überschrift. Die Novellierungs­anordnung sollte daher lauten:

§ 10a samt Überschrift entfällt.

Zu Z 21 (§ 13 Abs. 2):

Die Novellierungsanordnung hat zu lauten:

21. § 13 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 2a):

Mit dem Wort „lautet“ wird in einer Novellierungsanordnung zum Ausdruck gebracht, dass eine Gliederungseinheit mit der betreffenden Bezeichnung schon bisher dem Rechtsbestand angehört hat und nun durch eine gleich bezeichnete Gliederungs­einheit anderen Inhalts ersetzt werden soll. Da ein § 13 Abs. 2a bisher – soweit ersichtlich – nicht besteht, muss die Novellierungsanordnung lauten:

22. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

Im Ausdruck „§10“ ist ein – geschütztes – Leerzeichen einzufügen.

Der Ausdruck „Maßnahme gemäß § 10“ ist zu vermeiden, weil damit im Ergebnis auf Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 verwiesen wird.

Zu Z 23 (§ 13 Abs. 3):

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt ist (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842).

Zu Z 25 (§ 14):

Abs. 1:

Auf die Fehlformatierung der Absätze nach den Ziffern und literae wird aufmerksam gemacht.

Nur Ziffern können in literae gegliedert werden. Da die Gegenüberstellung von „Geschwindigkeitsbeschränkungen“ und „zeitliche[n] und räumliche[n] Beschränkungen des Verkehrs“ wohl auch ohne Gliederung in Ziffern leicht erfassbar ist, wird folgende Gliederung des Absatzes vorgeschlagen:

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge [...] und für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. [...] Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind insbesondere dauernde oder vorübergehende

           1. Verbote für bestimmte [...],

           2. Verbote für Kraftfahrzeuge [...],

           3. Fahrverbote [...] und

           4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer [...] verwendet werden.

Zu achten wäre darauf, dass in den folgenden Absätzen und Paragraphen nicht von „Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1“, sondern von „Geschwindigkeits­beschränkungen“ gesprochen wird; statt „Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2“ müsste es „zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs“ heißen.

Abs. 2:

Es wird nicht übersehen, dass schon in der geltenden Fassung der Bestimmung von einer „erforderlichen Haupttätigkeit“ die Rede ist; dennoch sollte aus Anlass der Neuerlassung des § 14 dieser Begriff erläutert werden (dies auch vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die erforderliche Haupttätigkeit im vorgeschlagenen § 2 Abs. 10).

Mit der Formulierung „Anordnung gemäß § 10“ wird wohl auf „Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 verwiesen; eine Überarbeitung wird angeregt.

Die Bedeutung des vorletzten Satzes („Die Ausnahmen [...] gelten für die in Anlage 9 genannten Fahrzeugkategorien unter Einschränkung auf die in Anlage 9 angeführten Euro-Klassen.“) ist unklar. Wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Ausnahmen nur für Fahrzeuge gelten, die bestimmten Euro-Klassen angehören, so sollte dies auch ausgesprochen werden.

Zu prüfen ist weiters, ob es nicht „Die Ausnahmen gemäß Z 1 bis 4“ heißen müsste (vgl. die Erläuterungen).

Abs. 3 und 4:

Im ersten Satz muss es jeweils „Abs. 2 Z 5“ heißen.

In Abs. 3 dritter Satz wird eine örtliche Zuständigkeit zweier Bezirksverwaltungs­behörden normiert. Es sollte entweder die Zuständigkeit nur einer Behörde vorgesehen werden oder eine Regelung, nach der sich die Zuständigkeit im Fall mehrerer Anträge bestimmt.

Abs. 6:

Gemäß dem ersten Satz sind Anordnungen gemäß Abs. 1 „soweit dies möglich ist“ durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen. Dass eine derartige Kundmachung schlichtweg nicht möglich sein sollte, ist allerdings schwer vorstellbar. Der Hinweis in den Erläuterungen, wonach flächenhafte Verkehrs­beschränkungen nur „mit extrem hohem Aufwand durch Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung“ kundgemacht werden können, könnte dahin verstanden werden, dass nicht darauf abgestellt werden soll, ob eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen möglich ist, sondern darauf, mit welchem Aufwand eine solche Kundmachung verbunden wäre. Dem Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzestextes entspricht eine solche Deutung allerdings nicht.

Im vierten Satz ist davon die Rede, dass bestimmte Anordnungen im Landes­gesetzblatt kundgemacht werden können (die Formulierung „durch Kundmachung [...] kundgemacht werden“ sollte im Übrigen vermieden werden). Falls damit gemeint ist, dass die Kundmachung immer dann im Landesgesetzblatt zu erfolgen hat, wenn sie nicht durch Straßenverkehrszeichen erfolgt, so wäre dies in ausreichend klarer Weise zum Ausdruck zu bringen.

In diesem Zusammenhang ist zwar einzuräumen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Kompetenz zur Regelung der Kundmachung von Verordnungen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Materiengesetzgebers besteht, subsidiäre Regelungen des Organisations­gesetzgebers aber zulässig sind (vgl. VfSlg. 10.911/1986). Es erscheint allerdings fraglich, ob die bundesgesetzliche Anordnung einer Kundmachung von Verordnungen im Landesgesetzblatt auch hinsichtlich solcher Behörden, deren Verordnungen mangels diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ansonsten nicht im Landesgesetzblatt kundzumachen sind (wie dies hinsichtlich der Bezirksverwaltungsbehörden wohl regelmäßig der Fall sein wird), als zulässig anzusehen ist.

Unklar ist auch das Verhältnis des vierten Satzes (Kundmachung im Landesgesetzblatt) zum fünften Satz (Zugänglichmachung im Internet). Ob eine Kundmachung allein auf der Homepage des Landes dem Erfordernis einer ausreichenden Publikation genereller Normen genügt, ist fraglich; insbesondere stellt die Nachvollziehbarkeit der Rechtslage angesichts der einfachen Abänderbarkeit von Internetseiten ein Problem dar. Schließlich muss aber auch bei einer Kundmachung im Landesgesetzblatt sichergestellt sein, dass sie den Normadressaten eine „effektive Kenntnis­nahmemöglichkeit“ vom Inhalt der Anordnungen verschafft (siehe zur Diskussion im Zusammenhang mit der Kundmachung von örtlich punktuellen Verhaltensanordnungen insbesondere im Zusammenhang mit straßen­polizeilichen Verordnungen Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I [1988], 770‑772).

Im zweiten Satz sollte es „zB“ (nicht: „z.B.“) heißen (vgl. Anhang 1 der LRL).

Abs. 6d:

Statt „per Verordnung“ sollte es „durch Verordnung“ heißen.

Abs. 7:

Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Regelung auch schon in der geltenden Fassung findet, wird auf Folgendes hingewiesen: Die Formulierung „Lenkung [...] des Fahrzeugs“ erscheint missverständlich. Weiters sollen die Organe der Straßen­aufsicht wohl berechtigt sein, sowohl das Lenken als auch die Inbetriebnahme zu verhindern. Es wird daher empfohlen, nicht „an der Lenkung oder Inbetriebnahme“, sondern „am Lenken und an der Inbetriebnahme“ zu schreiben. Schließlich sollte dargelegt werden, inwieweit die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht nur für den Fall eines Verstoßes gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs, sondern auch gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Abs. 8:

Unklar ist, warum hier – abweichend von der in § 32 getroffenen Anordnung – statisch auf die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz verwiesen werden soll. Erläuterungen zu dieser Bestimmung fehlen.

Zu Z 26 (§ 14a samt Überschrift):

Abs. 1 und 2:

Dem Wortlaut des Abs. 1 erster Satz zufolge besteht eine Verpflichtung, sämtliche Kraftfahrzeuge, die der Euro-Abgasklasse 3 oder einer höheren Abgasklasse angehören, zu kennzeichnen. Aus Abs. 2 erster Satz ergibt sich hingegen, dass eine solche Kennzeichnung (jedenfalls von einer gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stelle) nur vorgenommen werden darf, „wenn entsprechende Nachweise erbracht werden“. Zu klären wäre also, ob eine lückenlose Kennzeichnung sämtlicher in Frage kommender Kraftfahrzeuge angestrebt wird oder ob man sich damit begnügt, die Ausnahme von Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 vom Vorliegen einer Kennzeichnung abhängig zu machen.

Unklar ist, was unter einer „Identifizierung“ des Fahrzeugs (Abs. 1 vorletzter Satz) zu verstehen ist und welchem Zweck sie dienen soll. Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts.

Die Anordnung in Abs. 1 vorletzter Satz, dass aus der Abgasklassen-Kennzeichnung die jeweilige Euro-Abgasklasse erkennbar sein müsse, wiederholt nur, was bereits im ersten Satz angeordnet wurde („[...] Kennzeichnung [...], aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt“), und sollte daher entfallen.

Als überflüssig entfallen sollte auch Abs. 1 letzter Satz.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der im Jahr 2006 wirksam gewordenen Überarbeitung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung substantivisch gebrauchte Infinitive mit mehreren Bestandteilen nur dann mit Bindestrichen zu schreiben sind, wenn sonst unübersichtliche und schwer lesbare Aneinander­reihungen entstünden. Analog zu „Inkrafttreten“ (die Schreibweise „In-Kraft-Treten“ ist nicht mehr zulässig) muss es in Abs. 2 erster Satz „Inverkehrbringen“ heißen.

Abs. 3:

Im Ausdruck „Abgasklassen- Kennzeichnung“ im zweiten Satz wurde versehentlich ein Leerzeichen gesetzt.

Die in den ersten beiden Sätzen getroffenen Regelungen dürften dahin zu verstehen sein, dass die gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 zur Herstellung von Begutachtungs­plaketten Berechtigten ex lege auch zur Herstellung von Abgasklassen-Kennzeichnungen ermächtigt werden (erster Satz), dass jedoch die Verpflichtung gemäß dem zweiten Satz nur insoweit besteht, als die Betroffenen von der Ermächtigung nach dem ersten Satz tatsächlich Gebrauch machen.

Unklar ist allerdings, worin die Verpflichtung nach dem zweiten Satz überhaupt besteht: Den Erläuterungen zufolge geht es um die „Festlegung zur Zuordnung einzelner Fahrzeugtypen zu Euro-[Abgas]Klassen“; der Entwurf sieht eine Verpflichtung vor, „für die korrekte Einstufung [...] Sorge zu tragen“. Zwar sprechen die Erläuterungen in diesem Zusammenhang nur von einer Ermächtigung, eine Datenbank zu schaffen und diese bestimmten Stellen zur Verfügung zu stellen; im Ergebnis dürfte es jedoch um die Verpflichtung gehen, die Anforderungen der Euro-Abgasklassen in Hinblick auf die einzelnen Fahrzeugtypen zu konkretisieren und damit eine verbindliche Grundlage für die Ausgabe von Abgasklassen-Kennzeichnungen im Einzelfall zu schaffen. Es dürfte sich somit um einen Fall der Beleihung handeln; dass die vorliegende Regelung den vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Beleihung entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen – im vorliegenden Fall insbesondere Sachlichkeitsgebot, Effizienzgebot sowie Ingerenzbefugnis eines obersten Organs – genügen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Völlig unklar ist im Übrigen die Art des Zusammenwirkens mehrerer Stellen zur Erstellung einer einheitlichen rechtlichen Grundlage für die Ausgabe von Abgasklassen-Kennzeichnungen.

Die Aneinanderreihung von Wörtern unter Verwendung von Schrägstrichen steht nicht im Einklang mit den Regeln der deutschen Sprache und ist nicht geeignet, die Lesbarkeit von Rechtsvorschriften zu fördern. Dazu kommt, dass auf diese Weise nicht deutlich wird, in welchem Verhältnis diese Wörter zueinander stehen. An Stelle des Ausdrucks „Ausfolgung/Anbringung“ im zweiten Satz ist daher eine Formulierung zu wählen, bei der die Begriffe „Ausfolgung“ und „Anbringung“ durch die passende Konjunktion verbunden werden.

Abs. 4:

Es wird angeregt, das Wort „hinsichtlich“ am Ende des Einleitungsteils durch ein „über“ zu ersetzen.

Statt „Preis für die“ sollte es in der Z 3 besser „Preis der“ heißen.

Zu Z 27 (§ 16 Abs. 4):

Statt „Für die Kundmachung [...] sind [...] anzuwenden.“ sollte es „Für die Kundmachung [...] gilt [...].“ lauten.

Zu Z 28 (§ 20 Abs. 1):

Bei der Neufassung des Abs. 1 eines Paragraphen ist zu beachten, dass die Paragraphenbezeichnung nicht Teil des Abs. 1 ist. Der Ausdruck „§ 20.“ ist bei der Wiedergabe des neuen Abs. 1 daher nicht anzuführen.

Bei § 2 Abs. 10 handelt es sich um eine Begriffsbestimmung („Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind [...]“). Es ist überflüssig, bei jeder Erwähnung des Begriffs „Anlagen“ in diesem Bundesgesetz die Floskel „gemäß § 2 Abs. 10“ anzufügen.

Nach dem Wort „Genehmigung“ wäre ein Komma zu setzen. Um den inhaltlichen Zusammenhang der beiden Anordnungen klarzustellen, wird jedoch angeregt, zwei Halbsätze zu formulieren:

(1) Anlagen, die [...] unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung; für solche Anlagen gelten [...].

Zu Schadstoffkonzentrationen „im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten“ gemäß dem zweiten Satz kann es wohl nur „auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen“ kommen; Schadstoffkonzentrationen „durch die Benützung der Straße oder des Straßenabschnitts“ sind hingegen nur als Folge des Neubaus möglich. Zu prüfen wäre außerdem, ob es nicht „auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen oder durch die Benützung der Straße“ heißen sollte.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 4):

Am Ende der Z 1 ist ein „und“ anzufügen.

Unklar ist, warum in der Z 2 von der in § 2 Abs. 10 Z 2 gewählten Reihenfolge „Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen“ abgewichen wird. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Stellung des Wortes „sonstige“ in der vorliegenden Fassung sinnwidrig ist. Zu überlegen wäre, einfach von „Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2“ zu sprechen.

Zu Z 30 (§ 21 Abs. 2):

Es muss „§ 9b“ heißen (kein Abstand zwischen Ziffer und Buchstabe).

Hingewiesen wird weiters darauf, dass – unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung des Bundesministeriengesetzes – die Einvernehmensbindung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz gegenstandslos ist.

Zu Z 31 (Überschrift zu § 21a):

Es sollte besser „Überschrift zu § 21a“ heißen.

Zu Z 32 (§ 21a Abs. 1):

Die Paragraphenbezeichnung ist – worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. die Anmerkung zu Z 28 [§ 20 Abs. 1]) – bei der Neuerlassung des Abs. 1 nicht wieder­zugeben.

Zu Z 33 (§ 1 Abs. 3 etc):

Die Reihenfolge der Novellierungsanordnungen richtet sich nach der Reihenfolge der von den Anordnungen erfassten Bestimmungen. Betrifft eine Novellierungs­anordnung mehrere Bestimmungen, so wird auf die erste der von der Anordnung erfassten Bestimmungen abgestellt. Die vorliegende Novellierungsanordnung ist daher unmittelbar nach den das Inhaltsverzeichnis betreffenden Anordnungen einzureihen.

Mehrfach wurde der Punkt am Ende des Ausdrucks „Abs.“ vergessen.

Zu Z 34 (§ 27):

Nach Wegfall des zweiten Satzes hat diese Bestimmung nur mehr deklarativen Charakter. Der Paragraph sollte daher zur Gänze entfallen.

Zu Z 35 (§ 29):

Die Formulierung „in einem zeitlich terminisierten Stufenplan“ sollte sprachlich überarbeitet werden.

Zu Z 36 (§ 30 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich um zwei voneinander völlig unabhängige Novellierungs­anordnungen; es besteht kein Anlass, sie unter einer Ziffer zusammenzufassen.

Die aus dem Abs. 1 zu tilgende Wortfolge (nicht: „Worte“) gehört – soweit ersichtlich – dem Rechtsbestand gar nicht an. Ob die Anordnung der Subsidiarität bei den betroffenen Konstellationen erforderlich wäre, ist anhand der betroffenen Materien­gesetze zu beurteilen.

Zu Z 37 (§ 30 Abs. 1 Z 5):

Die beabsichtigte Regelung kann dem Abs. 1 nicht als Z 5, sondern nur als zweiter Satz angefügt werden:

Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Für den anzufügenden Satz ist die Formatvorlage 23_Satz_(nach_Novao) zu verwenden.

Die Formulierung „[...] können die Bestimmungen des § 50 VStG [...] mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 108 € mit Organstrafverfügung sofort eingehoben werden können“ erscheint unnötig kompliziert. Gemeint ist wohl einfach: „Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann eine Organ­strafverfügung (§ 50 VStG) bis 108 € verhängt werden.“

Warum auf das Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 statisch verwiesen wird, ist unklar.

Zu Z 38 (§ 31a samt Überschrift):

Angesichts des Umfangs des § 14 (zwei Druckseiten) sollte präzisiert werden, von welchen Verfahren hier die Rede ist.

Zu Z 39 (§ 33 Abs. 1):

Ein § 20 Abs. 3c (so die Z 1) existiert nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung „und zwar nach Maßgabe“ – wenngleich sie sich auch im geltenden § 33 Abs. 1 findet – das Gemeinte nicht präzise zum Ausdruck bringt. Zu überlegen wäre, aus Anlass der vorliegenden Novelle den gesamten § 33 neu zu fassen:

§ 33 lautet:

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich der §§ [...] die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § [...] und des § [...] der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           3. hinsichtlich des § [...] der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik, und

           4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu überlegen wäre allerdings, ob in der Z 3 (in der hier vorgeschlagenen Fassung) nicht auch § 14 Abs. 1 und 6d anzuführen wäre.

Zu Z 40 (§ 34):

In der Novellierungsanordnung sollte nicht von „Worten“, sondern von „Wortfolgen“ gesprochen werden.

In der ersten der beiden einzufügenden Wortfolgen muss es „[...]. Darüber hinaus werden [...]“ heißen.

Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EU‑Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 257 vom 10.04.1996 S. 26“ folgen. Da schon in der geltenden Fassung des § 34 keines der Zitate diesen Anforderungen entspricht, wird angeregt, aus Anlass der vorliegenden Novelle den § 34 zur Gänze neu zu erlassen.

Zu Z 41 (Art. VII Abs. 2a) und Z 42 (Art. VII Abs. 7):

Welche Überlegungen diesen beiden Novellierungsanordnungen und dem Fehlen sonstiger Inkrafttretensbestimmungen zu Grunde liegen, ist unklar; aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts. Die korrekte Vorgangsweise im vorliegenden Fall besteht in einer Novellierungsanordnung nach folgendem Muster:

Dem Art. VII wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis zu Art. I, Art. I § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, 8, 10, 14 sowie 18 bis 25, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 9a, § 9b Z 4, § 9c Abs. 7, § 10, § 13 Abs.  2, 2a und 3, § 13a Abs. 1, § 14, § 14a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 21 Abs. 2, die Überschrift zu Art. I § 21a, Art. I § 21a Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 24, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 1, § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 und § 34 sowie die Anlagen 5a, 5c, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft. Die Anlagen 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Zu Z 43 (Anlage 1) und Z 44 (Anlage 1b):

Die Gliederung einer Anlage in (Teil-)Anlagen – wie sie bedauerlicherweise schon bei der Anlage 5 erfolgt ist – widerspricht der legistischen Praxis.

Bei der Wortfolge „Anlage 1: Konzentration“ handelt es sich nicht um eine Überschrift, sondern um eine Kombination aus Bezeichnung und Überschrift; bei der Wortfolge „Anlage 1a“ handelt es sich um eine Bezeichnung.

Die Positionierung der Wortfolge „zu § 3 Abs. 1“ weicht von der bei der Gliederung der Anlage 5 gepflogenen Vorgangsweise ab.

Zu Z 45 (Anlage 5a):

Da – soweit ersichtlich – nirgends auf die Z 2 der Anlage 5a ausdrücklich Bezug genommen wird, sollte die Novellierungsanordnung lauten:

In der Anlage 5a entfallen die Z 1 und die Ziffernbezeichnung „2.“.

Zu Z 47 (Anlagen 8 und 9):

Anlage 8:

Unter Punkt (3) (a) sollte es nicht „%‑Satz“, sondern „Prozentsatz“ heißen. Auf die Fehlermeldung „Fehler! Es ist nicht möglich [...]“ wird aufmerksam gemacht. Unklar ist, was mit dem Ausdruck „100p %“ gemeint ist.

Sämtliche Anordnungen einer Rechtsvorschrift müssen im Textteil getroffen werden; die Auslagerung von Anordnungen in einen Anhang ist unzulässig. Die unter den Punkten 4 bis 6 der Anlage 8 getroffenen Regelungen sind daher im Textteil des Immissionsschutzgesetzes – Luft zu treffen; bei diesen Regelungen handelt es sich im Übrigen auch gar nicht um Bestandteile des Algorithmus „[z]ur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen“ (so am Beginn der Anlage 8).

Anlage 9:

Der Ausdruck „§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ist offensichtlich unrichtig.

Auf die unklare Formulierung des § 14 Abs. 2 vorletzter Satz wurde bereits aufmerksam gemacht. Auch die Ausführungen „Die Ausnahmen des [...] gelten unter folgender Einschränkung:“ tragen zur Klärung nichts bei.

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1.  Zum Vorblatt:

Bei dem Hinweis „Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG.“ handelt es sich wohl um ein Versehen.

2.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird aufmerksam gemacht.

3.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Erläuterungen sollten in vollständigen Sätzen formuliert werden. Zu § 20 Abs. 20, 21, 22 und 25 bestehen die Erläuterungen lediglich in stichwortartigen Inhaltsangaben. Es wird angeregt, diese Erläuterungen als überflüssig entfallen zu lassen.

IV.  Zum Aussendungsrundschreiben:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen nicht mehr erforderlich ist.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

12. Dezember 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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