Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

per E-Mail

 

Geschäftszahl

BMUKK-13.763/0002-III/4/2009

 

SachbearbeiterIn:

Dr. Madeleine Lenz

 

Abteilung:

III/4

 

E-Mail:

madeleine.lenz@bmukk.gv.at

 

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

 

Ihr Zeichen:

BMWFJ-421600/0009-II/2/2009

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und

Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfe-

gesetz 2010 - B-KJHG 2010); Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt unter Hinweis auf seine damalige Stellungnahme zum Entwurf eines B-KJHG 2009 unter GZ BMUKK-13.763/0002-III/4/2008 vom November 2008 neuerlich wie folgt Stellung:

 

Zu § 8 und § 40 des Entwurfes:

Wiederholt darf zu den Bestimmungen betreffend Datenverwendung durch Kinder- und Jugend­hilfeträger angemerkt werden, dass deren Verteilung auf den 1. Teil (Grundsatzbestimmungen) und 2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) sowie deren kompetenzrechtliche Unter­stellung unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (hinsichtlich des ersten Teils) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (hinsichtlich des zweiten Teils) nicht nachvollzogen werden kann. Auf § 2 DSG 2000 darf aufmerksam gemacht werden.

 

Zu § 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 des Entwurfes:

Hinsichtlich der hier jeweils getroffenen Anordnung der Verwendung der „ZMR-Zahl“ bei juris­tischen Personen darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß dem Meldegesetz 1991 eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) ausschließlich natürlichen Personen zugeordnet wird.

 

Zu § 37 des Entwurfes:

Mit § 37 Abs. 1 wird der seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2007 existente Grundgedanke einer aktiven Mitteilungsverpflichtung an den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 37 Abs. 1 Jugend­wohlfahrtsgesetz 1989) fortgeführt. Wiederholt darf auf die bereits vor der erwähnten Novelle aus dem schulischen Konnex heraus bestehende Verpflichtung der Schulleitung zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, „wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind“ (§ 48 Schulunterrichtsgesetz)“ verwiesen werden.

 

Das gegenüber dem Entwurf eines B-KJHG 2009 zusätzliche Kriterium in Abs. 1 „… und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung … anders nicht verhindert werden, …“ stellt nun aber eine gewisse Relativierung der Anforderung zur „Unverzüglichen schriftlichen Mitteilung“ dar. Im Zusammenwirken mit den anderen Kriterien „Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, „Entscheidung über die Mitteilung im Zusammenwirken mindestens zweier Fachkräfte“ (Abs. 2) und „Keine Einschränkung der Mitteilungsverpflichtung durch berufsrechtliche Verschwiegen­heitspflichten“ (Abs. 5) erscheint es für diese insgesamt abwägende Frage zwischen Gefahr im Verzug und (aufgehobener) Verschwiegenheitspflicht wesentlich, einen für die Praxis wichtigen Kommentar mit Beispielen für den Umgang damit im konkreten Fall zu erstellen. So wäre auch eine Konkretisierung hinsichtlich der Beiziehung von Personen für die Mitteilungsentscheidung, und zwar unter welchen Bedingungen samt Einbezug des Kriteriums der Verschwiegenheit wünschenswert. Es wird ferner davon ausgegangen, dass die seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend im Zuge der erwähnten Novelle zur Verfügung gestellten Informationen zur Meldung der Kindeswohlgefährdung samt Formblatt auch im Falle der Gesetzwerdung dem Grunde nach weiterhin Anwendung finden können.

 

Als verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage der Mitteilungspflichten wird wie bereits anlässlich der Begutachtung des Entwurfes eines B-KJHG 2009 Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG genannt. Auch vor dem Hintergrund der Schaffung einer eigenständigen Regelung betreffend Amtshilfe in Konkretisierung des Art. 22 B-VG (§ 38 des Entwurfes) wird diese Ansicht jedoch unter dem Gesichtspunkt einer auf Basis der Jugendfürsorge getroffenen Verpflichtung nicht geteilt; vielmehr wäre der genannte Art. 22 B-VG (jedenfalls hinsichtlich der Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht) als treffende Kompetenzgrundlage anzuführen. Bezug­nehmend auf die Auskunftspflichten etwa für Einrichtungen oder Berufsgruppen selbst darf wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Positionierung im 2. Teil (Unmittelbar anzu­wendendes Bundesrecht) systematisch unrichtig ist. Derartige Auskunftspflichten sind entsprechend Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen; auf die im Rahmen der Grundsatz­bestimmung des § 23 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 schon derzeit getroffenen Anzeigepflichten wird hingewiesen. Nach ho. Auffassung wäre die vorgesehene Mitteilungspflicht aus der Sach­materie „Jugendfürsorge“ selbst zu argumentieren, wie dies etwa hinsichtlich der Straf­bestimmungen des § 36 des Entwurfes und deren Positionierung im Rahmen der Grundsatz­bestimmungen vorgenommen worden ist.

 

Zur Kompetenzgrundlage in den Erläuterungen:

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der gesamte Regelungs­gehalt des 2. Teils (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) auf den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens gestützt werden kann. So wird etwa hinsichtlich § 38 des Entwurfes betr. Amtshilfe auf Art. 22 B-VG oder hinsichtlich § 40 des Entwurfes betr. Datenverwendung auf § 2 DSG 2000 hingewiesen. In Bezug auf § 37 des Entwurfes wird auf vorstehende Über­legungen hingewiesen.

 

In Entsprechung des do. Ersuchens wird eine Kopie dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt

 

 

Wien, 6. November 2009

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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