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AUSKUNFT

Mag. Judith Strunz

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An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

per E-Mail:

gundula@sayouni@bmwfj.gv.at

begutachtung@bmwfj.gv.at

 

 

 

 

GZ: BMASK-10320/0056-I/A/4/2009

 

Wien, 10.11.2009

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes- Kinder- und

Jugendhilfegesetz 2010 – B-KJHG 2010); Stellungnahme des Bundes-ministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 16. Oktober 2009, GZ BMWFJ-421600/0009-II/2/2009, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2010 wie folgt Stellung:

 

Zu § 4 (Begriffsdefinitionen):

 

Zu § 4 Z 4:

 

Die Wortfolge „die von den Schwangeren als Väter bezeichneten Männer“ ist unpräzise und könnte dahingehend interpretiert werden, dass die Väter der Schwangeren in die Definition miteinbezogen werden könnten. Zur Klarstellung wird daher angeregt, folgende Formulierung in Erwägung zu ziehen: „…die von den Schwangeren als Väter der ungeborenen Kinder bezeichneten Männer…“.


Zu § 4 Z 5:

 

Es ist unklar, ob unter „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“ auch Pflege­personen iSd § 18 fallen. Die Formulierung des § 18 selbst, der die Pflege durch Pflegepersonen in Gegensatz setzt zur Pflege durch Eltern und sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen, spricht eher dagegen. Eine Klarstellung bzw. entsprechende Ergänzung in der Definition des § 4 Z 5 erscheint wünschenswert, nicht zuletzt, um allgemeine Regelungen wie Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte auch auf Pflegepersonen auszudehnen.

 

Zu § 8 und § 40 (Datenverwendung):

 

Bei der Erhebung von Gesundheitsdaten handelt es sich um sensible Daten. In den Erläuterungen zu § 8 wird näher ausgeführt, dass diese Daten „…in erster Linie Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken…“ umfassen sollen. Es wird angeregt, in den Erläuterungen zur Klarstellung und Präzisierung beispielhaft Krankheiten anzuführen, wie etwa der vorgenommene Verweis auf § 1 Epidemiegesetz.

 

Zu § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung):

 

Es ist völlig unklar, warum in Abs. 3 auf „freiberuflich“ tätige Personen abgestellt wird. Wenn in den Erläuterungen dazu ausgeführt wird, dass damit Personen wie Tagesmütter/Tagesväter, mobile Mamis und Privatlehrer/innen gemeint sind, so ist zu betonen, dass diese Tätigkeit in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird und die freiberufliche Ausübung nur in Randfällen vorstellbar ist.

 

Will man die Mitteilungspflicht auch auf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Personen erstrecken, so wäre die Formulierung entsprechend zu ändern, indem einfach der Begriff „freiberuflich“ gestrichen wird.

 

Will man – wobei die Gründe für die Differenzierung anzugeben wären – tatsächlich nur Personen verpflichten, die diese Tätigkeit selbständig ausüben, wo wären die Beispiele in den Erläuterungen zu korrigieren, da die jetzt angeführten Beispiele gerade nicht treffend sind, wie oben ausgeführt.

 

Zu § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen):

 

Aufgrund der Formulierung bleibt offen, ob auch das Arbeitsmarktservice (AMS) erfasst sein soll. Dieses ist nach herkömmlicher Interpretation kein Träger der Sozialversicherung. Das AMS verfügt nicht über eigene Versicherungsdaten bzw. Angaben über das Beschäftigungsverhältnis, wohl aber über Bezüge nach dem AlVG bzw. anderer Gesetze im Vollzugsbereich des AMS, die Geldleistungen vorsehen. Dies sollte der Ordnung halber in § 39 aufgenommen werden.

 

Inhaltlich erscheint die Bestimmung im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzrechtes nicht sehr determiniert.

Zu § 40 (Datenverwendung):

 

Gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 soll der Kinder- und Jugendhilfeträger ermächtigt werden, u.a. zum Zweck der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste personenbezogene Daten auch im Bereich von Sozialleistungen zu verwenden.

 

Im Hinblick auf diese Ermächtigung der Datenverwendung wäre im Sinne einer Klarstellung und auch, um eine allfällige Verwendung des Pflegegeldes, welche dem Zweck dieser Leistung widerspräche, hintan zu halten, auf den Zweck des Pflegegeldes gemäß § 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) hinzuweisen.

 

Zum Vorblatt – Kompetenzgrundlage:

 

Bei der Anführung der Kompetenzgrundlage wären nicht nur die Bestimmungen des B-VG zu zitieren, die ja bekanntlich mehrere Kompetenztatbestände umfassen, sondern jeweils auch der konkret bezeichnete Kompetenztatbestand.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass diese Stellungnahme in elektronischer Form auch dem Präsidium des Nationalrats begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf

Elektronisch gefertigt.